Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung: Solarstrom vom Dach für alle Wohnungen
Photovoltaik · Mehrfamilienhaus

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV): Solarstrom vom Dach im Mehrfamilienhaus

Solarstrom vom Dach mit den Bewohnern teilen, während jeder seinen Reststromanbieter frei wählt: Das ermöglicht § 42b EnWG. Hier prüfst du Voraussetzungen, Messkonzept, Kosten und die Unterschiede zum Mieterstrom.

Stand: 13.09.2026 Lesezeit: 11 Minuten Rechtsgrundlage § 42b EnWG
Inhalt anzeigen
  1. Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV): so funktioniert das Modell
  2. Voraussetzungen: was das Energiewirtschaftsgesetz verlangt
  3. Der Gebäudestromnutzungsvertrag: was drinstehen muss
  4. Aufteilungsschlüssel: dynamisch, statisch oder kombiniert
  5. Messkonzept: Viertelstundenwerte und Zuständigkeiten klären
  6. Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?
  7. PV-Anlage im Mehrfamilienhaus: fünf Wege für den PV-Strom
  8. Kosten und Wirtschaftlichkeit: Messung und Abrechnung sind der Knackpunkt
  9. Eigentümergemeinschaft: Beschluss statt Vertrag
  10. Bürokratie, die auch bei der GGV bleibt
  11. Was AgNeS ändern könnte – und warum das jetzt wichtig ist
  12. In sechs Schritten
  13. Reststromtarif für das Haus prüfen lassen
  14. Häufige Fragen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
  15. Fazit: erst die Teilnehmer, dann die Technik

Kurz gesagt: Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG verteilt eine Gebäudestromanlage ihren Solarstrom direkt im Gebäude an die teilnehmenden Haushalte – ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Den Reststrom kauft jeder Haushalt weiter bei seinem eigenen Stromanbieter. Du brauchst dafür drei Dinge: einen Gebäudestromnutzungsvertrag, einen Aufteilungsschlüssel und eine viertelstundengenaue Messung. Einen Mieterstromzuschlag gibt es für dieses Modell nicht.

Das Wichtigste in Kürze

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung verteilt PV-Strom innerhalb desselben Gebäudes einschließlich Nebenanlagen. Erzeugung und Verbrauch werden viertelstündlich zugeordnet. Die Teilnehmer wählen ihren Reststromlieferanten frei. Der Betreiber hat reduzierte Lieferantenpflichten; ein Mieterstromzuschlag ist ausgeschlossen. Entscheidend für die Planung sind ein funktionierendes Messkonzept und vollständige Kosten je Teilnehmer.

Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung (GGV): so funktioniert das Modell

Auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses liegt eine PV-Anlage. Ihr Strom kann ins Netz gehen, den Allgemeinstrom versorgen oder an Bewohner geliefert werden. Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ergänzt diese Möglichkeiten um eine gesetzlich geregelte Teillieferung mit reduzierten Lieferantenpflichten. Was zum Allgemeinstrom gehört und wie er im Haus verteilt wird, zeigt unser Ratgeber zum Allgemeinstrom.

Bei der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung, kurz GGV, bleibt der zugeteilte Solarstrom im Gebäude. Er wird nicht durch das öffentliche Netz geleitet. Welche Menge jede Wohnung erhält, wird anhand der Messwerte und des vereinbarten Schlüssels berechnet. Ob dafür Arbeiten an Zählerschrank oder Leitungen nötig sind, ergibt sich aus dem Messkonzept.

Der entscheidende Unterschied der GGV zum Mieterstrommodell: Du übernimmst keine Pflicht zur Reststromlieferung. Jeder Haushalt behält seinen bestehenden Stromliefervertrag und kauft weiter Strom aus dem öffentlichen Netz, nur eben weniger davon. Deshalb treffen dich auch nur reduzierte Lieferantenpflichten – das ist der eigentliche Gewinn dieses Modells.

