Einspeisevergütung 2026: aktuelle Sätze, Tabelle und was 2027 geplant ist
Was der Netzbetreiber heute für eingespeisten Solarstrom zahlt, wie lange der Satz gilt und was die geplante EEG-Novelle daran ändern soll – mit den Fördersätzen der Bundesnetzagentur und den Paragrafen dazu.
Inhalt anzeigen
- Einspeisevergütung 2026: die aktuellen Sätze in der Tabelle
- Entwicklung der Einspeisevergütung: warum sie alle sechs Monate sinkt
- Einspeisevergütung für Bestandsanlagen: welcher Satz für deine PV-Anlage gilt
- 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr: so lange wird gezahlt
- Was nach den 20 Jahren passiert
- Über 100 kW: Direktvermarktung und Ausnahmen
- Null Cent bei negativen Börsenpreisen
- Einspeisevergütung ab 2027: was die EEG-Novelle ändern soll
- So kommst du an die Einspeisevergütung
- Was die Einspeisevergütung für eine 10-kWp-Anlage einbringt
- Eigenverbrauch und Volleinspeisung vollständig vergleichen
- Fünf Irrtümer zur Einspeisevergütung
- Reststromtarif zur PV-Anlage prüfen lassen
- Häufig gestellte Fragen zur Einspeisevergütung
- Fazit: Satz, Voraussetzungen und Gesamtrechnung prüfen
- Quellen
Kurz gesagt: Bei Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 beträgt die Einspeisevergütung für förderfähige Dachanlagen bis 10 kWp 7,70 ct/kWh bei Teileinspeisung oder 12,22 ct/kWh bei Volleinspeisung. Größere Anlagen werden anteilig nach Leistungsstufen vergütet. Die reguläre Laufzeit beträgt 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr; gesetzliche Voraussetzungen und Ausnahmen bleiben zu beachten. Die geplante EEG-Novelle 2027 ist am 13.09.2026 noch ein Gesetzentwurf.
Entscheidend sind Inbetriebnahme, Anlagentyp, Leistung und Einspeisemodell. Die reguläre feste Einspeisevergütung gilt bis einschließlich 100 kW. Die halbjährliche Degression betrifft neue Inbetriebnahmen und wird auf den anzulegenden Wert berechnet. Negative Preise, technische Pflichten und Registrierung sind gesondert zu prüfen.
Einspeisevergütung 2026: die aktuellen Sätze in der Tabelle
Welche Einspeisevergütung du bekommst, hängt von Inbetriebnahmedatum, Anlagentyp, installierter Leistung und Teil- oder Volleinspeisung ab. Für eine Bestandsanlage gilt die spätere Degression für Neuanlagen nicht. Das ist jedoch keine Garantie, dass jede eingespeiste Kilowattstunde unabhängig von gesetzlichen Voraussetzungen vergütet wird.
Für PV-Anlagen, die zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Januar 2027 ans Netz gehen, veröffentlicht die Bundesnetzagentur diese Werte. Die Einspeisevergütung wird von der Bundesnetzagentur berechnet und für jeden Zeitraum getrennt veröffentlicht – nicht vom Stromanbieter und nicht vom Installateur:
| Anlagentyp | Installierte Leistung bis | Teileinspeisung | Volleinspeisung |
|---|---|---|---|
| Kleine Dachanlage, typisches Einfamilienhaus | 10 kWp | 7,70 ct/kWh | 12,22 ct/kWh |
| Größere Dachanlage | 40 kWp | 6,66 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Gewerbliche Dachanlage | 100 kWp | 5,44 ct/kWh | 10,24 ct/kWh |
| Sonstige Anlagen (§ 48 Absatz 1 EEG 2023) | 100 kWp | 6,19 ct/kWh | 6,19 ct/kWh |
Die Staffelung wirkt anteilig: Bei einer Anlage mit 20 kWp werden die ersten 10 kWp mit dem höheren Satz vergütet und der Rest mit dem Satz der nächsten Stufe. Es fällt also nicht die ganze Anlage in die schlechtere Klasse, sobald sie eine Grenze überschreitet.
