Netzentgelte PV-Anlage: Was Betreiber wirklich zahlen
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Netzentgelte PV-Anlage: Was Betreiber wirklich zahlen

Für eingespeisten Solarstrom zahlst du kein Netzentgelt – das steht so im Gesetz. Trotzdem tauchen rund um die PV-Anlage Netzkosten auf: beim Netzbezug, beim Zähler und möglicherweise ab 2029, wenn die geplante Reform der Netzentgelte greift. Hier siehst du, was heute gilt, was du wirklich zahlst und was die Bundesnetzagentur plant.

Stand: 12.09.2026 Lesezeit: 9 Minuten Quellen: StromNEV, MsbG, EnWG, Bundesnetzagentur
Inhalt anzeigen
  1. Zahlst du Netzentgelte?
  2. Kosten für den Zähler
  3. Rechner
  4. Netzbezug und Umlagen
  5. Vermiedene Netzentgelte
  6. Baukostenzuschuss
  7. Was ab 2029 kommen soll
  8. Netzentgelt, Vergütung, Umlagen
  9. Fünf Tipps
  10. Häufige Fragen
  11. Persönliche Anfrage

Kurz gesagt: Für die Einspeisung von Solarstrom zahlst du kein Netzentgelt – das regelt § 15 Absatz 1 Satz 3 der Stromnetzentgeltverordnung ausdrücklich. Netzentgelte fallen nur für den Strom an, den du aus dem Netz entnimmst – als Verbraucher zahlst du für die Nutzung des Stromnetzes, als Stromerzeuger nicht. Echte laufende Netzkosten hast du als PV-Betreiber trotzdem: den Messstellenbetrieb. Ab einer installierten Leistung über 7 kW ist ein intelligentes Messsystem vorgesehen, für das dir höchstens 50 bis 140 Euro brutto im Jahr berechnet werden dürfen. Und ab 2029 soll sich die Systematik ändern: Die Bundesnetzagentur plant mit der Reform AgNes ein Einspeiseentgelt für Erzeugungsanlagen und einen höheren Grundpreis für Prosumer – bisher nur als Entwurf.

Rund um PV-Anlagen kursiert die Sorge, Betreiber müssten künftig „Netzgebühren fürs Einspeisen“ zahlen. Die Schlagzeilen dazu beziehen sich auf einen Reformentwurf, der frühestens 2029 greifen soll. Was heute gilt, ist eindeutig geregelt – und die Kosten, die dich wirklich jedes Jahr treffen, stehen an einer ganz anderen Stelle: beim Zähler. Hintergrund der Debatte ist der Netzausbau: Der Ausbau der Netze kostet Milliarden Euro, und die Bundesnetzagentur sucht nach Wegen, diese Netzkosten bundesweit anders zu verteilen.

Netzentgelte, PV-Anlage, Messstellenbetrieb: Hier liest du, wofür du als Anlagenbetreiber zahlst und wofür nicht, welche Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb gelten, was aus den vermiedenen Netzentgelten geworden ist und was die Bundesnetzagentur mit AgNes vorhat.

Das Wichtigste in Kürze

  • Einspeisung ist netzentgeltfrei (§ 15 Abs. 1 Satz 3 StromNEV). Netzentgelt zahlst du nur für entnommenen Strom.
  • Messstellenbetrieb: Bei PV-Anlagen über 7 bis 100 kW liegt dein jährlicher Anteil am intelligenten Messsystem je nach Leistung bei höchstens 50 bis 140 Euro brutto. Andere Einbaufälle richten sich nach Verbrauch oder § 14a; eine Steuerungseinrichtung kann zusätzlich kosten (§§ 29, 30 MsbG).
  • Vermiedene Netzentgelte bekommen Solaranlagen seit dem 1. Januar 2020 nicht mehr (§ 120 EnWG).
  • Baukostenzuschuss wird nach der Praxis der Bundesnetzagentur nur für die Entnahmeleistung erhoben, nicht für die Einspeiseleistung.
  • AgNes: Der Festlegungsentwurf vom 6. August 2026 sieht ein Einspeiseentgelt von anfangs 4 bis 7 Euro pro kW und Jahr sowie einen höheren Grundpreis für Prosumer vor. Stellungnahmen waren bis 18. September 2026 möglich, geplanter Start 2029 – noch kein geltendes Recht.