Nicht zugeteilter Überschuss kann ins Netz eingespeist werden. Eine EEG-Vergütung kommt bei Erfüllung der jeweiligen Voraussetzungen infrage; die GGV begründet keinen uneingeschränkten Zahlungsanspruch. Die organisatorischen Schritte stehen unter PV-Anlage anmelden.

Voraussetzungen: was das Energiewirtschaftsgesetz verlangt

Nach § 42b Absatz 1 EnWG darf ein Letztverbraucher den Strom einer Gebäudestromanlage nutzen, wenn vier Bedingungen zusammenkommen:

  1. Kein Weg über das Netz. Erzeugung und Verbrauch liegen im selben Gebäude oder in einer Nebenanlage dieses Gebäudes.
  2. Direkt oder aus dem Speicher. Auch eine Zwischenspeicherung muss in demselben Gebäude oder dessen Nebenanlage erfolgen.
  3. Viertelstündliche Messung. Die Strombezugsmengen werden in 15-Minuten-Intervallen gemessen.
  4. Ein Gebäudestromnutzungsvertrag mit dem Betreiber der Anlage liegt vor.

Die Gebäudestromanlage ist in der aktuellen Fassung des § 3 Nummer 53 EnWG definiert: Sie erzeugt Solarstrom in, an oder auf dem Gebäude beziehungsweise einer Nebenanlage. Der Strom wird zumindest teilweise im Rahmen von Gebäudestromnutzungsverträgen verbraucht. Das Modell gilt für Photovoltaik, nicht für Windanlagen oder Blockheizkraftwerke. Ältere Unterlagen nennen dafür noch Nummer 20b.

§ 42b EnWG enthält keine eigene Leistungsobergrenze. Betreiber können beispielsweise Eigentümer oder ein beauftragtes Unternehmen sein. Daraus folgt jedoch keine pauschale Befreiung von anderen Anforderungen: Elektroinstallation, Netzanschluss, Vertragsgestaltung und stromsteuerliche Einordnung müssen zum konkreten Vorhaben passen.

Der Gebäudestromnutzungsvertrag: was drinstehen muss

Der Vertrag ist das Herzstück. Nach § 42b Absatz 2 EnWG regelt er drei Punkte: das Recht des Teilnehmers, Strom in dem durch den Aufteilungsschlüssel bestimmten Umfang zu nutzen, ein etwaiges Entgelt in Cent je Kilowattstunde und die Verantwortlichkeiten für Betrieb, Erhaltung und Wartung der Anlage.

Du musst keine Vollversorgung übernehmen. Nach § 42b Absatz 3 EnWG müssen Teilnehmer vor Vertragsabschluss erfahren, dass die Anlage ihren Bedarf nicht jederzeit vollständig deckt. Den ergänzenden Stromlieferanten wählen sie frei. Über erhebliche Ausfälle jenseits von Wetter und Tageszeit sowie über die Wiederaufnahme der erwartbaren Erzeugung musst du rechtzeitig informieren.

§ 42b Absatz 4 EnWG nimmt bestimmte Lieferantenpflichten aus, lässt aber unter anderem §§ 40a und 40b Absätze 1 bis 4 anwendbar. Die Abrechnung darf höchstens ein Jahr umfassen. Bei Fernübermittlung der Verbrauchsdaten sind monatliche Abrechnungsinformationen unentgeltlich bereitzustellen. Ohne Fernübermittlung und bei gewählter elektronischer Übermittlung gelten mindestens sechs Monate, auf Verlangen drei Monate. Die Pflicht, kürzere Abrechnungszeiträume anzubieten, entfällt.