Die Tabelle erfasst Inbetriebnahmen vom 1. August 2026 bis einschließlich 31. Januar 2027. Die gegenwärtige Degressionsregel sieht den nächsten Schritt am 1. Februar 2027 vor. Prüfe bei einer späteren Planung sowohl die veröffentlichte Tabelle als auch den dann geltenden Gesetzesstand.
Das Solarpaket I sieht eine Erhöhung um 1,5 ct/kWh für Anlagen ab 40 Kilowatt vor. Die Bundesnetzagentur weist ausdrücklich darauf hin, dass diese Erhöhung erst rechtlich wirksam wird, wenn die Europäische Kommission sie beihilferechtlich genehmigt hat – und dass diese Genehmigung noch nicht erteilt wurde. In den Sätzen oben ist sie deshalb nicht enthalten.
Teileinspeisung oder Volleinspeisung: der Unterschied im Geld
Bei der Teileinspeisung nutzt du einen Teil des Solarstroms selbst und speist den Überschuss ein. Für den erhöhten Satz der Volleinspeisung nach § 48 Absatz 2a EEG muss grundsätzlich der gesamte erzeugte Strom eingespeist werden; ausgenommen ist der unmittelbar in der Solaranlage oder ihren Neben- und Hilfsanlagen verbrauchte Strom.
Volleinspeisung bringt einen höheren Vergütungssatz, während du deinen Haushaltsstrom weiter einkaufst. Ob Teileinspeisung besser abschneidet, hängt auch von der tatsächlich selbst nutzbaren Menge ab. Der Vergleich einer einzelnen Kilowattstunde genügt deshalb nicht. Rechne beide Modelle mit denselben Ertragsannahmen und allen Kosten durch. Deinen Bezugspreis erläutert Arbeitspreis für Strom.
Wichtig ist die Frist: Die Volleinspeisung musst du dem Netzbetreiber vor der Inbetriebnahme in Textform mitteilen, in späteren Jahren jeweils vor dem 1. Dezember des Vorjahres (§ 48 Absatz 2a Satz 1 EEG 2023). Nachträglich für ein laufendes Jahr geht es nicht.
Warum du manchmal zwei verschiedene Zahlen findest
Wer in Tabellen sucht, stolpert über zwei Werte für dieselbe Anlagengröße: 7,70 Cent an der einen Stelle, 8,10 Cent an der anderen. Beide sind richtig, sie meinen nur Verschiedenes.
Der höhere Wert ist der anzulegende Wert. Er ist die gesetzliche Rechengröße und gilt für die Marktprämie in der Direktvermarktung. Die Einspeisevergütung, die dein Netzbetreiber überweist, ergibt sich daraus, indem 0,4 Cent pro Kilowattstunde abgezogen werden – so steht es in § 53 Absatz 1 Nummer 2 EEG 2023. 8,10 minus 0,40 ergibt die 7,70 Cent aus der Tabelle oben.
Für die reguläre Einspeisevergütung dieser Dachanlage zählt der Wert nach dem Abzug. Eine Tabelle zur Marktprämie darf dagegen den höheren anzulegenden Wert nennen. Prüfe die Spaltenüberschrift, bevor du Beträge vergleichst.
Entwicklung der Einspeisevergütung: warum sie alle sechs Monate sinkt
Die Sätze für neue Anlagen stehen nicht dauerhaft fest. § 49 EEG 2023 ordnet an, dass sich die anzulegenden Werte seit dem 1. Februar 2024 alle sechs Monate um ein Prozent verringern – und zwar jeweils für die Anlagen, die nach diesem Zeitpunkt in Betrieb genommen werden. Diese planmäßige Absenkung heißt Degression.
