CO2-Kosten: Aufteilung der Kohlendioxidkosten, Vermieter und Mieter
Seit 2023 trägt der Vermieter einen Teil der CO2-Kosten – wie viel, hängt davon ab, wie schlecht das Gebäude gedämmt ist. Hier steht der Rechenweg, das vollständige Stufenmodell und der Satz im Gesetz, mit dem du eine unvollständige Abrechnung kürzen darfst.
Inhaltsverzeichnis
- CO2-Kostenaufteilung: warum der Vermieter mitzahlt
- Das Stufenmodell: Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter
- CO2-Kosten berechnen: Berechnung und Aufteilung in vier Schritten
- Beispiel: 90 Quadratmeter im unsanierten Mehrfamilienhaus
- Gasetagenheizung: der Erstattungsanspruch des Mieters
- Heizkostenabrechnung unvollständig: 3 Prozent kürzen
- Nichtwohngebäude: pauschal 50 zu 50
- Denkmalschutz und andere Beschränkungen
- Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
- Die häufigsten Fehler in der Heizkostenabrechnung
- Verbrauch umrechnen
- Fünf Tipps aus der Praxis
- Heizkosten geklärt? Tarif prüfen
- Häufige Fragen zur Aufteilung der CO2-Kosten
- Fazit
Die Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter richtet sich nicht nach dem Verbrauch, sondern nach dem Zustand des Gebäudes.
- Maßstab ist der CO2-Ausstoß in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, nicht die eigene Wohnung allein.
- Zehn Stufen: Bei sehr gut gedämmten Gebäuden zahlt der Mieter alles, bei sehr schlechten nur noch 5 Prozent.
- Fehlt die Einstufung in der Heizkostenabrechnung, darf der Mieter seinen Heizkostenanteil um 3 Prozent kürzen (§ 7 Abs. 4 CO2KostAufG).
- Neu seit 29. Juli 2026: Das Gesetz wurde geändert und heißt jetzt anders – mit Folgen ab 2028.
CO2-Kostenaufteilung: warum der Vermieter mitzahlt
Bis Ende 2022 trug den CO2-Preis auf Gas und Heizöl allein, wer heizte. Das war ökonomisch schief: Über die Dämmung und die Heizungsanlage entscheidet der Eigentümer, die Rechnung bekam der Mieter. Seit dem 1. Januar 2023 verteilt das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, kurz CO2KostAufG, die Kosten zwischen beiden – und zwar umso stärker zulasten des Vermieters, je schlechter das Gebäude dasteht. Welche Regeln 2026 für den Weiterbetrieb oder Tausch einer Gasheizung gelten, steht im Ratgeber Heizungsgesetz 2026.
Umgangssprachlich heißt der Aufschlag oft CO2-Steuer. Rechtlich ist es keine Steuer, sondern der Preis für Emissionszertifikate: 2026 werden sie erstmals versteigert, in einem gesetzlichen Korridor von 55 bis 65 Euro pro Tonne. Decken die versteigerten Mengen die Nachfrage nicht, können Zertifikate anschließend zu 68 Euro erworben werden. Seit 2023 greift für vermieteten Wohnraum zusätzlich die Kostenaufteilung nach dem Kostenaufteilungsgesetz – für fossile Brennstoffe wie Erdgas und Heizöl ebenso wie für Fernwärme, soweit sie aus solchen Brennstoffen erzeugt wird.
Wichtig für das Verständnis: Aufgeteilt wird ausschließlich der CO2-Anteil der Brennstoff- oder Wärmerechnung. Der restliche Energiepreis, der Grundpreis und alle übrigen Heizkosten laufen unverändert über den vereinbarten Verteilerschlüssel. Wie hoch der CO2-Preis 2026 überhaupt ist, steht im Beitrag zum CO2-Preis 2026.
Das Stufenmodell: Aufteilung zwischen Mieter und Vermieter
Das Stufenmodell steht in der Anlage zum Gesetz und gilt für Wohngebäude. Maßgeblich ist der spezifische CO2-Ausstoß in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, gerundet auf eine Nachkommastelle.