Über den Verweis auf § 42a Absätze 2 und 3 gelten außerdem Schutzregeln: Ein Gebäudestromvertrag darf grundsätzlich nicht mit einem Wohnraummietvertrag gekoppelt werden; die dort geregelten Ausnahmen bleiben zu beachten. Verbraucher dürfen anfänglich höchstens zwei Jahre gebunden werden. Eine Kündigungsfrist von mehr als einem Monat und bestimmte automatische Vertragsverlängerungen sind unzulässig. Lass den konkreten Vertrag anhand des aktuellen Gesetzes prüfen.

Den Gesamtpreis vergleichen

Die besondere 90-Prozent-Grenze des geförderten Mieterstroms wird von § 42b nicht übernommen. Das bedeutet keine Freiheit von allgemeinen Vertragsregeln. Vergleiche für jeden Teilnehmer Gebäudestromkosten, mögliche feste Entgelte und den verbleibenden Netzstromvertrag zusammen. Ein niedriger Arbeitspreis allein beweist noch keine Ersparnis.

Aufteilungsschlüssel: dynamisch, statisch oder kombiniert

Der Aufteilungsschlüssel bestimmt den Anteil jedes Teilnehmers. Je Viertelstunde wird höchstens die kleinere Menge aus Erzeugung und Gesamtverbrauch aller Teilnehmer verteilt. Niemand bekommt mehr zugeordnet, als er in diesem Zeitraum verbraucht. Im Zweifel gelten gleiche Anteile (§ 42b Absatz 5 Satz 3 EnWG). Ein Jahresüberschuss kann deshalb keinen fehlenden Solarstrom an einem Winterabend ersetzen.

VarianteSo funktioniert sieStärkeSchwäche
DynamischAufteilung im Verhältnis des tatsächlichen Verbrauchs je ViertelstundePasst die Anteile an den aktuellen Verbrauch anAnteil ist für den Einzelnen nicht vorhersehbar
StatischGleiche Teile für alle Teilnehmer; gesetzlicher ZweifelsfallEinfach, transparent, streitarmNicht nutzbare Anteile werden nicht automatisch anderen Wohnungen zugeordnet
KombiniertFeste Anteile, ungenutzte Restmengen werden nachverteiltFeste Ausgangsanteile mit Nachverteilung kombinierbarHöhere Anforderungen an die Software
Aufteilungsmöglichkeiten schematisch nach BSW/GdW 2024. Der Vertrag und die technische Umsetzung müssen übereinstimmen.

Lass den vereinbarten Schlüssel vorab technisch bestätigen. Es reicht nicht, dass er im Vertrag verständlich klingt: Messstellenbetreiber, Netzbetreiber und Abrechnung müssen ihn in denselben Zeitintervallen verarbeiten können. Nicht zugeteilte Energie kann als Überschuss verbleiben; sie ist nicht einfach verloren.

Messkonzept: Viertelstundenwerte und Zuständigkeiten klären

Eine jährliche Zählerablesung genügt nicht. Erzeugung und Bezug der Teilnehmer müssen viertelstundenscharf erfasst und korrekt zugeordnet werden. Intelligente Messsysteme sind dafür die übliche Lösung im Wohngebäude. § 42b verlangt die Messintervalle; er behauptet nicht, dass ausschließlich eine bestimmte Zählerbauart diese technisch erfassen kann. Lass den zulässigen Aufbau durch Messstellen- und Netzbetreiber bestätigen.

§ 29 MsbG nennt Pflichteinbaufälle, insbesondere über 6.000 kWh Jahresverbrauch, Vereinbarungen nach § 14a EnWG und Anlagen über 7 kW. Die Umsetzung folgt den Einbaugruppen und Quoten des § 45 MsbG. Dieser allgemeine Rollout ersetzt keine konkrete Terminvereinbarung für dein GGV-Projekt.

Für eine vorzeitige Ausstattung sieht § 34 Absatz 2 MsbG grundsätzlich vier Monate ab Beauftragung vor. Das Gesetz enthält aber Verweigerungs- und Zurückstellungsregelungen. Der Messstellenbetreiber muss sie nachvollziehbar in Textform begründen; bei Zurückstellung muss er einen genauen, verbindlichen Zeitplan nennen. Kalkuliere Zusatzentgelte gesondert.