Zwei Dinge folgen daraus, und beide werden oft verwechselt:
Für neue Anlagen
Die Absenkung beträgt 1 % des anzulegenden Werts. Erst danach folgt der feste Abzug von 0,4 ct/kWh für Solarstrom. 1 % direkt von 7,70 ct/kWh abzuziehen, wäre die falsche Rechenbasis.
Für deine Bestandsanlage
Die Degression für spätere Inbetriebnahmen senkt deinen Satz nicht. Andere gesetzliche Voraussetzungen, etwa zu negativen Preisen, sind davon getrennt zu prüfen.
Die Bundesnetzagentur veröffentlicht die Werte für jeden Zeitraum getrennt und archiviert die früheren Sätze. Wenn du wissen willst, was für deine bestehende Anlage gilt, ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Zahl, die du brauchst – nicht das aktuelle Jahr.
Einspeisevergütung für Bestandsanlagen: welcher Satz für deine PV-Anlage gilt
Für eine bestehende Photovoltaikanlage benötigst du die Tabelle ihres Inbetriebnahmezeitraums und die für sie geltenden Regeln. Die aktuelle Neuanlagentabelle ersetzt die frühere Abrechnung nicht.
2026 berührt drei Tabellenzeiträume: Januar gehört noch zu August 2025 bis Januar 2026, danach folgen Februar bis Juli 2026 und August 2026 bis Januar 2027. Die Bundesnetzagentur stellt frühere Fördersätze im Archiv bereit.
- Das Inbetriebnahmedatum steht auf der Inbetriebsetzungsbestätigung des Netzbetreibers
- Installierte Leistung und Veräußerungsform findest du im Eintrag im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur
- Mit beidem schlägst du den passenden Zeitraum in den archivierten EEG-Vergütungssätzen der Bundesnetzagentur nach
- Gegenprobe: Der Satz steht auch auf deiner letzten Abrechnung des Netzbetreibers
Die halbjährliche Degression gilt für neue Inbetriebnahmen. Bei Bestandsanlagen müssen insbesondere Inbetriebnahmedatum, damalige Gesetzesfassung und Übergangsregeln berücksichtigt werden. Eine pauschale Zusage, dass keine spätere gesetzliche Regel jemals eingreift, wäre zu weitgehend.
20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr: so lange wird gezahlt
Nach § 25 Absatz 1 EEG 2023 werden Einspeisevergütung und Marktprämie für die Dauer von 20 Jahren gezahlt. Beginn der Frist ist der Zeitpunkt der Inbetriebnahme. Bei Anlagen, deren anzulegender Wert gesetzlich bestimmt wird – also bei allen kleinen Dachanlagen ohne Ausschreibung –, verlängert sich der Zeitraum zusätzlich bis zum 31. Dezember des zwanzigsten Jahres.
Praktisch heißt das: Eine Anlage, die im März 2026 ans Netz geht, wird bis zum 31. Dezember 2046 vergütet, nicht nur bis März 2046. Das angebrochene Inbetriebnahmejahr kommt also obendrauf. Bei einer Inbetriebnahme im Januar sind das fast 21 volle Jahre, bei einer im Dezember knapp 20.
Verschiebe die Inbetriebnahme nicht allein wegen dieser Kalenderregel. Einer späteren Förderung stehen zunächst entgangene Erträge und möglicherweise andere Sätze oder Regeln gegenüber. § 51a EEG sieht außerdem eine besondere Verlängerung bei vergütungsfreien Negativpreiszeiten vor; für Solarstrom wird dafür ein gesetzliches Zeitkontingent berechnet.
Was nach den 20 Jahren passiert
Nach Ablauf der ursprünglichen Förderung kann für eine PV-Anlage bis einschließlich 100 kW die Anschlussregelung für ausgeförderte Anlagen greifen. Die Definition in § 3 Nummer 3a EEG verlangt unter anderem eine Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2021 und das Ende des ursprünglichen Zahlungsanspruchs.