Zahlen PV-Anlagen Netzentgelte für eingespeisten Strom?

Nein. Für die Einspeisung elektrischer Energie sind keine Netzentgelte zu entrichten – so steht es wörtlich in § 15 Absatz 1 Satz 3 der Stromnetzentgeltverordnung. Das Netzentgelt knüpft nach § 17 StromNEV an die Entnahmestelle an: Es zahlt, wer Strom aus dem Netz entnimmt, und zwar nach Netzebene, Messung und Benutzungsdauer. Anders gesagt: Netzentgelte in Deutschland zahlt, wer Strom aus dem Netz beziehen will – nicht, wer einspeist.

Für dich als Betreiber einer Dachanlage heißt das:

  • Eingespeister Strom: kein Netzentgelt, keine netzentgeltbasierten Umlagen. Du bekommst dafür die Einspeisevergütung nach dem EEG.
  • Eigenverbrauch: Der Strom läuft nicht durch das öffentliche Netz, es gibt keine Entnahme an der Entnahmestelle – also auch kein Netzentgelt. Eine eigene Vorschrift „Eigenverbrauch ist entgeltfrei“ gibt es nicht; das folgt aus der Systematik der §§ 15 und 17 StromNEV.
  • Reststrom aus dem Netz: Hier zahlst du wie jeder andere Haushalt oder Betrieb das volle Netzentgelt deines Netzbetreibers samt der Umlagen, die auf das Netzentgelt aufgeschlagen werden.

Was Netzentgelte überhaupt sind und wie sie sich zusammensetzen, erklärt der Beitrag Was sind Netzentgelte?. Wie sich die Entgelte in diesem Jahr entwickelt haben, steht im Beitrag Netzentgelte 2026.

Der echte Kostenblock: Messstellenbetrieb für deine PV-Anlage

Die laufenden Zählerkosten sind vom Netzentgelt zu unterscheiden. Nach § 29 MsbG erfolgt die Ausstattung von PV-Anlagen über 7 kW mit intelligentem Messsystem und Steuerungseinrichtung im gesetzlichen Rollout. Das bedeutet keine sofortige Umrüstung jeder Anlage. Bei höchstens 7 kW können ein Verbrauch über 6.000 kWh oder eine §-14a-Vereinbarung dennoch ein intelligentes Messsystem erforderlich machen. Für dauerhaft erklärte Nulleinspeisung enthält § 29 Abs. 5 eine besondere Ausnahme von der Steuerungsausstattung.

Wie viel dir dafür berechnet werden darf, steht in den §§ 30 und 32 MsbG. Wichtig: Ein Teil der Kosten geht an den Anschlussnetzbetreiber, nur der Rest landet bei dir.

Preisobergrenzen für den Messstellenbetrieb (brutto im Jahr)
FallGesamtdavon dein Anteil
Moderne Messeinrichtung (bis 7 kW, bis 6.000 kWh)25 €25 €
Anlage über 7 bis 15 kW130 €50 €
Anlage über 15 bis 25 kW190 €110 €
Anlage über 25 bis 100 kW220 €140 €
Anlage über 100 kWangemessenes EntgeltRest nach Abzug von höchstens 80 € für den Netzbetreiber
Optionales intelligentes Messsystem (freiwillig)60 €30 €
Preisobergrenzen des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach §§ 30 und 32 MsbG, Beträge brutto je Zählpunkt und Jahr. Für Einbau und Betrieb einer Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt dürfen zusätzlich höchstens 50 Euro berechnet werden. Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind an diese Obergrenzen nicht gebunden.

Zwei Punkte werden dabei oft verwechselt. Erstens: Die Staffel richtet sich bei Erzeugungsanlagen nach der installierten Leistung, bei reinen Verbrauchsstellen nach dem Jahresstromverbrauch. Zweitens: Die Preisobergrenzen gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Du darfst den Messstellenbetreiber wechseln – dann gelten dessen Preise, nach oben wie nach unten.

