Grundversorgung Gas: Kosten, Kündigung und Wechsel
Gas · Grundversorgung

Grundversorgung Gas: Kosten, Ersatzversorgung, Kündigung und Wechsel

Kein Sondervertrag abgeschlossen, aber trotzdem Gas verbraucht? Dann beliefert dich automatisch der örtliche Grundversorger. Hier liest du, wie diese Grundversorgung entsteht, was sie von der Ersatzversorgung unterscheidet, wie sich die Kosten zusammensetzen und wie du mit zwei Wochen Frist in einen günstigeren Tarif wechselst.

Von Christian Grünefeld · Ganter Energie
Stand: 19.09.2026
Lesezeit: 9 Minuten
Quellen: GasGVV, EnWG, Bundesnetzagentur, Verbraucherzentrale


Inhalt anzeigen
  1. Grundversorgung oder Ersatzversorgung
  2. Wie die Grundversorgung entsteht
  3. Was sie kostet
  4. Bedingungen und Preise
  5. Deinen Grundversorger finden
  6. Kündigungsfrist
  7. In 5 Schritten wechseln
  8. Beim Umzug
  9. Wann sich der Wechsel lohnt
  10. Tarifcheck
  11. Häufige Fragen
  12. Fazit
  13. Quellen

Kurz gesagt: In der Gas-Grundversorgung beliefert dich der örtliche Grundversorger zu seinen veröffentlichten Allgemeinen Preisen – der Vertrag entsteht oft schon durch bloße Gasentnahme, ohne dass du unterschreiben musst (§ 2 GasGVV). Du kannst jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen, ohne Sondergebühr (§ 20 GasGVV). Laut Bundesnetzagentur lag 2024 etwa jeder sechste Gaskunde in der Grundversorgung – die Verbraucherzentrale rät, dort nicht dauerhaft zu bleiben, weil sich ein Wechsel in der Regel lohnt.

Das Wichtigste in Kürze
  • Automatischer Vertrag: Du kannst per Gasentnahme ohne Unterschrift in die Grundversorgung rutschen (§ 2 Abs. 2 der Gasgrundversorgungsverordnung, kurz GasGVV).
  • Kündigungsfrist: zwei Wochen, in Textform, ohne gesondertes Kündigungsentgelt (§ 20 GasGVV).
  • Nicht dasselbe wie Ersatzversorgung: Diese ist eine Auffanglösung für höchstens drei Monate (§ 38 EnWG).
  • Verbreitung: 2024 waren laut Bundesnetzagentur rund 16 Prozent der Gaskunden in der Grundversorgung, bei einer Wechselquote von etwa 17 Prozent.
  • Preise: Im Frühjahr 2025 zahlten Haushaltskunden im Schnitt 12,13 Cent je Kilowattstunde – die Verbraucherzentrale hält Grundversorgungspreise in der Regel für vergleichsweise hoch.

Grundversorgung oder Ersatzversorgung: der Unterschied

Beide Begriffe fallen oft in einem Atemzug, meinen aber unterschiedliche Dinge – mit unterschiedlichen Fristen und Preisen.

Grundversorgung und Ersatzversorgung im Vergleich

Merkmal Grundversorgung Ersatzversorgung
Typischer Anlass reguläre Belieferung ohne Sondertarif vorübergehende Auffangbelieferung, wenn kein Lieferant zugeordnet ist
Dauer läuft bis zur Kündigung oder zum Wechsel endet spätestens drei Monate nach Beginn (§ 38 Abs. 1 EnWG)
Kündigung zwei Wochen in Textform (§ 20 GasGVV) endet automatisch mit gültigem Liefervertrag
Preis veröffentlichte Allgemeine Preise des Grundversorgers gesondert veröffentlichte, meist höhere Ersatzversorgungspreise
Begriffe nach § 2 und § 20 GasGVV sowie § 38 EnWG.
Gut zu wissen

Auf Vertragsbestätigung oder Rechnung sollte stehen, in welchem Lieferverhältnis du dich befindest. Steht dort "Ersatzversorgung" oder "Grund- und Ersatzversorgung" und das schon länger als drei Monate, frag beim Versorger schriftlich nach – dann fehlt möglicherweise ein gültiger Liefervertrag. Ist dein bisheriger Anbieter insolvent, findest du die nächsten Schritte unter Gasanbieter Insolvenz.