Nach § 23b EEG zählt der Jahresmarktwert Solar, höchstens 10 ct/kWh. Davon wird der veröffentlichte Vermarktungskostenabzug nach § 53 Absatz 4 abgezogen; mit intelligentem Messsystem halbiert sich dieser Abzug. Es gibt damit keinen neuen dauerhaft festen Satz wie bei der ursprünglichen Förderung.
§ 25 Absatz 2 befristet diese Anschlussvergütung derzeit auf den 31. Dezember 2032. Das ist keine Zusage für eine heute neu gebaute Anlage nach deren späterem Förderende. Prüfe Weiterbetrieb, Eigenverbrauch, Vermarktungskosten und technische Instandhaltung für deinen Fall.
Über 100 kW: Direktvermarktung und Ausnahmen
Die reguläre feste Einspeisevergütung nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 EEG reicht bis einschließlich 100 kW. Oberhalb davon ist die Direktvermarktung der übliche Weg zu laufenden Vermarktungserlösen und gegebenenfalls Marktprämie. Sie setzt die jeweiligen Förder- und technischen Anforderungen voraus. Was das für eine Gewerbeanlage bedeutet, zeigt der Ratgeber PV-Anlage 100 kWp.
„Darüber gibt es gar keine Alternative“ wäre dennoch falsch: § 21 nennt unter anderem die unentgeltliche Abnahme bei weniger als 200 kW und die Ausfallvergütung für Anlagen über 100 kW. Letztere ist auf bis zu drei aufeinanderfolgende und insgesamt sechs Kalendermonate je Kalenderjahr begrenzt. Für ausgeförderte Anlagen besteht eine eigene Regelung.
Direktvermarktung verlangt nach § 21b Absatz 3 grundsätzlich die viertelstündliche Messung und Bilanzierung der gesamten Ist-Einspeisung. Erlös, Marktprämie, Dienstleisterentgelt und technische Kosten müssen gemeinsam gerechnet werden. Ein Wechsel der Veräußerungsform ist nur zum Monatsanfang möglich; Mitteilungsfristen und besondere Wechselbeschränkungen sind zusätzlich zu beachten.
Null Cent bei negativen Börsenpreisen
Ist der maßgebliche Spotmarktpreis negativ, setzt § 51 EEG den anzulegenden Wert für diese Zeiträume auf null. Die aktuelle Regel betrachtet Viertelstunden. Wie oft solche Zeiten vorkommen und warum sie entstehen, erklärt unser Ratgeber zu negativen Strompreisen. Für ältere Anlagen können nach § 100 andere Fassungen und Übergangsregeln gelten.
Bei Anlagen unter 100 kW gilt eine wichtige Ausnahme: Die Nullregel greift nicht für Zeiträume vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem das intelligente Messsystem eingebaut wird. Ein Einbau im Jahr 2026 beendet diese Ausnahme also erst mit Ablauf dieses Jahres. Ein einfacher digitaler Zähler ist noch kein intelligentes Messsystem.
Für Anlagen unter 2 kW nennt § 51 Absatz 2 eine weitere Ausnahme bis zum Ablauf des Jahres einer dort bestimmten Bundesnetzagentur-Festlegung. Die Größenbestimmung richtet sich nach den Zusammenfassungsregeln des § 24. § 51a verlängert bei betroffenen Anlagen den Vergütungszeitraum nach einem gesetzlichen Rechenverfahren; für Solarstrom ist dies keine sofortige Erstattung des ausgefallenen Erlöses.
Einspeisevergütung ab 2027: was die EEG-Novelle ändern soll
In Suchergebnissen und Schlagzeilen liest man derzeit, die feste Einspeisevergütung werde abgeschafft. Das ist verkürzt, aber nicht aus der Luft gegriffen. Der Stand lässt sich klar benennen.
Das Bundeskabinett hat am 29. Juli 2026 eine EEG-Novelle beschlossen. Der Bundestag berichtet am 10. September über den eingebrachten Entwurf 21/7867. Stand 13.09.2026 handelt es sich um ein laufendes Gesetzgebungsverfahren, nicht um geltendes Recht. Eine Planung für 2027 sollte deshalb den jeweils aktuellen Verfahrensstand berücksichtigen.