unter 12 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 100 %, Vermieter 0 %
100 % / 0 %12 bis unter 17 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 90 %, Vermieter 10 %
90 % / 10 %17 bis unter 22 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 80 %, Vermieter 20 %
80 % / 20 %22 bis unter 27 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 70 %, Vermieter 30 %
70 % / 30 %27 bis unter 32 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 60 %, Vermieter 40 %
60 % / 40 %32 bis unter 37 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 50 %, Vermieter 50 %
50 % / 50 %37 bis unter 42 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 40 %, Vermieter 60 %
40 % / 60 %42 bis unter 47 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 30 %, Vermieter 70 %
30 % / 70 %47 bis unter 52 kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 20 %, Vermieter 80 %
20 % / 80 %52 und mehr kg CO2 je m² und JahrMieter trägt 5 %, Vermieter 95 %
5 % / 95 %Der Wert sagt nichts über deinen persönlichen Verbrauch aus. Ein sparsamer Haushalt in einem unsanierten Haus landet in derselben Stufe wie der Nachbar, der die Fenster kippt. Das ist gewollt: Bewertet wird das Gebäude, nicht das Verhalten.
Entscheidend ist damit der Kohlendioxidausstoß des Gebäudes pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr, und daraus folgt die prozentuale Aufteilung. Für Mieterinnen und Mieter heißt das: Der eigene Kostenanteil hängt am Haus, nicht am eigenen Heizverhalten. Für Vermieterinnen und Vermieter heißt es umgekehrt, dass sich eine energetische Sanierung unmittelbar in der Abrechnung niederschlägt.
CO2-Kosten berechnen: Berechnung und Aufteilung in vier Schritten
Die Berechnung ist einfacher, als die Paragrafen vermuten lassen. Der häufigste Fehler steckt in Schritt zwei.
Beispiel: 90 Quadratmeter im unsanierten Mehrfamilienhaus
Ein Mehrfamilienhaus mit 800 Quadratmetern Gesamtwohnfläche verbraucht im Abrechnungsjahr Erdgas mit 32.000 Kilogramm CO2. Geteilt durch 800 ergibt das 40,0 kg CO2 je m² und Jahr – Stufe „37 bis unter 42": Der Mieter trägt 40 Prozent, der Vermieter 60 Prozent.
Betragen die ausgewiesenen Kohlendioxidkosten für das Gebäude 1.500 Euro, entfallen 900 Euro auf den Vermieter. Die verbleibenden 600 Euro werden zusammen mit den übrigen Heizkosten nach dem vereinbarten Schlüssel verteilt. Bei 90 von 800 Quadratmetern und rein flächenbezogener Verteilung wären das rund 68 Euro für diese Wohnung statt rund 169 Euro ohne Aufteilung.
Hinweis: Beispielrechnung mit gerundeten Werten zur Veranschaulichung des Rechenwegs. Die tatsächliche Verteilung richtet sich nach deiner Abrechnung und dem vereinbarten Schlüssel, der in der Regel Fläche und Verbrauch kombiniert.
Gasetagenheizung: der Erstattungsanspruch des Mieters
Wer sich selbst mit Wärme und Warmwasser versorgt – typischerweise mit einer Gasetagenheizung und eigenem Liefervertrag – bekommt keine Heizkostenabrechnung vom Vermieter. Hier dreht das Gesetz die Richtung um: Der Mieter zahlt zunächst alles und fordert den Vermieteranteil zurück.
Dabei gilt eine Frist, die man nicht verpassen sollte. Der Erstattungsanspruch muss in Textform innerhalb von zwölf Monaten geltend gemacht werden, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Lieferant gegenüber dem Mieter abgerechnet hat (§ 6 Abs. 2 CO2KostAufG). Textform heißt: E-Mail genügt, ein Anruf nicht. Bei vereinbarten Vorauszahlungen darf der Vermieter den Betrag mit der nächsten Betriebskostenabrechnung verrechnen; findet keine statt, muss er spätestens zwölf Monate nach der Anzeige auszahlen. Wie du die Betriebskostenabrechnung insgesamt prüfst, steht unter Nebenkostenabrechnung prüfen.
Diese zwölf Monate sind nicht dieselbe Frist wie die Abrechnungsfrist des § 556 Abs. 3 BGB. Wer beides verwechselt, verliert im Zweifel Geld.
Heizkostenabrechnung unvollständig: 3 Prozent kürzen
Der praktisch wertvollste Satz des Gesetzes steht in § 7. Absatz 3 verpflichtet den Vermieter, in der Heizkostenabrechnung drei Dinge auszuweisen: den auf den Mieter entfallenden Anteil an den CO2-Kosten, die Einstufung des Gebäudes und die Berechnungsgrundlagen.
