Abschreibung PV-Anlage: AfA, Nutzungsdauer und Sonderabschreibung
20 Jahre Nutzungsdauer, degressive AfA für neue Anlagen und bis zu 40 Prozent Sonderabschreibung: Wie du eine PV-Anlage im Betrieb abschreibst und wann das überhaupt geht.
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Kurz gesagt: Eine steuerpflichtige PV-Anlage wird nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums über 20 Jahre abgeschrieben, linear also mit 5 Prozent pro Jahr. Für Anschaffungen zwischen Juli 2025 und Ende 2027 ist auch die degressive Abschreibung mit bis zu 30 Prozent möglich. Kleinere Betriebe können zusätzlich den Investitionsabzugsbetrag und die Sonderabschreibung nach § 7g EStG nutzen. Anlagen, die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei sind, werden dagegen nicht abgeschrieben.
Mit der Neuregelung im Jahressteuergesetz 2022 sind viele kleinere Photovoltaikanlagen seit dem Jahr 2022 von der Einkommensteuer befreit. Für sie gibt es keine Gewinnermittlung und damit auch keine Abschreibung. Für größere Anlagen und für Photovoltaik im Betrieb zählen die Abschreibungsmöglichkeiten aber zu den wichtigsten Steuervorteilen, denn sie verteilen die Investition über die Nutzungsdauer und senken so den steuerpflichtigen Gewinn.
In diesem Ratgeber erfährst du, wann du eine PV-Anlage abschreiben kannst, wie lineare und degressive Abschreibung funktionieren, was Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung bringen und wie das an einem Rechenbeispiel aussieht.
- Nutzungsdauer: 20 Jahre laut AfA-Tabelle, linear 5 Prozent pro Jahr.
- Degressiv: bei Anschaffung vom 1. Juli 2025 bis 31. Dezember 2027 bis zum Dreifachen der linearen Rate, höchstens 30 Prozent, § 7 Abs. 2 EStG.
- Sonderabschreibung: bis zu 40 Prozent zusätzlich, verteilt auf fünf Jahre, § 7g Abs. 5 EStG.
- Investitionsabzugsbetrag: bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten vorab, Gewinngrenze 200.000 Euro.
- Keine Abschreibung bei Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG.
Wann kannst du eine PV-Anlage abschreiben?
Abschreiben kannst du nur, wenn die Anlage steuerlich zu einer Einkunftsquelle gehört. Das ist der Fall, wenn sie nicht unter die Steuerbefreiung fällt oder wenn sie Teil deines Betriebs ist. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind Einnahmen aus Photovoltaikanlagen bis 30 kWp je Wohn- oder Gewerbeeinheit steuerfrei, insgesamt bis höchstens 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Die Befreiung gilt rückwirkend ab 2022, die Umsatzsteuerregeln für Photovoltaik haben sich ab 2023 geändert. Gewerbliche Anlagen setzen außerdem eine Gewinnerzielungsabsicht voraus, die das Finanzamt prüfen kann.
Anlage bis 30 kWp je EinheitSteuerfrei nach § 3 Nr. 72 EStG
Anlage über 30 kWp je EinheitEinnahmen steuerpflichtig
Anlage über 100 kWp gesamtGrenze pro Steuerpflichtigem
Anlage im steuerpflichtigen BetriebOhne Befreiung, zum Beispiel über 30 kWp
Ist die Anlage steuerpflichtig, ermittelst du den Gewinn meist per Einnahmenüberschussrechnung, kurz EÜR. Die Einnahmen aus Einspeisung musst du als Betriebseinnahmen versteuern, die Abschreibung ist eine Betriebsausgabe. Den selbst verbrauchten Strom setzt das Finanzamt in der Regel als Entnahme an. Die steuerliche Behandlung im Einzelfall klärst du am besten mit einem Steuerberater.
Lineare AfA: 20 Jahre Nutzungsdauer
Nach § 7 Abs. 1 EStG wird ein Wirtschaftsgut über seine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer in gleichen Jahresbeträgen abgeschrieben. Für Photovoltaikanlagen nennt die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums 20 Jahre. Die lineare Abschreibung beträgt damit 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr.
Im ersten Jahr wird zeitanteilig gerechnet: Für jeden vollen Monat vor der Anschaffung vermindert sich der Jahresbetrag um ein Zwölftel. Geht die Anlage im Oktober in Betrieb, kannst du im ersten Jahr drei Zwölftel des Jahresbetrags ansetzen. Abgeschrieben werden die Nettokosten, wenn du als Unternehmen die Vorsteuer abziehst.
