Atypische Netznutzung: Netzentgelte senken mit Hochlastzeitfenstern
Wie das individuelle Netzentgelt nach § 19 Abs. 2 StromNEV funktioniert, welche Schwellen gelten, wie du rechnest und welche Fristen du einhalten musst.
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Kurz gesagt: Atypische Netznutzung bedeutet: Dein Betrieb erreicht seine höchste Leistung nicht dann, wenn das Netz am stärksten belastet ist. Liegt deine Spitzenlast in den vom Netzbetreiber veröffentlichten Hochlastzeitfenstern deutlich unter deiner Jahreshöchstleistung, hast du nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV Anspruch auf ein individuelles Netzentgelt. Der Leistungspreis wird dann nur noch auf die Last im Hochlastzeitfenster berechnet.
- Rechtsgrundlage ist § 19 StromNEV, konkretisiert durch die Festlegung BK4-13-739 der Bundesnetzagentur.
- Maßgeblich sind die Hochlastzeitfenster deines Netzbetreibers. Sie werden jährlich für das Folgejahr veröffentlicht.
- Die Last im Hochlastzeitfenster muss je nach Netzebene 5 bis 30 Prozent unter der Jahreshöchstlast liegen, mindestens 100 kW Unterschied, mindestens 500 Euro Ersparnis.
- Das individuelle Netzentgelt darf nicht unter 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts liegen.
- Die Vereinbarung muss bis zum 30. September des ersten Anwendungsjahres bei der Regulierungsbehörde angezeigt werden.
Was ist atypische Netznutzung?
Stromnetze werden auf die Zeiten ausgelegt, in denen alle gleichzeitig viel Strom brauchen. Netzbetreiber kennen diese Zeiten aus ihren Lastdaten und veröffentlichen sie als Hochlastzeitfenster. Ein Betrieb, der seine größte Leistung außerhalb dieser Zeiten abruft, belastet das Netz weniger, als seine Jahreshöchstlast vermuten lässt. Genau das meint atypische Netznutzung: Das Nutzungsverhalten weicht vom typischen Lastverlauf im Netz ab.
Die Stromnetzentgeltverordnung regelt solche Sonderformen der Netznutzung in § 19 und sieht dafür einen Ausgleich vor. Ist vorhersehbar, dass der Höchstlastbeitrag eines Letztverbrauchers erheblich von der zeitgleichen Jahreshöchstlast aller Entnahmen seiner Netz- oder Umspannebene abweicht, muss der Netzbetreiber ein individuelles Netzentgelt anbieten. Dieses Entgelt muss dem besonderen Nutzungsverhalten angemessen Rechnung tragen und darf nicht weniger als 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen.
Voraussetzungen der atypischen Netznutzung
Wie der Anspruch konkret geprüft wird, hat die Bundesnetzagentur in der Festlegung BK4-13-739 vom 11. Dezember 2013 geregelt. Drei Kriterien müssen zusammen erfüllt sein:
- Erheblichkeitsschwelle: Die höchste Last in den Hochlastzeitfenstern muss um einen Mindestanteil unter deiner Jahreshöchstlast liegen. Gerechnet wird: (Jahreshöchstlast minus Höchstlast im Hochlastzeitfenster) geteilt durch Jahreshöchstlast.
- Mindestverlagerung: Der Abstand zwischen beiden Werten muss mindestens 100 kW betragen.
- Bagatellgrenze: Die Ersparnis gegenüber dem allgemeinen Netzentgelt muss mindestens 500 Euro im Jahr betragen.
| Anschlussebene | Erheblichkeitsschwelle |
|---|---|
| Höchstspannung | 5 % |
| Umspannung Höchst-/Hochspannung | 10 % |
| Hochspannung | 10 % |
| Umspannung Hoch-/Mittelspannung | 20 % |
| Mittelspannung | 20 % |
| Umspannung Mittel-/Niederspannung | 30 % |
| Niederspannung | 30 % |
Welche Schwelle für dich gilt, hängt von der Netzebene deiner Entnahmestelle ab. Was es mit Hoch-, Mittel- und Niederspannung auf sich hat, erklärt unser Artikel zu den Spannungsebenen im Stromnetz. In der Praxis setzt die Prüfung eine Leistungsmessung voraus, denn nur mit Viertelstundenwerten lässt sich die Last im Hochlastzeitfenster belegen. Mehr dazu im Beitrag zum RLM-Zähler.