Fehlt eine dieser Angaben oder bestimmt der Vermieter den Mieteranteil gar nicht erst, greift Absatz 4: Dann hat der Mieter das Recht, seinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent zu kürzen. Nicht die CO2-Kosten um 3 Prozent, sondern den gesamten Heizkostenanteil. Bei Nichtwohngebäuden gilt dasselbe entsprechend (§ 8 Abs. 3).
Nimm deine letzte Heizkostenabrechnung und suche nach genau drei Angaben: dem CO2-Anteil in Euro, der Einstufung des Gebäudes in kg CO2 je Quadratmeter und der Rechengrundlage dazu. Findest du eine davon nicht, notiere das mit Datum und teile dem Vermieter in Textform mit, dass du nach § 7 Absatz 4 CO2KostAufG um 3 Prozent kürzt. Das ist kein Streit, sondern ein im Gesetz vorgesehener Weg – und in der Praxis der schnellste Anlass für den Vermieter, die fehlende Einstufung nachzuliefern. Bei 1.200 Euro Heizkosten sind 3 Prozent immerhin 36 Euro.
Nichtwohngebäude: pauschal 50 zu 50
Für Gebäude, die nicht überwiegend dem Wohnen dienen, gilt kein Stufenmodell, sondern eine feste Hälftelung: Vereinbarungen, nach denen der Mieter mehr als 50 Prozent der Kohlendioxidkosten trägt, sind unwirksam (§ 8 Abs. 1 CO2KostAufG). Versorgt sich der Mieter selbst, erstattet der Vermieter 50 Prozent.
Das für Nichtwohngebäude angekündigte eigene Stufenmodell ist bis heute nicht in Kraft. Wer eine Gewerbeeinheit abrechnet, bleibt also bei der pauschalen Aufteilung – auch dann, wenn das Gebäude energetisch schlecht dasteht.
Denkmalschutz und andere Beschränkungen
Wenn öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegenstehen, wird der Vermieteranteil um die Hälfte gekürzt (§ 9 Abs. 1). Das Gesetz nennt drei Beispiele: denkmalschutzrechtliche Beschränkungen, eine rechtliche Pflicht zur Wärmelieferung etwa bei Anschluss- und Benutzungszwang, und die Lage im Geltungsbereich einer Erhaltungssatzung nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Baugesetzbuch.
Stehen die Vorgaben sowohl der Gebäudedämmung als auch einer besseren Wärmeversorgung entgegen, entfällt die Aufteilung ganz (Abs. 2). Wichtig: Der Vermieter kann sich darauf nur berufen, wenn er es dem Mieter gegenüber offenlegt. Eine Halbierung ohne Begründung in der Abrechnung ist keine.
Was sich am 29. Juli 2026 geändert hat
Diesen Punkt wirst du in den meisten Ratgebern nicht finden. Das CO2KostAufG wurde durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 geändert, wirksam ab dem 29. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226). Selbst der Titel ist neu: Er heißt jetzt „Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten und zur Aufteilung der Betriebskosten bei Einbau einer mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickten Heizungsanlage".
Am Stufenmodell selbst ändert sich nichts. Die Anlage mit den zehn Stufen gilt unverändert, ebenso der Rechenweg und die 3-Prozent-Kürzung. Neu sind drei Dinge:
- § 3a – Preiskontrolle beim Lieferanten. Brennstofflieferanten dürfen keinen CO2-Preisbestandteil erheben, der sachlich nicht gerechtfertigt ist. Zuständig für die Prüfung ist das Bundeskartellamt, und die Beweislast liegt beim Lieferanten.
- §§ 5a und 5b – neue Kostenverteilung ab 2028 und 2029. Wird eine Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes eingebaut, teilen sich Vermieter und Mieter ab dem 1. Januar 2028 die Gasnetzentgelte und die CO2-Kosten hälftig – abweichend vom Stufenmodell. Ab dem 1. Januar 2029 kommen die Kosten des verpflichtend anteilig zu nutzenden Brennstoffs hinzu, begrenzt auf einen Anteil von 30 Prozent.
- § 5d – Härtefall. Unter engen Voraussetzungen bleibt es beim normalen Stufenmodell, etwa wenn die Wohnung nicht in einem angespannten Wohnungsmarkt liegt, die Miete unter 85 Prozent der ortsüblichen Vergleichsmiete beträgt und der Vermieter höchstens sechs Wohnungen vermietet.
Für die Abrechnung des laufenden Jahres ändert sich dadurch nichts. Wer heute rechnet, rechnet nach dem Stufenmodell. Die hälftige Aufteilung betrifft erst Abrechnungszeiträume ab 2028 und nur Gebäude mit der neuen Anlagentechnik.