Degressive Abschreibung für neue Anlagen
Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028 angeschafft werden, erlaubt § 7 Abs. 2 EStG wieder die degressive Abschreibung. Der Satz darf höchstens das Dreifache der linearen Rate betragen und 30 Prozent nicht übersteigen. Bei 20 Jahren Nutzungsdauer sind das 15 Prozent, jeweils vom Restbuchwert, eigene Rechnung.
Degressiv abzuschreiben bringt in den ersten Jahren höhere Beträge und damit eine frühere steuerliche Entlastung. Später sinken die Beträge. Ein Wechsel zur linearen Methode ist möglich, sobald sie günstiger ist. Ob sich das lohnt, hängt von deinem Gewinn und deinem Steuersatz in den nächsten Jahren ab.
Sonderabschreibung und Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG
Investitionsabzugsbetrag: Planst du die Anschaffung, kannst du bis zu 50 Prozent der voraussichtlichen Kosten schon vorher gewinnmindernd abziehen. Voraussetzung ist, dass der Gewinn im Abzugsjahr höchstens 200.000 Euro beträgt und die Anlage ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren erfolgen, sonst wird der Abzug rückgängig gemacht.
Sonderabschreibung: Im Jahr der Anschaffung und in den vier folgenden Jahren kannst du nach § 7g Abs. 5 EStG zusätzlich bis zu 40 Prozent der Kosten abschreiben, frei verteilt. Auch hier gilt die Gewinngrenze von 200.000 Euro im Vorjahr. Die Sonderabschreibung kommt neben der regulären Abschreibung hinzu, beides kannst du steuerlich geltend machen.
Wird eine Anlage teils für private Zwecke genutzt, etwa der Strom im Wohnhaus, kann die Voraussetzung der fast ausschließlich betrieblichen Nutzung für § 7g EStG fraglich sein. Kläre das vor der Investition mit deiner Steuerberatung.
Rechenbeispiel: Steuervorteil einer 40-kWp-Anlage im Betrieb
Ein Betrieb installiert im Januar eine Photovoltaikanlage mit 40 kWp für angenommen 40.000 Euro netto. Beispielwerte, eigene Rechnung, ohne Investitionsabzugsbetrag:
Der Steuervorteil ergibt sich aus der Abschreibung mal deinem persönlichen Steuersatz. Was die Anlage insgesamt kostet, zeigt der Ratgeber PV-Anlage Kosten. Was sich über 30 kWp ändert, erklärt PV-Anlage über 30 kWp.
Photovoltaik Steuer: Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug ab 2023
Seit 2023 gilt nach § 12 Abs. 3 UStG ein Nullsteuersatz für Lieferung und Installation von Modulen, Wechselrichtern und Speichern bei Anlagen auf oder in der Nähe von Wohngebäuden sowie öffentlichen und gemeinnützigen Gebäuden. Für Anlagen auf Gewerbegebäuden gilt meist die reguläre Mehrwertsteuer von 19 Prozent. Unternehmen in der Regelbesteuerung können die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, machen das über die Umsatzsteuererklärung und schreiben dann die Nettokosten ab.
Einen Überblick über Förderung und Steuererleichterungen gibt der Ratgeber Photovoltaik Förderung. Wie Betriebe Photovoltaik finanzieren und welche Modelle es gibt, zeigt Photovoltaik für Unternehmen.
Passend dazu: PV-Amortisationsrechner und PV-Anlage finanzieren.
So gehst du bei der Abschreibung vor
- Nimm die Anlage möglichst früh im Jahr in Betrieb, denn im ersten Jahr zählt jeder volle Monat.
- Plane den Investitionsabzugsbetrag im Jahr vor der Anschaffung ein, wenn dein Gewinn dann hoch ist.
- Vergleiche lineare und degressive Abschreibung über mehrere Jahre, nicht nur im ersten Jahr.
- Lass Speicher, Wallbox oder Wärmepumpen in der Rechnung getrennt ausweisen, weil sie steuerlich anders behandelt werden können.
- Bewahre alle Belege mindestens für die gesetzliche Aufbewahrungsfrist auf.