Hochlastzeitfenster: die entscheidenden Stunden
Hochlastzeitfenster sind die Zeiträume, in denen das Netz einer Ebene erfahrungsgemäß am stärksten belastet ist. Jeder Netzbetreiber ermittelt sie für seine Netzebenen und Jahreszeiten und veröffentlicht sie bis zum 31. Oktober für das Folgejahr. Die Zeitfenster sind oft kurz. Avacon Netz nennt für 2026 in Mittel- und Niederspannung zum Beispiel im Herbst 17:30 bis 18:15 Uhr und im Winter 17:00 bis 19:30 Uhr.
Hochlastzeitfenster gelten nur für das jeweilige Netzgebiet, die Netzebene und das jeweilige Jahr. Die Zeiten eines anderen Netzbetreibers oder aus dem Vorjahr kannst du nicht übernehmen. Du findest sie in den Veröffentlichungen zu den Netzentgelten auf der Website deines Netzbetreibers.
Berechnung des individuellen Netzentgelts
Beim individuellen Netzentgelt ändert sich nur der Leistungsteil. Statt deiner Jahresspitze wird die höchste Leistung innerhalb der Hochlastzeitfenster mit dem Leistungspreis multipliziert. Die Differenz zu deiner Jahresspitze ist also der Hebel. Das Arbeitsentgelt für die entnommenen Kilowattstunden bleibt gleich.
Rechenbeispiel an der Mittelspannung
Ein Betrieb ist an der Mittelspannung im Netz von Bayernwerk angeschlossen. Seine Jahreshöchstlast liegt bei 800 kW, in den Hochlastzeitfenstern bei höchstens 500 kW. Er verbraucht 3.200.000 kWh im Jahr, das sind 4.000 Benutzungsstunden. Es gelten die Preise ab 2.500 Stunden: 99,17 € pro kW und 0,68 ct pro kWh (netto, Preisblatt 2026).
- Prüfung: (800 − 500) / 800 = 37,5 %. Das liegt über der Schwelle von 20 % für die Mittelspannung. Der Abstand beträgt 300 kW und damit mehr als 100 kW.
- Allgemeines Netzentgelt: 800 kW × 99,17 € + 3.200.000 kWh × 0,68 ct = 79.336 € + 21.760 € = 101.096 €
- Individuelles Netzentgelt: 500 kW × 99,17 € + 21.760 € = 49.585 € + 21.760 € = 71.345 €
Die Ersparnis liegt in diesem Beispiel bei 29.751 € netto im Jahr, das individuelle Entgelt bei rund 71 Prozent des allgemeinen. Bagatellgrenze und 20-Prozent-Untergrenze sind eingehalten. Das ist eine eigene Rechnung mit den Werten eines Netzbetreibers; Messstellenbetrieb, Umlagen und Steuern sind nicht enthalten.
Ablauf und Fristen
- Hochlastzeitfenster prüfen: Lade die Veröffentlichung deines Netzbetreibers für das kommende Jahr herunter.
- Lastgang auswerten: Vergleiche deine Viertelstundenwerte der letzten Jahre mit den Zeitfenstern. Wie das geht, zeigt der Artikel zum Lastgang.
- Vereinbarung abschließen: Individuelle Netzentgelte vereinbarst du beim Netzbetreiber. Er muss dir bei vorhersehbarer atypischer Nutzung ein Angebot machen, wenn du die Voraussetzungen erfüllen kannst.
- Anzeige: Die Vereinbarung wird bis zum 30. September des Kalenderjahres, für das sie erstmals gelten soll, bei der zuständigen Regulierungsbehörde angezeigt.
- Nachweis im Jahr: Maßgeblich sind die tatsächlich gemessenen Werte. Den Nachweis legst du dem Netzbetreiber nach Jahresende vor, bei Avacon Netz etwa bis zum 30. Juni des Folgejahres. Werden die Voraussetzungen in mindestens zwei aufeinanderfolgenden Jahren nicht erfüllt, kann die Bundesnetzagentur prüfen, ob sie die Vereinbarung untersagt.