Ein Beispiel aus der Praxis des Netzbetreibers: SWM Infrastruktur beschreibt das Messkonzept D5 ausdrücklich ohne physischen oder virtuellen Summenzähler. Verbrauch und Erzeugung werden viertelstündlich gemessen; Teilnehmer, Schlüssel und Abläufe werden abgestimmt. Übertrage die frühere Beschreibung eines virtuellen Summenzählers daher nicht ungeprüft auf jedes GGV-Projekt.

Halte schriftlich fest, wer Messwerte erhebt, fehlende Werte behandelt, Mengen zuordnet und Daten für Reststromlieferung und Gebäudestromabrechnung bereitstellt. Zur Orientierung hilft Stromzähler ablesen; die Projektfreigabe ersetzt der Ratgeber nicht.

Mieterstrom oder gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Das ist die Entscheidung, an der das Projekt hängt. Beide Modelle bringen Strom vom Dach zu den Bewohnern, aber sie tun es mit ganz unterschiedlichem Aufwand und unterschiedlichen Erlösen.

KriteriumGeförderter PV-MieterstromGebäudeversorgung (§ 42b EnWG)
Was du lieferstVollversorgung: Solarstrom und NetzstromNur den Solarstrom vom Dach
Stromvertrag des Haushaltsläuft über dichbleibt beim bisherigen Stromanbieter
Lieferantenpflichtenvollständigreduziert (§ 42b Absatz 4 EnWG)
Räumlicher RahmenNach den Voraussetzungen des § 21 Absatz 3 EEG, einschließlich Quartiersregelungdasselbe Gebäude und seine Nebenanlagen
ErzeugungsartSolarstrom für den EEG-Zuschlag, ergänzt durch Reststromnur Photovoltaik
MieterstromzuschlagNur bei erfüllten Fördervoraussetzungennein
PreisobergrenzeBei Wohnraummietern: höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs aus Grund- und ArbeitspreisKeine Übernahme dieser besonderen 90-%-Grenze
Messungphysischer oder virtueller SummenzählerViertelstundenmessung von Erzeugung und Verbrauch
Vergleich des geförderten PV-Mieterstroms mit § 42b EnWG; Fördervoraussetzungen gesondert prüfen.

§ 42b Absatz 1 schließt die Anwendung des § 21 Absatz 3 EEG ausdrücklich aus. Die GGV erhält deshalb keinen Mieterstromzuschlag. Dafür übernimmt ihr Betreiber keine Reststrombeschaffung. Welche Kosten das erspart und ob ein gefördertes Mieterstrommodell besser abschneidet, muss die konkrete Kalkulation zeigen.

Vergleiche den Aufwand und den Jahresüberschuss beider Modelle. Die GGV kann passen, wenn Haushalte ihren Reststromvertrag selbst wählen und der Betreiber nur den Solarstrom liefern möchte. Ein Mieterstromzuschlag allein entscheidet nicht über die Wirtschaftlichkeit. Die Alternative erklären wir unter Mieterstrom: Modelle, Pflichten und Wirtschaftlichkeit.

PV-Anlage im Mehrfamilienhaus: fünf Wege für den PV-Strom

Bevor du dich für ein Modell entscheidest, lohnt der Blick auf alle Optionen. Eine Solaranlage auf dem Mehrfamilienhaus kann ihren Strom auf fünf Wegen loswerden – und die drei einfachen davon werden oft übersehen.