Dazu kommt bei Überschusseinspeisung der Zweirichtungszähler, der Bezug und Einspeisung getrennt erfasst. Er ist Teil des Messstellenbetriebs. Was ein digitaler Zähler oder ein Smart Meter im Haushalt kostet und wann er Pflicht wird, steht im Beitrag Digitaler Stromzähler.

Kostenloses Werkzeug

Messentgelt-Check: Was darf der Zähler deiner PV-Anlage kosten?

Trag die installierte Leistung deiner Anlage ein. Der Rechner zeigt dir, welche Messtechnik das Messstellenbetriebsgesetz vorsieht, welche Preisobergrenze insgesamt gilt und wie viel davon auf deiner Rechnung landen darf.

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1. Deine Anlage
Modulleistung laut Marktstammdatenregister oder Anlagenbeschreibung.
Netzbezug laut Stromrechnung. Maßgeblich ist der Durchschnitt der letzten drei Jahreswerte.
Eine §-14a-Vereinbarung löst auch bei einer kleinen PV-Anlage einen eigenen Einbaufall aus. Eine Steuerungseinrichtung kann zusätzlich kosten. Bei PV über 7 kW wird sie ebenfalls berücksichtigt; Nulleinspeise-Sonderfälle bitte gesondert prüfen.
Annahmen des Rechners
  • Preisobergrenzen des grundzuständigen Messstellenbetreibers nach §§ 30 und 32 MsbG, brutto je Zählpunkt und Jahr.
  • Bei Erzeugungsanlagen entscheidet die installierte Leistung, bei Verbrauchsstellen der Jahresstromverbrauch. Treffen beide zu, gilt die jeweils höhere Stufe.
  • Steuerungseinrichtung am Netzanschlusspunkt: höchstens 50 Euro zusätzlich für dich (§ 30 Abs. 2 MsbG).
  • Wettbewerbliche Messstellenbetreiber sind an die Obergrenzen nicht gebunden.

Was dieser Rechner nicht kann: Er ersetzt keine Rechnungsprüfung. Zusatzleistungen, Umbauten am Zählerschrank und einmalige Entgelte sind nicht enthalten. Maßgeblich ist das Preisblatt deines Messstellenbetreibers.

Netzbezug: Hier zahlst du Netzentgelt und Umlagen

Jede Kilowattstunde, die du aus dem Netz holst, kostet Netzentgelt – auch mit PV-Anlage auf dem Dach. Wie stark dich das trifft, hängt an deinem Stromverbrauch: Ein Haushalt mit Wärmepumpe und E-Auto zahlt für die Netznutzung deutlich mehr als ein Zwei-Personen-Haushalt ohne beides. Auf das Netzentgelt werden zusätzlich mehrere Umlagen aufgeschlagen. Die Übertragungsnetzbetreiber veröffentlichen sie jedes Jahr bis zum 25. Oktober für das Folgejahr auf netztransparenz.de. Weil diese Kosten am Netzbezug hängen, lohnt es sich, den Reststromtarif bei einer PV-Anlage zu vergleichen.

Netzentgeltbasierte Umlagen 2026 (netto je kWh)
Umlage20262025
KWKG-Umlage0,446 ct/kWh0,277 ct/kWh
Offshore-Netzumlage0,941 ct/kWh0,816 ct/kWh
Aufschlag für besondere Netznutzung1,559 ct/kWh1,558 ct/kWh
Werte für nicht privilegierte Letztverbraucher, veröffentlicht von den vier Übertragungsnetzbetreibern am 24.10.2025 auf netztransparenz.de. Dazu kommen Netzentgelt, Messstellenbetrieb, Stromsteuer, Konzessionsabgabe und Umsatzsteuer.

Für dich als Anlagenbetreiber folgt daraus eine einfache Rechenregel: Jede selbst verbrauchte Kilowattstunde spart dir den vollen Arbeitspreis inklusive Netzentgelt und Umlagen, jede eingespeiste bringt dir nur die Einspeisevergütung. Genau deshalb ist Eigenverbrauch wirtschaftlich meist deutlich mehr wert als Einspeisung. Wer zusätzlich einen dynamisch gepreisten Tarif oder dynamische Netzentgelte nutzt, kann den Bezug in günstige Stunden verschieben und den Effekt verstärken. Wie du deinen Reststrom-Tarif einordnest, zeigt der Beitrag Arbeitspreis Strom.