Atypische Netznutzung ist eine Vereinbarung mit dem Netzbetreiber, nicht mit deinem Stromlieferanten. Ein Tarifwechsel ändert daran nichts. Wichtig ist aber, dass dein Liefervertrag die Netzentgelte so weitergibt, wie sie tatsächlich anfallen, damit die Ersparnis bei dir ankommt.
Vorteile der atypischen Netznutzung
Der wichtigste Vorteil sind reduzierte Netzentgelte für das gesamte Jahr. Die Einsparung entsteht beim Leistungspreis, dein Stromverbrauch bleibt unverändert. Wie groß das Einsparpotenzial ist, hängt von der Differenz zwischen Jahresspitze und der Leistung innerhalb der Hochlastzeitfenster ab. Weil das individuelle Entgelt mindestens 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts betragen muss, ist die Reduzierung auf höchstens 80 Prozent begrenzt. Wer Anlagen automatisiert steuert, kann Lastspitzen gezielt außerhalb der Hochlastzeitfenster legen.
Die Mindereinnahmen der Netzbetreiber werden über den Aufschlag für besondere Netznutzung auf alle Stromkunden verteilt. Das ist der Grund, warum die Bundesnetzagentur die Voraussetzungen genau festgelegt hat.
Für welche Betriebe lohnt sich atypische Netznutzung?
In Frage kommen vor allem Betriebe, deren Lastspitzen zu anderen Zeiten auftreten als die Spitzen im Netz: etwa Produktion in Nacht- oder Frühschichten, Kühlhäuser mit steuerbaren Verdichtern, Betriebe mit Sommerspitzen bei Winter-Hochlastfenstern oder Unternehmen, die Anlagen gezielt aus den Abendstunden verschieben können. Weil mindestens 100 kW verlagert werden müssen, geht es in der Regel um Betriebe mit Leistungsmessung und deutlich sechsstelligem Jahresverbrauch.
Wer seine Spitzen aktiv aus den Zeitfenstern herausnimmt, kombiniert atypische Netznutzung oft mit Lastmanagement oder einem Batteriespeicher. Wie das funktioniert, zeigen unsere Artikel zu Peak Shaving und zu Gewerbespeichern.
Wie geht es nach 2028 weiter?
Die StromNEV tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Die Bundesnetzagentur arbeitet im Verfahren „AgNes“ an einer neuen Netzentgeltsystematik, die ab 2029 angewendet werden soll. Nach ihrem vorläufigen Meinungsstand vom 27. Mai 2026 ist ein übergangsweiser Erhalt der Rabattstruktur nur für industrielle atypische Nutzer mit mehr als 10 GWh Jahresabnahme angedacht. Die Einzelheiten sollen Folgefestlegungen im Frühjahr 2027 regeln. Bis dahin gelten die heutigen Regeln.
- Speichere die Hochlastzeitfenster jedes Jahr zusammen mit dem Preisblatt ab.
- Markiere im Lastgang, welche Anlagen deine Spitzen im Zeitfenster verursachen.
- Prüfe, ob sich einzelne Verbraucher um wenige Stunden verschieben lassen.
- Rechne vor der Anzeige mit konservativen Werten, damit ein Ausreißer die Schwelle nicht kippt.
- Trage die Frist 30. September und die Veröffentlichung Ende Oktober fest in den Kalender ein.
Die Hochlastzeitfenster für 2027 erscheinen bis Ende Oktober 2026, die Anzeige für 2027 ist bis zum 30. September 2027 möglich. Nutze die Monate dazwischen: Lege die neuen Fenster über deinen Lastgang und verschiebe steuerbare Verbraucher, bevor du die Vereinbarung abschließt.
Netzentgelte und Gewerbestrom prüfen lassen
Wir ordnen deine Rechnung, deinen Lastgang und die Netzentgelte ein und prüfen passende Gewerbestromangebote aus unserem Partnernetzwerk. Die Vereinbarung zur atypischen Netznutzung schließt du mit deinem Netzbetreiber; eine Rechts- oder technische Beratung ist damit nicht verbunden. Du entscheidest selbst.
Häufige Fragen zur atypischen Netznutzung
Was ist atypische Netznutzung einfach erklärt?
