Sonderkündigungsrecht Gas: Bei Preiserhöhung richtig kündigen
Dein Gasanbieter erhöht die Preise? Dann kommst du ohne Kündigungsfrist aus dem Vertrag – aber nur bis zu dem Tag, an dem die neuen Preise gelten. Hier siehst du, wann das Recht greift, wie du den Preisbrief liest und wie du rechtzeitig kündigst.
Inhaltsverzeichnis
Kurz gesagt: Erhöht dein Gasanbieter die Preise, darfst du deinen Vertrag ohne Einhaltung einer Frist zu dem Tag kündigen, an dem die neuen Preise gelten sollen – auch mitten in der Laufzeit und auch bei Preisgarantie-Tarifen, wenn der Anbieter tatsächlich ändert. Der Gasanbieter muss dich außerhalb der Grundversorgung spätestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung sechs Wochen vorher. Kündige selbst, in Textform, und so, dass die Kündigung vor dem Stichtag ankommt.
Das Sonderkündigungsrecht beim Gas hängt nicht an der Höhe der Erhöhung, sondern daran, dass der Anbieter die Preise einseitig ändert.
- Rechtsgrundlage: § 41 Abs. 5 EnWG für Sonderverträge, § 5 GasGVV für die Grundversorgung.
- Ankündigung: mindestens einen Monat vorher (Sondervertrag) beziehungsweise sechs Wochen vorher (Grundversorgung), mit Anlass, Voraussetzungen und Umfang.
- Frist: keine. Du kündigst zum Tag, an dem die Preisänderung wirksam wird. Danach gilt wieder die normale Kündigungsfrist.
- Ausnahme: Gibt der Anbieter nur eine gesetzliche Änderung der Umsatzsteuer unverändert weiter, entsteht kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Wann du beim Gas ein Sonderkündigungsrecht hast
Nach § 41 Abs. 5 EnWG kannst du deinen Gasvertrag außerordentlich kündigen, wenn der Lieferant ein vertragliches Recht zur Änderung der Preise oder sonstiger Vertragsbedingungen ausübt. Das Gesetz knüpft an die Gaspreiserhöhung selbst an, nicht an ihre Höhe: Auch wenige Zehntel Cent pro Kilowattstunde oder ein höherer Grundpreis reichen. Eine Änderung der Vertragsbedingungen liegt auch vor, wenn der Anbieter die vertraglichen Leistungen anpasst. Das Sonderkündigungsrecht gilt damit unabhängig von der vereinbarten Vertragslaufzeit.
Das gilt ausdrücklich auch dann, wenn der Anbieter die Erhöhung mit gestiegenen Kosten begründet, die er nicht selbst verursacht hat, etwa Netzentgelte oder den CO2-Preis. Das Gesetz nimmt nur einen Fall aus: die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Änderung der Umsatzsteuer. Senkt dein Gasanbieter die Preise, weil bestimmte Kostenbestandteile sinken, und gibt er diese Preissenkung unverändert weiter, entsteht ebenfalls kein Sonderkündigungsrecht (§ 41 Abs. 6 EnWG). Die Regeln gelten für jeden Strom- oder Gasvertrag außerhalb der Grundversorgung, gleich was die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) zur Vertragslaufzeit sagen.
Arbeitspreis oder Grundpreis steigenDer Anbieter ändert die Preise einseitig und kündigt das an.
JaWeitergabe höherer Netzentgelte, Abgaben, Umlagen oder CO2-KostenAuch das ist eine Preisänderung im Sinne von § 41 Abs. 5 EnWG.
JaNur die Umsatzsteuer ändert sich gesetzlichUnveränderte Weitergabe – ausdrücklich ausgenommen (§ 41 Abs. 6 EnWG).
NeinDie Preisgarantie läuft planmäßig ausDas ist keine einseitige Änderung. Erst wenn danach neue Preise angekündigt werden, prüfst du erneut.
Erst bei PreisbriefDen Preisbrief richtig lesen
Ob und bis wann du kündigen kannst, steht im Preiserhöhungsschreiben deines Gasanbieters. Außerhalb der Grundversorgung muss er dich als Haushaltskunde spätestens einen Monat vor der Änderung unterrichten, und zwar unmittelbar sowie auf verständliche und einfache Weise unter Hinweis auf Anlass, Voraussetzungen und Umfang der Preisänderung. Er muss dich außerdem über deine Rechte zur Vertragsbeendigung informieren.