- Ein schrittweiser Übergang weg von einer festen Einspeisevergütung für neue Anlagen – heute steht die Wahl zwischen fester Einspeisevergütung und freiwilliger Direktvermarktung, künftig soll die Direktvermarktung die Regel sein
- Neue Anlagen sollen mit intelligenten Messsystemen und Steuerungseinrichtungen über die Direktvermarktung in den Markt integriert werden
- Die Einspeiseleistung kleiner und mittlerer PV-Dachanlagen soll auf 50 Prozent begrenzt werden
- Kleine Anlagen unter 25 Kilowatt – also die meisten Dachanlagen bis rund 25 kWp – sollen statt dauerhafter Förderung einen vierjährigen Direktvermarktungsbonus bekommen
Über die konkreten Zahlen – Höhe eines Bonus, Übergangsfristen, Stichtage – wird im Verfahren noch verhandelt. Wir nennen sie hier bewusst nicht, weil sie sich bis zur Verabschiedung ändern können und einzelne Veröffentlichungen dazu bereits voneinander abweichen.
Behandle den Reformausblick als Planungsszenario. Heute gelten die veröffentlichten Sätze und das bestehende EEG mit seinen Voraussetzungen. Für spätere Inbetriebnahmen sind der abschließende Gesetzestext, Übergangsbestimmungen und die dann veröffentlichten Werte maßgeblich. Eine Zusage allein aus einer Schlagzeile wäre keine belastbare Kalkulationsgrundlage.
So kommst du an die Einspeisevergütung
Die Vergütung kommt nicht automatisch. Drei Schritte gehören dazu, und einer davon hat eine Frist mit Preisschild.
Schon vor dem Anschluss. Der Netzbetreiber prüft den Anschlusspunkt, klärt das Messkonzept und meldet die Anlage zur Inbetriebsetzung an. Wie das im Detail abläuft, steht in unserem Leitfaden PV-Anlage anmelden.
Nach § 5 Absatz 5 Satz 1 der Marktstammdatenregisterverordnung innerhalb eines Monats nach der Inbetriebnahme. Das Register führt die Bundesnetzagentur, die Registrierung ist kostenlos.
Der Netzbetreiber rechnet die eingespeiste Strommenge ab, meist jährlich, bei größeren Anlagen auch mit Abschlägen. Die Vergütung zahlt immer der Netzbetreiber, nie dein Stromlieferant.
§ 52 Absatz 1 Nummer 11 EEG erfasst fehlende Registerangaben, wenn zusätzlich keine Meldung nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 erfolgt ist. Bei diesem Pflichtverstoß beträgt die Zahlung grundsätzlich 10 Euro je kW und betroffenem Kalendermonat. Wird die Pflicht erfüllt, sinkt sie nach Absatz 3 rückwirkend auf 2 Euro je kW und Monat. Die verkürzte Aussage „jede verspätete Registrierung kostet immer 10 Euro“ würde die gesetzlichen Voraussetzungen unterschlagen.
Was die Einspeisevergütung für eine 10-kWp-Anlage einbringt
Eine Beispielrechnung sagt mehr als eine Tabelle – solange offenliegt, womit gerechnet wird. Hier sind die Annahmen, und sie sind Annahmen, keine Zusagen.