Wie du in die Grundversorgung kommst

Grundversorger ist in einem Netzgebiet grundsätzlich das Energieunternehmen, das dort die meisten Haushaltskunden mit Erdgas beliefert – in der Praxis sind das meist die örtlichen Stadtwerke. Ein Grundversorgungsvertrag kann ausdrücklich abgeschlossen werden – er entsteht aber auch automatisch, sobald du in einer Wohnung Gas verbrauchst, ohne zuvor einen anderen Liefervertrag vereinbart zu haben (§ 2 Abs. 2 GasGVV). Eine Unterschrift ist dafür nicht nötig.

Wer in einem Netzgebiet als Grundversorger auftreten muss und Haushaltskunden zu Allgemeinen Preisen zu beliefern hat, legt § 36 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) als allgemeine Pflicht zur Grundversorgung fest. Sie gilt für Haushalte, die Erdgas aus dem Niederdrucknetz beziehen – also für den ganz normalen Hausanschluss. Der Grundversorger muss dir den Vertragsschluss und die maßgeblichen Bedingungen anschließend unverzüglich in Textform bestätigen. Das passiert typischerweise bei einem Einzug ohne vorherige Anbieterwahl, nach Ablauf eines Sondervertrags ohne Anschlussvereinbarung oder bei einem Lieferantenwechsel, der ins Leere läuft.

Die Grundversorgung gibt es für Strom und Gas gleichermaßen, nur die Verordnung dahinter unterscheidet sich: Für Strom gilt die StromGVV, für Erdgas die GasGVV. Steckst du in derselben Wohnung auch beim Stromanbieter in der Grundversorgung, gelten dort dieselben Grundgedanken – die Einzelheiten stehen im Ratgeber zur Grundversorgung Strom.

Was die Gas-Grundversorgung kostet

Es gibt keinen einheitlichen Preis für Deutschland. Jeder Grundversorger veröffentlicht eigene Allgemeine Preise für sein Netzgebiet, die sich aus mehreren Bestandteilen zusammensetzen:

  • dem Arbeitspreis je Kilowattstunde
  • dem jährlichen oder monatlichen Grundpreis
  • Netzentgelten und Messkosten
  • Steuern, Umlagen und dem CO₂-Kostenanteil

Für einen belastbaren Vergleich rechnest du mit deinem eigenen Jahresverbrauch: Jahresverbrauch × Arbeitspreis + Grundpreis = geschätzte Jahreskosten. Bei hohem Verbrauch wiegt ein niedriger Arbeitspreis besonders schwer, bei geringem Verbrauch kann der Grundpreis stärker ins Gewicht fallen.

Zur Einordnung: Laut Bundesnetzagentur zahlten Haushaltskunden im Frühjahr 2025 im Schnitt 12,13 Cent je Kilowattstunde – rund 3 Prozent weniger als im Vorjahr, ohne Unterscheidung nach Versorgungsart. Eine bundesweite Prozentzahl, um wie viel teurer Grundversorgung gegenüber Sonderverträgen im Einzelfall ist, veröffentlicht die Bundesnetzagentur nicht; die Verbraucherzentrale hält die Grundversorgungspreise pauschal für "hoch" und rät, dort nicht dauerhaft zu bleiben.

Gut zu wissen

Ändert dein Grundversorger die Preise, muss er das sechs Wochen vorher schriftlich mitteilen und auf seiner Website veröffentlichen. Bei einer Preiserhöhung hast du ein Sonderkündigungsrecht: Du kannst zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens ohne die sonst übliche Frist kündigen (§ 5 Abs. 2 und 3 GasGVV).

Wo die Allgemeinen Bedingungen und Preise veröffentlicht sein müssen

Ein Grundversorgungsvertrag kommt ohne Verhandlung zustande – umso wichtiger ist, dass du nachlesen kannst, was gilt. § 36 Abs. 1 EnWG verpflichtet den Grundversorger, seine Allgemeinen Bedingungen und Allgemeinen Preise für die Grundversorgung öffentlich bekannt zu geben und im Internet zu veröffentlichen.

Auf der Website deines Energieversorgers findest du dafür in der Regel drei Dokumente: die Allgemeinen Bedingungen, also den Text der Gasgrundversorgungsverordnung selbst, die Ergänzenden Bedingungen, in denen der Versorger seine eigenen Regelungen dazu festhält, und das Preisblatt mit Arbeitspreis und Grundpreis für dein Netzgebiet.