Vermiedene Netzentgelte: für Solaranlagen seit 2020 vorbei

Die vermiedenen Netzentgelte waren keine Gebühr, sondern eine Zahlung an dezentrale Erzeuger: Wer in ein unteres Spannungsniveau einspeist, entlastet die vorgelagerten Netzebenen, und dafür gab es ein Entgelt nach § 18 StromNEV.

  • Für volatile Erzeugung – also Wind und Solar – dürfen seit dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr gezahlt werden (§ 120 Abs. 3 EnWG).
  • Für alle übrigen dezentralen Erzeugungsanlagen gilt: Wer ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb gegangen ist, bekommt ebenfalls nichts mehr (§ 120 Abs. 1 EnWG).
  • Für den Bestand läuft die Zahlung aus: Nach der Methodenfestlegung der Bundesnetzagentur vom 17. Februar 2026 wird sie ab dem 1. Juli 2026 in Vierteln abgeschmolzen und entfällt zum 1. Januar 2029 vollständig.

Praktisch heißt das: Wenn dir jemand für eine neue PV-Anlage vermiedene Netzentgelte in Aussicht stellt, stimmt das nicht.

Baukostenzuschuss: bisher nur für den Bezug

Der Baukostenzuschuss ist eine einmalige Beteiligung an den Kosten für den Ausbau des vorgelagerten Netzes. Die Bundesnetzagentur beschreibt ihn in ihrem Positionspapier vom 20. November 2024 ausdrücklich als Zuschuss, der ausschließlich für den lastseitigen Bezug aus dem Netz erhoben wird – er ist leistungsabhängig, nicht verbrauchsabhängig.

Der Bundesgerichtshof hat das im Juli 2025 für Batteriespeicher bestätigt: Ein Baukostenzuschuss darf nach dem Leistungspreismodell verlangt werden, aber nur bezogen auf die Entnahmeleistung. Die Einspeisefunktion bleibt außen vor (Beschluss vom 15.07.2025, Az. EnVR 1/24).

Für die Zukunft plant die Bundesnetzagentur allerdings auch einen Baukostenzuschuss für Einspeiser. In den Orientierungspunkten vom Februar 2026 ist von einem einmaligen Zuschuss die Rede, der sich an der gewählten Anschlussleistung bemisst, mit Vertrauensschutz für Bestandsanlagen. Ausgestaltet ist das noch nicht – nach dem aktuellen Stand soll es in einem eigenen Verfahren ab 2027 erarbeitet werden.

Was sich ab 2029 ändern soll: die Reform AgNes

Die Bundesnetzagentur arbeitet an einer neuen Netzentgeltsystematik Strom (AgNes). Ziel ist es, Anreize für netzdienliches Verhalten zu setzen und die Kosten der Energiewende gleichmäßiger auf Stromverbraucher und Einspeiser zu verteilen. Den vollständigen Festlegungsentwurf hat sie am 6. August 2026 veröffentlicht, Stellungnahmen waren bis zum 18. September 2026 möglich, die Entscheidung ist noch für 2026 geplant. Wirksam werden soll das neue System zum 1. Januar 2029. Bis dahin gilt unverändert das, was in den Abschnitten oben steht. Der Zeitplan betrifft die geplante Systemreform; jährliche Änderungen der Netz- und Messentgelte bleiben möglich.

Entwurf – was für PV-Betreiber drinsteht

  • Erzeugungsanlagen sollen erstmals einen begrenzten jährlichen Kapazitätspreis zahlen. Das Einspeiseentgelt soll zu Beginn voraussichtlich 4 bis 7 Euro pro kW und Jahr betragen.
  • Prosumer – also Haushalte, die am selben Anschluss erzeugen und entnehmen – zahlen keinen Kapazitätspreis, sondern einen höheren Grundpreis. Die Bundesnetzagentur nennt „voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr“, lokal unterschiedlich.
  • Steckersolargeräte sind ausdrücklich ausgenommen – sowohl vom Einspeiseentgelt als auch vom erhöhten Grundpreis.
  • Bestandsschutz: Ausnahmen für Bestandsanlagen für 20 Jahre ab der erstmaligen Inbetriebnahme.
  • Für Großverbraucher über 100.000 kWh soll der heutige Leistungspreis durch einen bestellbaren Kapazitätspreis ersetzt werden. Was das für Betriebe heißt, steht im Beitrag Peak Shaving.