- Stichtag: Ab wann gelten die neuen Preise? Das ist der Tag, zu dem du kündigen kannst.
- Umfang: Welche Preisbestandteile steigen, und um wie viel? Rechne den neuen Arbeitspreis und Grundpreis auf deinen Jahresverbrauch hoch.
- Anlass: Womit begründet der Anbieter die Erhöhung? Eine reine Umsatzsteueränderung löst kein Sonderkündigungsrecht aus.
- Zugang: Notiere, wann der Brief oder die E-Mail angekommen ist. Das Datum brauchst du, wenn es später Streit über die Fristen gibt.
Preismitteilungen kommen oft per E-Mail, im Kundenportal oder als Beilage zur Rechnung. Wer nur auf einen Brief wartet, verpasst den Stichtag leicht. Achte auch darauf, dass der Anbieter im Schreiben auf dein Sonderkündigungsrecht hinweist – dazu ist er verpflichtet. Prüfe im Herbst und zum Jahreswechsel gezielt dein Postfach und dein Kundenkonto.
Bis wann du kündigen musst
Das Sonderkündigungsrecht bei Gaspreiserhöhung kennt keine Kündigungsfrist: Du kündigst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung, und der Anbieter darf dafür kein Entgelt verlangen. Entscheidend ist, dass deine Kündigung beim Anbieter eingeht, bevor die neuen Preise gelten. Ist der Stichtag verstrichen, läuft der Vertrag zu den neuen Preisen weiter, und dir bleibt nur die ordentliche Kündigung.
Sonderkündigung in der Grundversorgung
Bist du beim örtlichen Grundversorger in der Gasgrundversorgung, gelten die Regeln der Gasgrundversorgungsverordnung. Preisänderungen werden dort nur zum Monatsbeginn wirksam und müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben werden. Zeitgleich muss dir der Grundversorger einen Brief schicken und die Änderung auf seiner Internetseite veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 GasGVV).
Du kannst dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens kündigen. Eine Besonderheit schützt dich zusätzlich: Die neuen Preise werden dir gegenüber nicht wirksam, wenn du innerhalb eines Monats nach Zugang deiner Kündigung nachweist, dass du den Wechsel zu einem neuen Versorger durch einen Vertragsschluss eingeleitet hast (§ 5 Abs. 3 GasGVV). Ohnehin kannst du die Grundversorgung jederzeit mit zwei Wochen Frist kündigen – mehr dazu im Ratgeber Grundversorgung Gas.
Selbst kündigen statt kündigen lassen
Beim gewöhnlichen Anbieterwechsel übernimmt der neue Lieferant die Kündigung oft für dich. Bei der Sonderkündigung ist das riskant: Die Zeit bis zum Stichtag ist knapp, und jede Bearbeitungsschleife kostet Tage. Nutze dein Sonderkündigungsrecht deshalb selbst und schließe den Vertrag mit dem neuen Gasanbieter parallel ab, mit Lieferbeginn zum Stichtag.
Mehr als die Textform darf der Anbieter nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Eine Kündigung per E-Mail an den Kundenservice, über das Kontaktformular oder per Brief reicht. Hast du den Vertrag online abgeschlossen, kannst du auch den Kündigungsbutton auf der Anbieterseite nutzen (§ 312k BGB). Wie die ordentliche Kündigung und der Wechsel im Einzelnen ablaufen, erklärt der Ratgeber Gasvertrag kündigen.
Vorlage: Sonderkündigung wegen Gaspreiserhöhung
Die kostenlose Vorlage richtet sich an deinen Gasanbieter und steht deshalb in der Sie-Form. Ersetze die Angaben in eckigen Klammern.
[Vor- und Nachname]
[Straße, Hausnummer, PLZ Ort]
An [Name des Gasanbieters]
[Anschrift oder E-Mail-Adresse des Kundenservice]
[Ort], [Datum]
Außerordentliche Kündigung meines Gasliefervertrags wegen Preisänderung
Kundennummer: [Nummer] · Vertragsnummer: [Nummer] · Zählernummer: [Nummer]
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Schreiben vom [Datum] haben Sie mir eine Preisänderung zum [Datum] angekündigt. Hiermit kündige ich den oben genannten Gasliefervertrag außerordentlich zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preisänderung am [Datum].
Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und das Vertragsende in Textform. Den Zählerstand zum Vertragsende teile ich Ihnen gesondert mit. Ein Guthaben überweisen Sie bitte auf das Konto IBAN [IBAN].
Mit freundlichen Grüßen
[Vor- und Nachname]
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Ob es sich lohnt, den Gasanbieter zu wechseln, hängt an deinem Verbrauch und am Tarif, zu dem du wechseln kannst. Rechne die Jahreskosten für beide Varianten mit derselben Formel: Jahresverbrauch in Kilowattstunden mal Arbeitspreis, plus zwölf Monate Grundpreis.
Bei 15.000 kWh Jahresverbrauch macht jeder Cent Unterschied beim Arbeitspreis 150 Euro im Jahr aus. Steigt der Arbeitspreis um 2 Cent je kWh, sind das 300 Euro mehr, dazu eine mögliche Erhöhung des Grundpreises. Die Werte sind ein Beispiel, keine Marktpreise – deine Zahlen stehen im Preisbrief und auf der letzten Jahresabrechnung. Einordnen kannst du sie mit dem Ratgeber Gaspreis pro kWh.
Kam mit der letzten Jahresabrechnung zusätzlich eine hohe Nachzahlung, hilft dir der Ratgeber Gas-Nachzahlung beim Prüfen der Rechnung und bei der Ratenzahlung.
Stichtag verpasst: Was jetzt noch geht
Ist die neue Preisregelung bereits in Kraft, bleibt dir die ordentliche Kündigung. Bei Sonderverträgen, die ab dem 1. März 2022 geschlossen wurden, beträgt die Kündigungsfrist höchstens einen Monat zum Ende der Erstlaufzeit; nach einer stillschweigenden Verlängerung kannst du jederzeit mit höchstens einem Monat Frist kündigen (§ 309 Nr. 9 BGB). In der Grundversorgung kannst du jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Ältere Verträge können längere Fristen haben – im Vertrag nachsehen.
Beim Umzug hast du ein eigenes Sonderkündigungsrecht bei Umzug mit sechs Wochen Frist (§ 41b Abs. 5 EnWG). Die Einzelheiten stehen im Ratgeber Gasvertrag kündigen.
Fünf Tipps, wenn der Preisbrief kommt
- Stichtag sofort notieren. Bis zu diesem Tag muss deine Kündigung beim Gasanbieter sein. Plane einige Tage Puffer ein.
- Erst den neuen Tarif, dann die Kündigung. So beginnt die neue Belieferung nahtlos und du rutschst nicht in die teurere Ersatzversorgung.
- Selbst kündigen. Bei der Sonderkündigung nicht auf die Kündigung durch den neuen Anbieter warten.
- Datum des Preisbriefs nennen. Der Bezug auf die Mitteilung macht klar, dass du außerordentlich kündigst.
- Bestätigung einfordern. Kommt nach einer Woche nichts, erinnere den Anbieter an seine Pflicht aus § 41b Abs. 1 EnWG.
Preiserhöhung bekommen? Wir finden den Anschluss
Die Kündigung schreibst du, den neuen Tarif suchen wir mit dir. Wir prüfen Gastarife aus unserem Partnernetzwerk für deinen Verbrauch und deinen Stichtag – kostenlos und ohne Verpflichtung.
Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung. Wir versprechen keine bestimmte Ersparnis und übernehmen keine Rechtsberatung zu deinem Vertrag.
Häufige Fragen zum Sonderkündigungsrecht Gas
Die häufigsten Fragen zu Frist, Form und Ausnahmen – jeweils mit Rechtsgrundlage.
Wie lange habe ich Zeit, nach einer Gaspreiserhöhung zu kündigen?
Bis zu dem Tag, an dem die neuen Preise wirksam werden. Eine Kündigungsfrist musst du nicht einhalten (§ 41 Abs. 5 EnWG), die Kündigung muss aber vor diesem Stichtag beim Anbieter eingehen. Der Anbieter muss Haushaltskunden spätestens einen Monat vorher informieren, in der Grundversorgung mindestens sechs Wochen vorher.