Ändern sich die Preise in der Grundversorgung, reicht die Bekanntgabe im Internet allein nicht aus: Der Versorger muss dich zusätzlich brieflich informieren (§ 5 Abs. 2 GasGVV). Kommt keine Mitteilung, lohnt der Blick ins Preisblatt – dort steht der Stand, ab dem die Preise gelten.

Gut zu wissen

Außerhalb der Grundversorgung gilt das alles nicht. Ein Sondervertrag hat eigene Vertragsbedingungen, eigene Laufzeiten und eigene Preisanpassungsklauseln – lies sie vor dem Abschluss, denn sie sind nicht gesetzlich vereinheitlicht.

So findest du deinen Gas-Grundversorger

Der Name auf dem Gaszähler ist nicht automatisch dein Lieferant – der Zähler gehört meist zum Messstellen- oder Netzbetreiber. Den zuständigen Grundversorger findest du über:

  • deine letzte Gasrechnung oder Vertragsbestätigung
  • die Website des örtlichen Gasnetzbetreibers
  • eine schriftliche Nachfrage beim Netzbetreiber
  • die veröffentlichten Preisblätter des Grundversorgers

Halte Adresse, Zählernummer und – wenn vorhanden – Marktlokations-ID bereit. Für einen ersten Tarifcheck reichen meist Postleitzahl und Jahresverbrauch.

Kündigungsfrist in der Grundversorgung: zwei Wochen in Textform

Nach § 20 Abs. 1 GasGVV kannst du einen Grundversorgungsvertrag jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen. Die Kündigung muss in Textform erfolgen, zum Beispiel per E-Mail oder Brief. Der Grundversorger muss dir Eingang und Vertragsende bestätigen – und darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen, auch nicht bei einem Wechsel des Lieferanten (§ 20 Abs. 3 GasGVV).

Bei einem regulären Lieferantenwechsel übernimmt häufig der neue Anbieter die Kündigung für dich. Kündige selbst, wenn du ausziehst und keinen nahtlosen Anbieterwechsel für dieselbe Lieferstelle planst, wenn eine Preisänderung eine schnelle Reaktion erfordert, wenn der neue Anbieter ausdrücklich keine Kündigung übernimmt, oder wenn eine besondere Vertrags- oder Fristsituation vorliegt.

In fünf Schritten aus der Grundversorgung wechseln

Jahresverbrauch prüfenNutze möglichst den Verbrauch der letzten zwölf Monate von der Rechnung. Schätzwerte verzerren den Vergleich.
Grundversorgungspreis berechnenNotiere Arbeitspreis, Grundpreis und Gültigkeitszeitraum aus dem aktuellen Preisblatt und rechne die Jahreskosten ohne Schönrechnen aus.
Angebote vergleichenPrüfe nicht nur den Bonus im ersten Jahr, sondern Jahreskosten ohne Bonus, Laufzeit, Kündigungsfrist, Preisgarantie, Zahlungsweise und Abschlagshöhe.
Neuen Tarif beauftragenDer neue Lieferant braucht in der Regel Name, Anschrift, Zählernummer, Jahresverbrauch und gegebenenfalls die Marktlokations-ID.
Bestätigung kontrollierenPrüfe Lieferbeginn, Abschlag und Vertragsdaten. Lies am Wechseltag den Zählerstand ab und dokumentiere ihn mit Foto.

Bei einem regulären Wechsel wird die Gasversorgung nicht unterbrochen: Es wird keine neue Leitung gelegt und normalerweise auch kein Zähler getauscht, denn Netzbetrieb und Energielieferung sind getrennte Aufgaben. Klappt die Zuordnung zu einem neuen Lieferanten ausnahmsweise nicht rechtzeitig, greift die gesetzliche Ersatzversorgung als Auffanglösung – das ist aber kein Grund, Fristen oder Bestätigungen zu ignorieren. Weiter im Detail geht es im Ratgeber zum Gasanbieter wechseln.

Was beim Umzug in eine neue Wohnung gilt

Beim Einzug solltest du Zählernummer und Zählerstand dokumentieren und dich zügig um einen Liefervertrag kümmern. Seit den verkürzten energiewirtschaftlichen Wechselprozessen sind rückwirkende Zuordnungen problematisch – melde Ein- und Auszug deshalb vorab oder unverzüglich. Der komplette Ablauf zum Neuanmelden steht im Ratgeber Gas anmelden.