Die häufigsten Fehler in der Heizkostenabrechnung
Falsche Bezugsfläche: geteilt wird durch die Gesamtwohnfläche, nicht durch die eigene. Falscher Abzugsposten: der Vermieteranteil wird von den CO2-Kosten abgezogen, nicht von den gesamten Heizkosten. Verwechselte Gebäudeart: Wohngebäude folgen dem Stufenmodell, Nichtwohngebäude der 50-Prozent-Regel. Veraltete Preise: Angaben mit 45 Euro (2024) oder 55 Euro (2025) je Tonne beziehen sich auf frühere Jahre; 2026 liegt der Preis im Versteigerungskorridor von 55 bis 65 Euro je Tonne, bei anschließenden Verkäufen bei 68 Euro. Und die oberste Stufe endet bei 5 Prozent Mieteranteil, nicht bei null.
Verbrauch umrechnen
Für die Gegenprobe stellt das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz einen eigenen Online-Rechner zur CO2-Kostenaufteilung bereit; der Link steht unten bei den Quellen. Steht auf deiner Gasrechnung nur der Verbrauch in Kubikmetern, brauchst du zuerst die Kilowattstunden, bevor du irgendetwas nachrechnen kannst.
Fünf Dinge, die bei der Aufteilung zählen
- Erst die drei Pflichtangaben suchen. CO2-Anteil, Einstufung, Berechnungsgrundlage. Fehlt eine, steht dir die 3-Prozent-Kürzung offen.
- Die Bezugsfläche kontrollieren. Steht in der Abrechnung die Gesamtwohnfläche des Gebäudes? Mit der eigenen gerechnet fällt die Stufe zu hoch aus.
- Bei Gasetagenheizung an die zwölf Monate denken. Der Erstattungsanspruch verfällt, und er muss in Textform geltend gemacht werden.
- Denkmalschutz nicht ungeprüft hinnehmen. Die Halbierung des Vermieteranteils muss offengelegt werden, sonst greift sie nicht.
- Den CO2-Anteil nicht mit der Heizkostenhöhe verwechseln. Aufgeteilt wird nur der CO2-Bestandteil; an den übrigen Heizkosten ändert das Gesetz nichts.
Heizkosten geklärt? Tarif prüfen
Die Aufteilung ändert nichts am Preis je Kilowattstunde. Schick uns deinen Jahresverbrauch und den aktuellen Tarif – wir rechnen nach, ob ein Wechsel etwas bringt.
Bei einem erfolgreichen Abschluss oder einer Vermittlung kann Ganter Energie eine Vergütung aus unserem Netzwerk erhalten. Für dich entstehen dadurch keine zusätzlichen Kosten. Wir versprechen keine bestimmte Ersparnis.
Häufige Fragen zur Aufteilung der CO2-Kosten
Die häufigsten Fragen zur Aufteilung der CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter, jeweils mit Paragraf.
Wie werden die CO2-Kosten zwischen Vermieter und Mieter aufgeteilt?
Nach dem Stufenmodell in der Anlage zum CO2KostAufG. Maßgeblich ist der CO2-Ausstoß des Gebäudes in Kilogramm je Quadratmeter Wohnfläche und Jahr. Unter 12 kg trägt der Mieter 100 Prozent, ab 52 kg nur noch 5 Prozent. Dazwischen liegen acht weitere Stufen in Zehnerschritten.
Wie berechne ich meinen Anteil an den CO2-Kosten?
Die CO2-Menge aus der Brennstoff- oder Wärmerechnung durch die Gesamtwohnfläche des Gebäudes teilen und auf eine Nachkommastelle runden. Der Wert ergibt die Stufe und damit das Aufteilungsverhältnis. Der Vermieteranteil wird nur von den CO2-Kosten abgezogen, nicht von den gesamten Heizkosten.
Zahlt der Vermieter jemals 100 Prozent der CO2-Kosten?
Nein. Die oberste Stufe ab 52 Kilogramm CO2 je Quadratmeter und Jahr liegt bei 95 Prozent Vermieteranteil. Fünf Prozent bleiben immer beim Mieter. Die im Netz verbreitete Aussage, der Vermieter trage bis zu 100 Prozent, ist falsch.
Was kann ich tun, wenn die Aufteilung in der Abrechnung fehlt?