WegWer verbraucht den StromAufwandPasst, wenn …
Volleinspeisungniemand im Haus, alles geht ins Netzgering… du keine Abrechnung im Haus willst
AllgemeinstromTreppenhaus, Aufzug, Heizungspumpe, Wärmepumpegering… der Allgemeinverbrauch hoch ist
Eine Einheit direkteine Wohnung oder Gewerbeeinheitgering… du selbst im Haus wohnst oder arbeitest
Gebäudeversorgungmehrere Wohneinheiten, nur Solarstrommittel… du nur Solarstrom mit reduzierten Lieferantenpflichten liefern willst
Mieterstrommehrere Wohneinheiten, Vollversorgunghoch… du Vollversorgung organisieren und mögliche Förderung prüfen willst
Planungsübersicht: Der tatsächliche Aufwand hängt vom Betreiber- und Messkonzept ab.

Kombinationen müssen zum technischen Aufbau und zur Abrechnung passen. Allgemeinstrom, Wohnungen, Speicher und Überschusseinspeisung dürfen nicht dieselbe Strommenge mehrfach beanspruchen. Eine pauschale Reihenfolge „zuerst Allgemeinstrom, dann Wohnungen“ gibt § 42b nicht vor. Ergänzend: Netzentgelte bei der PV-Anlage.

Kosten und Wirtschaftlichkeit: Messung und Abrechnung sind der Knackpunkt

Neben PV-Anlage und Installation fallen Messung, Abrechnung, Verwaltung und gegebenenfalls Umbauten am Zählerschrank an. Die folgende Auswahl zeigt gesetzliche Brutto-Preisobergrenzen für den Standardbetrieb durch den grundzuständigen Messstellenbetreiber. Sie ist kein Gesamtangebot für ein GGV-Projekt.

FallPreisobergrenze je Jahr
Moderne Messeinrichtung25 Euro
Intelligentes Messsystem: optionaler Einbau nach § 29 Absatz 2 MsbG30 Euro
Intelligentes Messsystem: über 6.000 bis 10.000 kWh40 Euro
Steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a EnWG50 Euro
Intelligentes Messsystem: über 10.000 bis 20.000 kWh50 Euro
Brutto pro Jahr: Anteil des Anschlussnutzers nach §§ 30 und 32 MsbG. Zusatzleistungen und Steuerungseinrichtungen nicht enthalten.

Zusatzleistungen kommen hinzu. § 35 MsbG nennt für die vorzeitige Ausstattung eine Angemessenheitsvermutung bis 100 Euro einmalig und bei optionalen Einbaufällen bis 30 Euro zusätzlich pro Jahr. Das sind keine pauschalen Gesamtkosten. Weitere Zählpunkte, Steuerungseinrichtungen und ein wettbewerblicher Messstellenbetreiber können anders zu kalkulieren sein. Verlange ein vollständiges Angebot und ordne jede Rechnung dem tatsächlichen Vertragspartner zu.

Beispiel: Erlöse und Kosten vollständig zählen

Der BSW/GdW-Leitfaden von 2024 rechnet mit 10.000 kWh Ertrag, fünf Teilnehmern und je 1.000 kWh Gebäudestrom zu 0,30 Euro/kWh. Hinzu kommen 100 Euro Grundpreis je Teilnehmer. Bei 50 Euro Fixkosten je Teilnehmer und 0,10 Euro/kWh für den Überschuss ergibt sich: 1.500 + 500 − 250 + 500 = 2.250 Euro im Jahr.

Das ist ein historisches Kalkulationsbeispiel, kein aktuelles Angebot und keine Renditezusage. Die 10 Cent sind kein heutiger allgemeiner EEG-Satz. Ersetze Ertrag, Preise, Kosten und Vergütung durch deine belegten Projektwerte; prüfe außerdem Investition, Finanzierung und weitere Betriebskosten.

Ein Speicher kann mehr Solarstrom im Haus nutzbar machen. Ob sich die zusätzliche Investition trägt, hängt von Verbrauchszeiten, Verlusten, nutzbarer Kapazität und Kosten ab. Die Kaufentscheidung und einen passenden Rechner findest du unter Stromspeicher: Kosten und Wirtschaftlichkeit.