Die Abschreibung senkt die Steuer, der größte Hebel für niedrigere Energiekosten bleibt aber der Eigenverbrauch. Prüfe nach der Inbetriebnahme deinen Stromtarif für den Reststrom, denn mit weniger Netzbezug passt oft ein anderer Tarif besser.
PV-Anlage im Betrieb? Lass die Wirtschaftlichkeit prüfen
Du planst eine Photovoltaikanlage für deinen Betrieb und willst wissen, was sie unterm Strich bringt? Schick uns deine letzte Jahresstromrechnung und, wenn vorhanden, das Angebot. Wir schauen auf Größe, Eigenverbrauch und Modell und sagen dir, welche Fragen du mit deiner Steuerberatung klären solltest. Du entscheidest selbst.
Häufige Fragen zur Abschreibung der PV-Anlage
Über wie viele Jahre wird eine PV-Anlage abgeschrieben?
Nach der AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums über 20 Jahre. Linear sind das 5 Prozent der Anschaffungskosten pro Jahr, im ersten Jahr zeitanteilig nach Monaten.
Kann ich eine steuerfreie PV-Anlage abschreiben?
Nein. Ist die Anlage steuerfrei, entfallen Gewinnermittlung und Abschreibung.
Ist eine degressive Abschreibung für PV-Anlagen möglich?
Ja, für Anschaffungen nach dem 30. Juni 2025 und vor dem 1. Januar 2028. Der Satz darf höchstens das Dreifache der linearen Rate und maximal 30 Prozent betragen, bei 20 Jahren also 15 Prozent vom Restwert.
Wie hoch ist die Sonderabschreibung für eine PV-Anlage?
Nach § 7g Abs. 5 EStG bis zu 40 Prozent der Kosten, verteilt auf das Anschaffungsjahr und die vier folgenden Jahre. Voraussetzung ist unter anderem eine Gewinngrenze von 200.000 Euro im Vorjahr.
Was ist der Investitionsabzugsbetrag?
Ein Abzug von bis zu 50 Prozent der geplanten Kosten schon vor der Anschaffung, § 7g Abs. 1 EStG. Die Investition muss innerhalb von drei Jahren folgen, und die Anlage muss fast ausschließlich betrieblich genutzt werden.
Werden Brutto- oder Nettokosten abgeschrieben?
Wer die Vorsteuer abzieht, schreibt die Nettokosten ab. Ohne Vorsteuerabzug zählen die Bruttokosten als Anschaffungskosten.
Wie wird der selbst verbrauchte Strom steuerlich behandelt?
Bei steuerpflichtigen Anlagen setzt das Finanzamt den privat verbrauchten Strom in der Regel als Entnahme an. Die Details hängen vom Einzelfall ab und sollten mit der Steuerberatung geklärt werden.
Kann ich im ersten Jahr die volle Jahres-AfA ansetzen?
Nein, es wird zeitanteilig gerechnet. Für jeden vollen Monat vor der Anschaffung vermindert sich der Betrag um ein Zwölftel.
Wo trage ich die Abschreibung ein?
In der Gewinnermittlung, meist der Einnahmenüberschussrechnung, als Betriebsausgabe. Sie wird dann mit der Einkommensteuererklärung eingereicht.
Fazit: Abschreibung lohnt sich nur bei steuerpflichtigen Anlagen
Nach Stand 2026 gilt: Eine PV-Anlage wird über 20 Jahre verteilt, für neue Anschaffungen bis Ende 2027 auch degressiv. Kleinere Betriebe können mit Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung die Steuerlast in den ersten Jahren deutlich senken. Kleine steuerfreie Anlagen sind davon nicht betroffen. Plane die steuerliche Seite vor der Investition mit deiner Steuerberatung, und rechne den Eigenverbrauch mit ein.
Quellen und Stand der Angaben
Gesetzestexte · Wortlaut geprüft am 29. September 2026
- EStG: § 3 Nr. 72 – Steuerfreiheit · § 7 – lineare und degressive Abschreibung · § 7g – Investitionsabzugsbetrag und Sonderabschreibung
- UStG: § 12 Abs. 3 – Nullsteuersatz für Photovoltaik
Weiterführend · Links geprüft am 29. September 2026
- Bundesfinanzministerium: AfA-Tabellen – Nutzungsdauer
- Bundesfinanzministerium: FAQ zur Förderung von Photovoltaikanlagen – Jahressteuergesetz 2022