10 kWp Dachanlage, Inbetriebnahme September 2026; angenommener Jahresertrag 9.500 kWh und angenommener Eigenverbrauch 30 %. Für den Überschuss werden beispielhaft durchgehend 7,70 ct/kWh angesetzt. Abregelung, Negativpreiszeiten, Alterung und sonstige Ausfälle sind nicht eingerechnet. Das ist eine vereinfachte Modellrechnung, keine Ertragsprognose.
| Position | Menge | Wert |
|---|---|---|
| Erzeugter Solarstrom im Jahr | 9.500 kWh | – |
| Davon selbst verbraucht | 2.850 kWh | vermiedener Stromeinkauf |
| Davon ins öffentliche Netz eingespeist | 6.650 kWh | 512,05 Euro im Modelljahr |
| 20 gleiche Modelljahre | rund 133.000 kWh | 10.241 Euro, vor Kosten |
Die 512,05 Euro sind ein Bruttoerlös vor Investition und Betriebskosten. Der vermiedene Stromeinkauf kommt bei Teileinspeisung hinzu. Ob die Anlage wirtschaftlich ist, ergibt sich erst aus der vollständigen Rechnung. Was eine Anlage dieser Größe in der Anschaffung kostet, zeigt PV-Anlage Kosten 2026.
Eigenverbrauch und Volleinspeisung vollständig vergleichen
Setzen wir für dieses Beispiel einen angenommenen Arbeitspreis von 37 ct/kWh an, vermeiden 2.850 kWh Eigenverbrauch einen Einkauf von 1.054,50 Euro. Zusammen mit 512,05 Euro Überschussvergütung sind das 1.566,55 Euro vor Anlagenkosten. Verwende für deine Rechnung den tatsächlichen Arbeitspreis deines Tarifs.
Bei Volleinspeisung würden dieselben 9.500 kWh zu 12,22 ct/kWh einen Erlös von 1.160,90 Euro erzielen. Unter den hier gewählten Annahmen liegt Teileinspeisung damit vorn. Bei wenig Eigenverbrauch, einem anderen Strompreis oder unterschiedlichen Kosten kann das Ergebnis anders ausfallen. Ein höherer Bezugspreis als der Vergütungssatz allein entscheidet den Modellvergleich nicht.
- Verbrauch in die Mittagsstunden legen – Waschmaschine, Geschirrspüler, Trockner laufen lassen, wenn die Sonne liefert
- Speicher prüfen – er verschiebt tagsüber erzeugten Strom in spätere Verbrauchszeiten. Verluste und Kosten gehören dazu: Stromspeicher-Kosten und Rechner.
- Wärme und Mobilität einbeziehen – Wärmepumpe und E-Auto können mehr Solarstrom nutzen, wenn Betriebszeiten und Erzeugung zusammenpassen. Ergänzend: E-Auto-Stromtarif.
- Reststromtarif anpassen – mit PV sinkt die eingekaufte Menge, dadurch wiegt der Grundpreis schwerer als vorher
Zur Einordnung: Auch die Netzentgelte bei einer PV-Anlage und die Frage, ob eine Nulleinspeisung sinnvoll ist, hängen an derselben Logik.
- Inbetriebnahmedatum und Abrechnung gemeinsam aufbewahren.
- Bei größeren Anlagen die Leistungsstufen anteilig rechnen.
- Eigenverbrauch nur mit tatsächlich zeitgleich nutzbarem Solarstrom ansetzen.
- Vermarktungs-, Mess- und Betriebskosten gesondert erfassen.
- Bei Planung für 2027 den aktuellen Gesetzgebungsstand erneut prüfen.
Lass dir Teil- und Volleinspeisung in zwei vollständigen Jahresrechnungen gegenüberstellen: gleiche Erzeugung, tatsächlicher Eigenverbrauch, dein Arbeitspreis und alle laufenden Kosten. Frage zusätzlich, wie das Ergebnis bei weniger Eigenverbrauch ausfällt. So vergleichst du Euro im Jahr statt nur Cent je Kilowattstunde.
Fünf Irrtümer zur Einspeisevergütung
Die Degression gilt für neue Inbetriebnahmen. Andere Zahlungsvoraussetzungen sind getrennt zu prüfen.
Vergleiche sämtliche Einspeiseerlöse, vermiedenen Stromeinkäufe und Kosten beider Modelle.
Am 13.09.2026 liegt ein Gesetzentwurf vor. Künftige Regeln und Übergänge müssen nach Abschluss des Verfahrens geprüft werden.