Eigentümergemeinschaft: Beschluss statt Vertrag

Die Beschlusslösung setzt den Betrieb durch die WEG voraus. Ist die Gebäudestromanlage an einem WEG-Gebäude installiert und wird sie von der Gemeinschaft betrieben, kann nach § 42b Absatz 6 EnWG ein Beschluss den Gebäudestromnutzungsvertrag ersetzen. Die übrigen Regeln bleiben entsprechend anwendbar. Für einen externen Betreiber lässt sich diese Ausnahme nicht allein aus dem Vorliegen einer WEG ableiten.

Was in der WEG trotzdem sauber geklärt werden sollte: wer die Anlage betreibt und wem sie gehört, wie die Kosten für Betrieb und Wartung getragen werden, was bei einem Eigentümerwechsel passiert und wie der Aufteilungsschlüssel geändert werden kann. Das gehört in den Beschluss, nicht in eine mündliche Absprache.

Bürokratie, die auch bei der GGV bleibt

Reduzierte Lieferantenpflichten bedeuten weiterhin konkrete Aufgaben:

  • Vorab auf die fehlende Vollversorgung hinweisen und die freie Reststromlieferantenwahl sichern.
  • Über erhebliche, nicht wetter- oder tageszeitbedingte Ausfälle und die Wiederaufnahme der Erzeugung informieren.
  • Den vereinbarten Aufteilungsschlüssel der zuständigen Marktkommunikationsstelle mitteilen.
  • Abrechnung und Informationen nach den weitergeltenden gesetzlichen Regeln organisieren; bei fernübermittelten Verbrauchsdaten monatliche Abrechnungsinformationen bereitstellen.
  • Netzanschluss, Registrierung und steuerliche Einordnung gesondert klären.

Die Stromsteuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 Nummer 3 StromStG setzt unter anderem eine begünstigte Anlage bis 2 MW und die dort beschriebene Entnahme beziehungsweise Lieferung im räumlichen Zusammenhang voraus. § 9 Absatz 4 regelt die Erlaubnis; § 10 Absatz 2 StromStV sieht für begünstigten Solarstrom aus Anlagen bis 1 MW eine allgemeine Erlaubnis vor. Daraus folgt keine pauschale Befreiung von allen weiteren Pflichten. Kläre den konkreten Betreiber- und Lieferfall mit dem Hauptzollamt.

Umsatzsteuer, Einkommensteuer und Stromsteuer sind getrennte Prüfungen. Eine allgemeine Steuerfreiheit jeder Dachanlage wäre falsch. Die wichtigsten Unterschiede ordnet Photovoltaik-Förderung mit Kredit und Steuervorteilen ein.

Was AgNeS ändern könnte – und warum das jetzt wichtig ist

AgNeS ist noch ein Festlegungsentwurf. Stellungnahmen zum Entwurf der Bundesnetzagentur waren bis zum 18.09.2026 möglich; die Fristangabe wurde am 19.09.2026 erneut anhand der Verfahrensseite geprüft. Nach dem Entwurf soll der Prosumer-Grundpreisaufschlag ab 01.01.2029 erhoben werden; daraus besteht heute noch keine Zahlungspflicht.

Tenorziffer 8.2 des Entwurfs sieht einen Aufschlag von 70 bis 90 Prozent des Netzentgelt-Grundpreises für die erfassten Prosumer-Entnahmestellen vor. Das ist kein Aufschlag auf die gesamte Stromrechnung. Die Begründung auf Seite 119 bezieht auch Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ein: Entscheidend ist die beteiligte verbrauchende Marktlokation; der Aufschlag soll dort anfallen, wo ein Grundpreis abgerechnet wird.

Mit einem Szenario rechnen

Ein bundesweit fester Betrag von 154 Euro je Mieter lässt sich daraus nicht ableiten. Die Eurobelastung hängt vom Grundpreis und der späteren Umsetzung ab. Lass für dein Messkonzept ein Szenario mit zusätzlichen Entgelten rechnen und prüfe den Verfahrensstand vor bindenden Entscheidungen erneut.