Gilt das Sonderkündigungsrecht bei jeder Gaspreiserhöhung?
Ja, sobald der Anbieter die Preise einseitig ändert – unabhängig von der Höhe. Einzige gesetzliche Ausnahme ist die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Umsatzsteueränderung (§ 41 Abs. 6 EnWG).
Kann ich auch bei höheren Netzentgelten oder CO2-Kosten kündigen?
Ja. Gibt der Anbieter gestiegene Netzentgelte, Abgaben oder CO2-Kosten an dich weiter, ändert er die Preise. Das löst das Sonderkündigungsrecht aus, auch bei einer eingeschränkten Preisgarantie.
Habe ich nach dem Ende der Preisgarantie ein Sonderkündigungsrecht?
Nicht allein durch das Ende der Garantie. Das planmäßige Auslaufen ist keine einseitige Preisänderung. Kündigt der Anbieter danach neue Preise an, hast du ab dieser Mitteilung wieder ein Sonderkündigungsrecht.
Muss die Sonderkündigung schriftlich erfolgen?
Die Textform reicht, also E-Mail, Kontaktformular oder Brief. Eine strengere Form darf der Anbieter nicht verlangen (§ 309 Nr. 13 BGB). Nenne das Datum des Preisbriefs und den Stichtag.
Kann der neue Anbieter die Sonderkündigung für mich übernehmen?
Möglich ist es, aber riskant. Weil die Zeit bis zum Stichtag knapp ist, solltest du selbst kündigen und den neuen Vertrag parallel abschließen.
Wie lange hat der Anbieter Zeit, meine Kündigung zu bestätigen?
Außerhalb der Grundversorgung eine Woche nach Zugang, mit Angabe des Vertragsendes in Textform (§ 41b Abs. 1 EnWG). In der Grundversorgung muss die Bestätigung unverzüglich erfolgen (§ 20 Abs. 2 GasGVV).
Was gilt in der Gasgrundversorgung?
Preisänderungen müssen mindestens sechs Wochen vorher öffentlich bekanntgegeben und dir per Brief mitgeteilt werden. Du kannst ohne Frist zum Wirksamwerden kündigen. Weist du innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung einen neuen Liefervertrag nach, werden die neuen Preise dir gegenüber nicht wirksam (§ 5 Abs. 3 GasGVV).
Was passiert, wenn ich den Stichtag verpasse?
Dann gelten die neuen Preise, und du kannst nur noch ordentlich kündigen. Bei Verträgen ab dem 1. März 2022 beträgt die Frist höchstens einen Monat, in der Grundversorgung zwei Wochen.
Fazit
Das Sonderkündigungsrecht Gas ist dein wichtigstes Werkzeug gegen eine Preiserhöhung: Du kommst ohne Kündigungsfrist aus dem Vertrag, sobald der Anbieter die Preise einseitig ändert – auch wenn er nur gestiegene Kosten weitergibt. Entscheidend ist der Stichtag im Preisbrief. Sichere dir zuerst den neuen Tarif, kündige dann selbst in Textform mit Bezug auf die Mitteilung, und fordere die Bestätigung ein. Wer den Stichtag verpasst, hat noch die ordentliche Kündigung, meist mit höchstens einem Monat Frist.
Quellen und Stand der Angaben
- § 41 EnWG – Energielieferverträge mit Letztverbrauchern. Grundlage für Unterrichtung, Sonderkündigungsrecht (Abs. 5) und Ausnahme bei der Umsatzsteuer (Abs. 6).
- § 41b EnWG und § 20a EnWG. Grundlage für Kündigungsbestätigung, Umzug und Wechselverfahren.
- § 5 GasGVV – Änderungen der Allgemeinen Preise und § 20 GasGVV – Kündigung. Grundlage für die Grundversorgung.
- § 309 Nr. 9 und Nr. 13 BGB und § 312k BGB. Grundlage für Form, ordentliche Kündigungsfristen und Kündigungsbutton.
Alle Gesetzestexte abgerufen am 23.09.2026 bei gesetze-im-internet.de. Die Angaben gelten für Haushaltskunden und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.