Die feste EEG-Vergütung kommt vom Netzbetreiber. Der Stromliefervertrag ist davon getrennt.
Die Ausnahme für Anlagen unter 100 kW reicht bis zum Ende des Einbaujahres. Auch danach betrifft § 51 die erfassten Negativpreiszeiten.
Reststromtarif zur PV-Anlage prüfen lassen
Mit einer PV-Anlage kann dein Netzbezug sinken. Wir prüfen verfügbare Stromangebote aus unserem Netzwerk anhand deines erwarteten Reststrombedarfs und deiner Postleitzahl. Du entscheidest selbst.
Häufig gestellte Fragen zur Einspeisevergütung
Wie hoch ist die Einspeisevergütung 2026?
Für förderfähige Dachanlagen mit Inbetriebnahme vom 1. August 2026 bis 31. Januar 2027 gelten bei Teileinspeisung 7,70 ct/kWh für die ersten 10 kW, 6,66 ct/kWh für den Leistungsanteil darüber bis 40 kW und 5,44 ct/kWh darüber bis 100 kW. Bei Volleinspeisung gelten 12,22 ct/kWh für die ersten 10 kW und 10,24 ct/kWh für die folgenden Anteile bis 100 kW. Die Stufen wirken anteilig.
Wie lange wird die Einspeisevergütung gezahlt?
Bei gesetzlich bestimmten Sätzen beträgt die reguläre Laufzeit 20 Jahre plus Inbetriebnahmejahr. Eine im März 2026 gestartete Anlage erreicht regulär Ende 2046. Gesetzliche Voraussetzungen bleiben bestehen; § 51a kann bei betroffenen Anlagen eine Verlängerung wegen Negativpreiszeiten bewirken.
Wird die Einspeisevergütung 2027 abgeschafft?
Stand 13.09.2026 liegt die EEG-Novelle als Gesetzentwurf 21/7867 im Bundestag. Sie soll für neue Anlagen von der festen Vergütung zur Direktvermarktung führen. Der Entwurf ist noch kein geltendes Gesetz. Prüfe vor einer späteren Investition den endgültigen Gesetzesstand und Übergangsregeln.
Was ist der Unterschied zwischen Teileinspeisung und Volleinspeisung?
Bei Teileinspeisung nutzt du einen Teil selbst und speist den Überschuss ein. Für den erhöhten Volleinspeisungssatz geht grundsätzlich die gesamte Erzeugung ins Netz; Anlagenhilfsverbrauch ist ausgenommen. Die Mitteilung an den Netzbetreiber muss vor Inbetriebnahme, für spätere Jahre vor dem 1. Dezember des Vorjahres erfolgen.
Wer zahlt die Einspeisevergütung aus?
Die feste EEG-Einspeisevergütung zahlt der zuständige Netzbetreiber. Dein Stromliefervertrag ist davon getrennt. Bei Direktvermarktung muss zwischen Vermarktungserlös und einer möglichen Marktprämie unterschieden werden.
Muss ich die Einspeisevergütung versteuern?
Die Einkommensteuerbefreiung nach § 3 Nummer 72 EStG hängt von Voraussetzungen ab. Für nach dem 31.12.2024 angeschaffte, in Betrieb genommene oder erweiterte begünstigte Gebäudeanlagen gilt die Grenze von 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit; insgesamt gelten höchstens 100 kWp je Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für ältere Anlagen sind die Übergangsregeln zu prüfen. Umsatzsteuer ist eine separate Frage.
Was passiert nach 20 Jahren?
Für begünstigte ausgeförderte PV-Anlagen bis 100 kW kann derzeit bis Ende 2032 eine Anschlussvergütung gelten: Jahresmarktwert Solar, höchstens 10 ct/kWh, abzüglich Vermarktungskosten. Sie setzt die gesetzliche Definition voraus und garantiert keinen festen Satz für weitere 20 Jahre.
Sinkt die Vergütung für meine bestehende Anlage?