Beim Auszug teilst du deinem Versorger Datum, neue Anschrift und finalen Zählerstand mit. Bewahre Übergabeprotokoll und Fotos der Zählerstände auf, falls es später Rückfragen zur Schlussrechnung gibt. Dasselbe gilt für die Zählerstände in der neuen Wohnung.

Wann sich der Wechsel in einen Sondervertrag besonders lohnt

Ein Wechsel ist besonders prüfenswert, wenn dein Preisblatt deutlich teurer geworden ist, du schon länger ungeprüft in der Grundversorgung bist, dein Verbrauch gestiegen ist, du gerade eingezogen bist oder du einen Tarif mit klarerer Preisgarantie suchst.

Nicht jeder Sondertarif ist automatisch besser: Ein hoher Bonus kann einen teuren Arbeitspreis kaschieren. Entscheidend sind die Gesamtkosten und Bedingungen nach dem ersten Vertragsjahr, nicht nur der Lockpreis im ersten.

Grundversorgung geprüft – passt ein Sondertarif besser?

Wir vergleichen anhand deines Verbrauchs und deiner Postleitzahl verfügbare Gastarife aus unserem Partnernetzwerk – ohne Bonus-Blendwerk, mit Blick auf die Gesamtkosten. Für dich ist die Prüfung kostenlos.

Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung vom Anbieter. Informationen zur Verarbeitung deiner Angaben findest du im Datenschutz.

Häufige Fragen zur Gas-Grundversorgung

Was ist die Gas-Grundversorgung?

Sie ist die gesetzlich geregelte Belieferung von Haushaltskunden durch den örtlichen Grundversorger zu dessen veröffentlichten Allgemeinen Preisen.

Wie finde ich meinen Gas-Grundversorger?

Über die letzte Rechnung, die Vertragsbestätigung oder die Website des örtlichen Gasnetzbetreibers. Der Name auf dem Zähler ist nicht automatisch dein Lieferant.

Wie lange kann ich in der Grundversorgung bleiben?

Grundsätzlich unbegrenzt – sie läuft weiter, bis du kündigst, wechselst oder das Lieferverhältnis aus einem anderen Grund endet.

Welche Kündigungsfrist gilt?

Nach § 20 GasGVV beträgt sie zwei Wochen. Die Kündigung erfolgt in Textform, ein gesondertes Kündigungsentgelt ist unzulässig.

Ist Grundversorgung dasselbe wie Ersatzversorgung?

Nein. Die Ersatzversorgung ist eine zeitlich auf höchstens drei Monate begrenzte Auffangbelieferung, wenn einer Entnahmestelle vorübergehend kein regulärer Liefervertrag zugeordnet ist (§ 38 EnWG).

Wird beim Anbieterwechsel das Gas abgestellt?

Bei einem regulären Wechsel nicht. Netz und Zähler bleiben bestehen, geändert wird nur der Energielieferant.

Ist die Gas-Grundversorgung immer teuer?

Nicht zwingend, Preise sind regional und zeitabhängig unterschiedlich. Häufig gibt es aber günstigere Sonderverträge – entscheidend sind die vollständigen Jahreskosten und Vertragsbedingungen, nicht nur der Bonus im ersten Jahr.

Wer kündigt beim Wechsel – ich oder der neue Anbieter?

Oft übernimmt der neue Lieferant die Kündigung für dich. Bei Umzug, Sonderfällen oder knappen Fristen solltest du ausdrücklich prüfen, wer kündigt, und dir das Vertragsende bestätigen lassen.

Fazit

Die Gas-Grundversorgung bietet Sicherheit und Flexibilität, weil sie jederzeit mit zwei Wochen Frist kündbar ist und ohne aktive Anmeldung greift. Dauerhaft ungeprüft bleiben solltest du dort trotzdem nicht: Ermittle deine tatsächlichen Jahreskosten, vergleiche Konditionen ohne Bonus-Effekt und kontrolliere den neuen Lieferbeginn, bevor du kündigst. Und wenn der neue Gastarif steht, lohnt auch ein Blick auf den aktuellen Gaspreis pro kWh zur Einordnung.

Christian Grünefeld · Ganter Energie. KI-gestützte Recherche und redaktioneller Abgleich mit der Gasgrundversorgungsverordnung, dem Energiewirtschaftsgesetz, dem Monitoringbericht 2025 der Bundesnetzagentur und der Verbraucherzentrale. Aktualisiert am 19.09.2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Energieberatung.

Quellen