Der Originalentwurf und die Konsultationsfrist der Bundesnetzagentur sind die maßgebliche Grundlage. Allgemeine Aussagen, die GGV werde damit sicher unwirtschaftlich, wären ohne Projektberechnung zu weitgehend.

In sechs Schritten zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung
Teilnehmer klärenFrag zuerst, wer überhaupt mitmachen will. Ohne Teilnehmer ist die beste Technik wertlos – und die Wirtschaftlichkeit hängt an der Zahl der Wohneinheiten.
Aufteilungsschlüssel festlegenDynamisch, statisch oder kombiniert. Vorher abstimmen, ob die Messsoftware den Schlüssel abbilden kann.
Gebäudestromnutzungsvertrag schließenNutzungsrecht, Aufteilungsschlüssel, Entgelt und Betriebsverantwortung festhalten. Die Beschlusslösung nach § 42b Absatz 6 gilt beim Betrieb durch die WEG.
Messkonzept beauftragenViertelstundenmessung und Datenprozesse für Erzeugung und Teilnehmer abstimmen. Einbaufrist, mögliche Zurückstellung und Zusatzkosten schriftlich klären.
Netzbetreiber und Messstellenbetreiber informierenTeilnehmer und Aufteilungsschlüssel melden; notwendige Marktlokationen, Datenwege und Verantwortlichkeiten bestätigen lassen.
Stromsteuer und Abrechnung regelnVor der ersten Lieferung die stromsteuerliche Behandlung mit dem Hauptzollamt klären und den Abrechnungsdienstleister aufsetzen.
Planungscheckliste nach § 42b EnWG; technische Umsetzung und Kosten vor der Beauftragung bestätigen.
Tipps & Tricks
  1. Teilnehmerzahl und tatsächliche Verbrauchszeiten erfragen, bevor du die Anlage dimensionierst.
  2. Messung und Abrechnung als vollständiges Angebot anfordern, einschließlich Einbau und laufender Zusatzleistungen.
  3. Vertrag und Messsoftware mit demselben Aufteilungsschlüssel prüfen lassen.
  4. Mit weniger Teilnehmern und geringerem Solarstromverbrauch gegenrechnen.
  5. Den erwarteten Reststrombedarf für jeden Haushalt getrennt im Tarifvergleich verwenden.
Ganter Energie Spezial-Tipp

Bitte vor der Unterschrift um eine Musterabrechnung für eine teilnehmende Wohnung: Gebäudestrom, Grundpreis, Messkosten und Reststrom nebeneinander. Lass dieselbe Rechnung mit geringerem Solarstromanteil zeigen. So erkennst du, welche festen Kosten auch bei wenig Sonne bleiben.

Reststromtarif für das Haus prüfen lassen

Mit Gebäudestrom kann dein Netzbezug sinken. Wir prüfen verfügbare Stromangebote aus unserem Netzwerk anhand deines erwarteten Reststrombedarfs und deiner Postleitzahl. Du erhältst eine verständliche Einordnung und entscheidest selbst.

Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung vom Anbieter. Informationen zur Verarbeitung deiner Angaben findest du im Datenschutz.

Häufige Fragen zur gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung

Was ist die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG verteilt Solarstrom innerhalb desselben Gebäudes einschließlich Nebenanlagen ohne Nutzung des öffentlichen Netzes. Grundlage sind Gebäudestromnutzungsvertrag, Aufteilungsschlüssel und Viertelstundenmessung. Den Reststrom beschafft jeder Teilnehmer bei einem frei gewählten Anbieter.

Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Beim geförderten Mieterstrom wird auch die Reststromversorgung organisiert; ein Zuschlag setzt die EEG-Bedingungen voraus. Die GGV liefert nur Gebäudestrom, reduziert bestimmte Lieferantenpflichten und schließt den Mieterstromzuschlag aus. Der Reststromvertrag bleibt separat.