Die halbjährliche Degression betrifft neue Inbetriebnahmen, nicht deinen bisherigen Satz. Gesetzliche Zahlungsvoraussetzungen, Übergangsregeln und gegebenenfalls negative Preise bleiben davon unberührt.
Lohnt sich die Einspeisevergütung überhaupt noch?
Das hängt von Ertrag, Investition, Betriebskosten und Einspeisemodell ab. Teileinspeisung kombiniert Vergütung mit vermiedenem Stromeinkauf. Auch Volleinspeisung kann wirtschaftlich sein. Vergleiche beide Modelle mit deinen tatsächlichen Verbrauchs- und Kostenwerten.
Bekomme ich für ein Balkonkraftwerk eine Einspeisevergütung?
Eine vergütete Einspeisung kommt bei erfüllten Voraussetzungen infrage. Dem möglichen Erlös stehen Messung, Anmeldung und Abrechnung gegenüber. Bei kleinen Überschüssen ist der Nutzen oft begrenzt; die passende Lösung hängt von deinem Aufbau und den tatsächlichen Mengen ab.
Fazit: Satz, Voraussetzungen und Gesamtrechnung prüfen
Die Einspeisevergütung macht Solarstromerlöse planbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Entscheidend sind Inbetriebnahmedatum, Leistungsstufen und Einspeisemodell. Prüfe außerdem Registrierung, Messung, negative Preise und die für deine Anlage geltenden Übergangsregeln.
Für die Wirtschaftlichkeit zählen Einspeiseerlöse, vermiedener Stromeinkauf und sämtliche Kosten zusammen. Bei Planungen für 2027 gehört der aktuelle Stand der EEG-Novelle dazu. Zuschüsse, Kredite und Steuerfragen ordnet Photovoltaik-Förderung ergänzend ein.
Quellen
- Bundesnetzagentur: EEG-Förderung und -Fördersätze – Fördersätze Einspeisevergütung und Marktprämie, Inbetriebnahme ab 1. August 2026 bis 31. Januar 2027. Abgerufen am 13.09.2026.
- § 21 EEG 2023 – Einspeisevergütung, Begrenzung auf Anlagen bis 100 Kilowatt
- § 21b EEG 2023 – Zuordnung zu einer Veräußerungsform, Wechsel
- § 25 EEG 2023 – Beginn, Dauer und Beendigung des Anspruchs
- § 48 EEG 2023 – anzulegende Werte für Solaranlagen, Zuschlag für Volleinspeisung
- § 49 EEG 2023 – halbjährliche Absenkung um ein Prozent
- § 51 EEG 2023 – Verringerung des Zahlungsanspruchs bei negativen Preisen
- § 52 EEG 2023 – Zahlungen bei Pflichtverstößen
- § 53 EEG 2023 – Verringerung der Einspeisevergütung um 0,4 ct/kWh
- § 5 MaStRV – Registrierung innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme
- § 3 Nummer 72 EStG – Steuerbefreiung für Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Einheit
- Bundesregierung: Kabinett beschließt EEG-Novelle und Netzpaket – Kabinettsbeschluss vom 29. Juli 2026. Abgerufen am 13.09.2026.
- Deutscher Bundestag, heute im bundestag – Bundesregierung legt EEG-Novelle vor, Drucksache 21/7867. Abgerufen am 13.09.2026.
- § 3 Nummer 3a EEG: ausgeförderte Anlagen
- § 23b EEG: Jahresmarktwert und Obergrenze
- § 51a EEG: Verlängerung bei negativen Preisen
- § 100 EEG: Übergangsbestimmungen
- § 52 EStG: zeitliche Anwendung der PV-Steuerbefreiung
Primärquellen und geltende Normfassungen abgerufen am 13.09.2026. Der Abschnitt zur EEG-Novelle beschreibt den Entwurfsstand. Berechnungsannahmen sind keine Marktpreise oder Ertragszusagen.