Ein Betrieb nutzt das Netz atypisch, wenn seine höchste Leistung nicht in die Zeiten fällt, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Dann kann er nach § 19 Abs. 2 Satz 1 StromNEV ein individuelles, niedrigeres Netzentgelt bekommen.
Was sind Hochlastzeitfenster?
Hochlastzeitfenster sind die Zeiträume, in denen das Netz einer Ebene erfahrungsgemäß am stärksten belastet ist. Der Netzbetreiber veröffentlicht sie jedes Jahr bis zum 31. Oktober für das Folgejahr.
Wie hoch muss die Abweichung sein?
Je nach Netzebene muss die Last im Hochlastzeitfenster 5 bis 30 Prozent unter der Jahreshöchstlast liegen, in der Mittelspannung 20 Prozent, in der Niederspannung 30 Prozent. Zusätzlich braucht es mindestens 100 kW Abstand und mindestens 500 Euro Ersparnis.
Wie viel lässt sich sparen?
Gespart wird beim Leistungsanteil des Netzentgelts. Das individuelle Entgelt darf nicht unter 20 Prozent des veröffentlichten Netzentgelts liegen. In unserem Beispiel an der Mittelspannung sind es rund 29.700 Euro netto im Jahr (eigene Rechnung).
Bis wann muss die Vereinbarung angezeigt werden?
Bis zum 30. September des Kalenderjahres, für das die Vereinbarung erstmals gelten soll, bei der zuständigen Regulierungsbehörde.
Kann ich atypische Netznutzung über den Stromanbieter beantragen?
Nein. Das individuelle Netzentgelt vereinbarst du mit deinem Netzbetreiber. Dein Stromliefervertrag sollte die Netzentgelte aber so weitergeben, wie sie tatsächlich anfallen.
Brauche ich für atypische Netznutzung einen RLM-Zähler?
In der Praxis ja. Nur mit einer Leistungsmessung in Viertelstundenwerten lässt sich belegen, wie hoch deine Last in den Hochlastzeitfenstern war. Ohne diese Werte kann der Netzbetreiber die Voraussetzungen nicht prüfen.
Gibt es die atypische Netznutzung nach 2028 noch?
Offen. Die StromNEV tritt am 31. Dezember 2028 außer Kraft. Nach dem vorläufigen Meinungsstand der Bundesnetzagentur vom 27. Mai 2026 ist ein übergangsweiser Erhalt der Rabattstruktur nur für industrielle atypische Nutzer mit mehr als 10 GWh Jahresabnahme angedacht. Die Einzelheiten sollen Folgefestlegungen im Frühjahr 2027 regeln.
Fazit: Lastgang und Hochlastzeitfenster zusammenbringen
Atypische Netznutzung belohnt Betriebe, die ihre Spitzen nicht in die Stunden legen, in denen das Netz am stärksten belastet ist. Der Anspruch steht in der StromNEV, die Details regelt die Festlegung der Bundesnetzagentur. Entscheidend sind drei Zahlen: deine Jahreshöchstlast, deine Last im Hochlastzeitfenster und die Schwelle deiner Netzebene. Wer seinen Lastgang kennt, sieht schnell, ob sich der Aufwand lohnt. Den übrigen Strompreis prüfst du am besten zusammen mit deinem Gewerbestromvertrag.
Quellen und Stand der Angaben
Gesetzestexte · Wortlaut geprüft am 29. September 2026
- § 19 StromNEV – Sonderformen der Netznutzung, Abs. 2 Satz 1
Weiterführend · Links geprüft am 29. September 2026
- Bundesnetzagentur: Festlegung BK4-13-739 vom 11.12.2013 – Erheblichkeitsschwellen, Veröffentlichung bis 31. Oktober, Bagatellgrenze · FAQ zur Festlegung
- Bundesnetzagentur: Vorläufiger Meinungsstand AgNes vom 27.05.2026 · Übersicht AgNes
- Avacon Netz: Hochlastzeitfenster 2026 und Schwellenwerte – Beispiel für ein Netzgebiet
- Bayernwerk Netz: Preisblatt Netzentgelte Strom 2026 – Beispiel für ein Netzgebiet, nicht bundesweit gültig