Gibt es für die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung eine Förderung?

Die GGV erhält keinen Mieterstromzuschlag. Für Überschusseinspeisung kann bei erfüllten Voraussetzungen eine EEG-Vergütung infrage kommen. Ob zusätzliche Förderprogramme passen, hängt von der aktuellen Richtlinie und dem Vorhaben ab.

Welche Anlagen sind erlaubt?

Eine Gebäudestromanlage nutzt Sonnenenergie. Die aktuelle Definition steht in § 3 Nummer 53 EnWG. Windanlagen und Blockheizkraftwerke fallen nicht unter dieses GGV-Modell.

Brauche ich einen Smart Meter für jede Wohnung?

Jede teilnehmende Wohnung benötigt eine geeignete Viertelstundenmessung. Intelligente Messsysteme sind dafür die übliche Lösung im Wohngebäude. Den zulässigen Aufbau, Einbautermin, Datenprozess und alle Zusatzkosten müssen Messstellen- und Netzbetreiber bestätigen; eine einfache Jahresablesung genügt nicht.

Muss ich die Bewohner vollständig mit Strom versorgen?

Nein. Der Betreiber muss nach § 42b Absatz 3 EnWG keine Vollversorgung übernehmen. Er muss vor Vertragsabschluss auf den zusätzlichen Strombedarf hinweisen und die freie Wahl des ergänzenden Lieferanten sichern.

Wie wird der Solarstrom aufgeteilt?

Nach dem vereinbarten Schlüssel in Viertelstunden. Die insgesamt zugeteilte Menge ist durch Erzeugung und Gesamtverbrauch begrenzt; der einzelne Anteil darf den jeweiligen Verbrauch nicht überschreiten. Im Zweifel gelten gleiche Anteile nach § 42b Absatz 5 Satz 3 EnWG.

Funktioniert das Modell in einer Eigentümergemeinschaft?

Ja. Betreibt die Gemeinschaft selbst die Gebäudestromanlage an ihrem Gebäude, kann ein WEG-Beschluss den Vertrag nach § 42b Absatz 6 ersetzen. Die übrigen Anforderungen gelten entsprechend. Für einen externen Betreiber ist diese Ausnahme nicht automatisch anwendbar.

Ab wie vielen Wohnungen rechnet sich das?

Eine feste Mindestzahl lässt sich nicht nennen. Vergleiche nutzbaren Solarstrom, Erlöse, Reststromkosten, Messung, Abrechnung und Investition. Rechne zusätzlich mit weniger Teilnehmern und geringerer Solarstromabnahme, bevor du dich bindest.

Fazit: erst die Teilnehmer, dann die Technik

Die gemeinschaftliche Gebäudeversorgung ermöglicht Solarstromlieferungen im Gebäude mit reduzierten Lieferantenpflichten und ohne Pflicht zur Reststromversorgung. Sie verzichtet auf den Mieterstromzuschlag. Ob das wirtschaftlich passt, entscheidet die vollständige Rechnung für Betreiber und Teilnehmer.

Die beiden echten Hürden der GGV liegen nicht im Vertrag, sondern davor und danach: Du brauchst genügend Haushalte, die mitmachen, und du brauchst einen Messstellenbetreiber, der deinen Aufteilungsschlüssel tatsächlich abrechnen kann. Beides klärst du besser vor der Bestellung der Anlage als danach. Und behalte AgNeS im Auge – der Entwurf zu den Netzentgelten könnte die Rechnung ab 2029 verändern.

Redaktion Ganter Energie
KI-gestützte Recherche und redaktioneller Quellenabgleich. Aktualisiert am 13.09.2026. Dieser Ratgeber ersetzt keine individuelle Förder- oder Steuerberatung.

Quellen