Die konkrete Abgrenzung zwischen Einspeisern, Prosumern und Ausnahmen muss anhand des endgültigen Beschlusses beurteilt werden. Die genannten Reformwerte sind keine belastbare Preiszusage für eine einzelne Dachanlage. Plane deshalb mit den heute geltenden Entgelten und prüfe die endgültige Festlegung vor einer späteren Investitionsentscheidung.

Bis zur Entscheidung gilt: Rechne keine Anlage auf Grundlage dieser Zahlen durch. Sie stehen in einem Entwurf, nicht im Gesetz.

Netzentgelte, PV-Anlage, Einspeisevergütung: wer zahlt an wen?

Die drei Geldflüsse rund um deine PV-Anlage
NetzentgeltEinspeisevergütungUmlagen beim Netzbezug
Richtungdu zahlstdu bekommstdu zahlst
AuslöserEntnahme aus dem NetzEinspeisung nach EEGEntnahme aus dem Netz
Grundlage§§ 15, 17 StromNEVEEGEnFG, KWKG, § 19 StromNEV
Bei Einspeisungfällt nicht an—fällt nicht an
Vereinfachte Übersicht. Der Messstellenbetrieb kommt in allen Fällen hinzu, weil er an den Zählpunkt und nicht an die Richtung des Stromflusses anknüpft.

Wie hoch die Einspeisevergütung aktuell ist und warum ein Balkonkraftwerk neben der Dachanlage die Vergütung verändert, steht im Beitrag Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage.

Fünf Tipps für PV-Betreiber

Zählerposten auf der Rechnung suchen.Messstellenbetrieb steht oft als eigener Punkt mit Jahresbetrag. Vergleiche ihn mit der Obergrenze für deine Anlagengröße.
Installierte Leistung prüfen.Knapp über 7 kW bedeutet ein intelligentes Messsystem und damit deutlich höhere laufende Kosten als eine moderne Messeinrichtung.
Messstellenbetreiber-Wechsel prüfen.Er ist zulässig und kann günstiger sein. Achte darauf, welche Leistungen enthalten sind.
Eigenverbrauch vor Einspeisung.Jede selbst genutzte Kilowattstunde spart Netzentgelt, Umlagen und Steuern mit.
Reststromtarif jährlich prüfen.Netzentgelte und Umlagen ändern sich zum 1. Januar; der Arbeitspreis deines Anbieters folgt nicht automatisch.

Reststrom und Zählerkosten prüfen lassen

Du hast PV auf dem Dach und willst wissen, ob dein Reststromtarif und die Zählerkosten noch passen? Schick uns deinen Jahresbezug, die installierte Leistung und den Messstellenposten deiner Rechnung – wir prüfen passende verfügbare Angebote aus unserem Netzwerk. Deutschlandweit online, du erreichst uns jederzeit über WhatsApp.

Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung vom Anbieter. Schick uns keine vollständigen Rechnungen, Verbräuche und Preise genügen. Wie wir mit deinen Angaben umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen zu Netzentgelten bei PV-Anlagen

Zahlen PV-Anlagen Netzentgelte?

Für eingespeisten Strom nicht: § 15 Absatz 1 Satz 3 der Stromnetzentgeltverordnung sagt ausdrücklich, dass für die Einspeisung elektrischer Energie keine Netzentgelte zu entrichten sind. Netzentgelt zahlst du nur für Strom, den du aus dem Netz entnimmst.

Was kostet der Zähler bei einer PV-Anlage im Jahr?

Das hängt an der installierten Leistung. Bis 7 kW reicht meist eine moderne Messeinrichtung mit höchstens 25 Euro brutto im Jahr. Über 7 bis 15 kW sind es insgesamt höchstens 130 Euro, davon höchstens 50 Euro für dich; über 15 bis 25 kW höchstens 190 Euro mit 110 Euro Eigenanteil; über 25 bis 100 kW höchstens 220 Euro mit 140 Euro Eigenanteil.