Nach § 7 Absatz 4 CO2KostAufG darfst du deinen Anteil an den Heizkosten um 3 Prozent kürzen, wenn der Vermieter den Mieteranteil nicht bestimmt oder die Einstufung und die Berechnungsgrundlagen nicht ausweist. Das gilt bei Nichtwohngebäuden entsprechend.
Ich habe eine Gasetagenheizung. Wie komme ich an den Vermieteranteil?
Du zahlst zunächst alles und machst den Vermieteranteil geltend. Das muss in Textform geschehen und innerhalb von zwölf Monaten, gerechnet ab der Abrechnung deines Lieferanten (§ 6 Absatz 2 CO2KostAufG). Diese Frist ist nicht dieselbe wie die Abrechnungsfrist nach § 556 Absatz 3 BGB.
Welche Angaben muss mein Lieferant auf der Rechnung machen?
Nach § 3 CO2KostAufG die Brennstoffemissionen der Lieferung in Kilogramm CO2, den Preisbestandteil der Kohlendioxidkosten, den heizwertbezogenen Emissionsfaktor und den Energiegehalt in Kilowattstunden. Ohne diese Angaben lässt sich die Aufteilung nicht nachrechnen.
Gilt das Stufenmodell auch für Gewerbeflächen?
Nein. Bei Nichtwohngebäuden gilt eine pauschale Aufteilung von 50 zu 50 (§ 8 CO2KostAufG). Ein eigenes Stufenmodell für Nichtwohngebäude war angekündigt, ist aber bis heute nicht in Kraft.
Was gilt bei einem denkmalgeschützten Gebäude?
Stehen öffentlich-rechtliche Vorgaben einer wesentlichen energetischen Verbesserung entgegen, wird der Vermieteranteil um die Hälfte gekürzt (§ 9 Absatz 1). Stehen sie sowohl der Dämmung als auch einer besseren Wärmeversorgung entgegen, entfällt die Aufteilung ganz. Der Vermieter muss das offenlegen.
Hat sich 2026 etwas an der Aufteilung geändert?
Am Stufenmodell nichts. Das Gesetz wurde aber durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23. Juli 2026 mit Wirkung vom 29. Juli 2026 geändert. Neu sind eine Preiskontrolle beim Brennstofflieferanten durch das Bundeskartellamt sowie eine hälftige Verteilung von Netzentgelten und CO2-Kosten ab 2028 für Gebäude mit einer Heizungsanlage nach § 43 des Gebäudemodernisierungsgesetzes.
Fazit
Die Aufteilung der CO2-Kosten ist eine Rechnung mit drei Zahlen: CO2-Menge, Gesamtwohnfläche, Stufe. Wer das einmal nachvollzogen hat, erkennt eine fehlerhafte Abrechnung in wenigen Minuten. Zwei Dinge lohnen sich besonders: die Bezugsfläche zu kontrollieren, weil hier die meisten Fehler stecken, und die drei Pflichtangaben nach § 7 Absatz 3 zu suchen – fehlt eine, sind 3 Prozent Kürzung gesetzlich vorgesehen. Am Preis je Kilowattstunde ändert die Aufteilung nichts; den bestimmt weiterhin dein Tarif, siehe Gaspreis pro kWh.
Rechtlicher Hinweis: Dieser Beitrag gibt die Rechtslage nach dem CO2KostAufG mit Stand 24.09.2026 allgemein wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Für die Prüfung eines konkreten Mietverhältnisses sind Mietervereine, Haus & Grund oder eine Anwaltskanzlei die richtigen Ansprechpartner.
Quellen und weiterführende Informationen
- Gesetz zur Aufteilung der Kohlendioxidkosten (CO2KostAufG), Bundesministerium der Justiz – Fassung vom 05.12.2022 (BGBl. I S. 2154), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 23.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226) mit Wirkung vom 29.07.2026 (abgerufen am 22.09.2026)
- Anlage zu den §§ 5 bis 7 CO2KostAufG – Einstufung der Gebäude bei Wohngebäuden (abgerufen am 22.09.2026)
- § 7 CO2KostAufG – Abrechnung und Kürzungsrecht sowie § 6 CO2KostAufG – Erstattungsanspruch des Mieters (abgerufen am 22.09.2026)
- § 9 CO2KostAufG – Beschränkungen bei energetischen Verbesserungen (abgerufen am 22.09.2026)
- Online-Rechner zur CO2-Kostenaufteilung, Bundesministerium für Wirtschaft (abgerufen am 22.09.2026)
- DEHSt: Versteigerung und Verkauf im nEHS ab 2026 (abgerufen am 24.09.2026)