Ab wann ist ein Smart Meter bei einer PV-Anlage Pflicht?

Über 7 kW ist die Ausstattung im gesetzlichen Rollout vorgesehen. Auch bei kleineren Anlagen können der Netzverbrauch oder eine §-14a-Vereinbarung ein intelligentes Messsystem erforderlich machen. Die konkreten Einbautermine und Ausnahmen richten sich nach dem MsbG.

Muss ich für Eigenverbrauch Netzentgelt zahlen?

Nein. Selbst verbrauchter Solarstrom läuft nicht durch das öffentliche Netz, es gibt keine Entnahme an der Entnahmestelle. Eine eigene Vorschrift dazu gibt es nicht, das folgt aus der Systematik der §§ 15 und 17 StromNEV.

Bekomme ich für meine PV-Anlage vermiedene Netzentgelte?

Nein. Für Anlagen mit volatiler Erzeugung – also Wind und Solar – dürfen seit dem 1. Januar 2020 keine Entgelte für dezentrale Einspeisung mehr gezahlt werden (§ 120 Absatz 3 EnWG).

Zahlt eine PV-Anlage einen Baukostenzuschuss?

Nach der Praxis der Bundesnetzagentur wird der Baukostenzuschuss nur für die Entnahmeleistung erhoben. Der Bundesgerichtshof hat das im Juli 2025 für Batteriespeicher bestätigt. Für die Zukunft plant die Bundesnetzagentur einen eigenen Baukostenzuschuss für Einspeiser, ausgestaltet ist er noch nicht.

Müssen PV-Betreiber ab 2029 wirklich Netzentgelte zahlen?

Nach dem Festlegungsentwurf AgNes vom 6. August 2026 sollen Erzeugungsanlagen ein Einspeiseentgelt von anfangs 4 bis 7 Euro pro kW und Jahr zahlen, Prosumer stattdessen einen höheren Grundpreis von voraussichtlich unter 100 Euro im Jahr. Steckersolargeräte sind ausgenommen, für Bestandsanlagen sind 20 Jahre Vertrauensschutz vorgesehen. Entschieden ist das noch nicht.

Gilt das neue Einspeiseentgelt auch für meine Dachanlage?

Die Zuordnung deiner Dachanlage hängt von der endgültigen Abgrenzung zwischen Einspeisern, Prosumern und Ausnahmen ab. Der aktuelle AgNes-Entwurf ist noch keine verbindliche Zahlungspflicht. Prüfe nach dem Beschluss die konkrete Anlagenkonstellation.

Kann ich den Messstellenbetreiber wechseln?

Ja. Die Preisobergrenzen der §§ 30 und 32 MsbG gelten für den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Wettbewerbliche Anbieter sind daran nicht gebunden – ihre Preise können günstiger oder teurer sein, deshalb lohnt der Vergleich der enthaltenen Leistungen.

Fazit: Die Einspeisung ist frei, der Zähler kostet

Für eingespeisten Strom zahlst du kein Netzentgelt, nach der derzeit geltenden StromNEV. Der Posten, der dich wirklich jedes Jahr trifft, ist der Messstellenbetrieb – und der springt oberhalb von 7 Kilowatt installierter Leistung deutlich nach oben. Prüf deshalb die Position auf deiner Rechnung gegen die Preisobergrenze, nutze Strom lieber selbst als ihn einzuspeisen, und behalte die Reform AgNes im Blick: Sie ist ein Entwurf, aber sie zielt genau auf Betreiber wie dich.

Redaktion Ganter Energie
Wir erklären Strom- und Gasthemen so, dass du danach selbst entscheiden kannst. Deutschlandweit online, auf Wunsch per WhatsApp.
Stand: 12.09.2026. Eine persönliche Fachprüfung ist nicht ausgewiesen.

Quellen

Stand: 12.09.2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung. Preisangaben sind gesetzliche Obergrenzen oder veröffentlichte Werte mit dem genannten Stand, keine Preiszusage. Maßgeblich sind die Preisblätter deines Netz- und Messstellenbetreibers.