Mieterstrom im Gewerbe: Solarstrom an Gewerbemieter liefern – Modelle, Förderung und Pflichten
Gewerbe & Photovoltaik

Mieterstrom Gewerbe: Solarstrom an Gewerbemieter liefern – Modelle, Förderung und Pflichten

Seit dem Solarpaket I ist der Mieterstromzuschlag nicht mehr auf Wohngebäude beschränkt. Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien ändert das die Rechnung – welches Modell passt, welche Pflichten entstehen und woran die Wirtschaftlichkeit wirklich hängt.

Stand: 19.09.2026 Lesezeit: 11 Minuten Rechtsgrundlage: § 21 EEG, § 42b EnWG
Inhalt anzeigen
  1. Warum das Thema neu interessant ist
  2. Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung
  3. Welches Modell passt zu deiner Immobilie?
  4. Voraussetzungen für den Zuschlag
  5. Was für Altanlagen gilt
  6. Ein offener Punkt
  7. Was das Modell trägt – und was nicht
  8. Ab welcher Größe zusätzliche Pflichten greifen
  9. Tipps & Tricks
  10. Häufige Fragen
  11. Werkzeug
  12. Persönliche Anfrage

Kurz gesagt: Mieterstrom im Gewerbe bedeutet, dass du als Eigentümer einer Gewerbeimmobilie Solarstrom vom eigenen Dach direkt an deine Mieter lieferst, ohne ihn ins öffentliche Netz einzuspeisen. Entscheidend ist eine Änderung aus dem Solarpaket I: Seit dem 16. Mai 2024 ist die Beschränkung des Mieterstromzuschlags nach § 21 EEG auf Wohngebäude entfallen, sodass auch Gewerbegebäude und deren Nebenanlagen gefördert werden können. Der Zuschlag gilt allerdings nur für Photovoltaik – und bei Nichtwohngebäuden entfällt der Anspruch, wenn Anlagenbetreiber und Stromverbraucher verbundene Unternehmen sind. Als schlankere Alternative steht seit 2024 die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG zur Verfügung, bei der du gerade nicht Vollversorger deiner Mieter wirst.

Gewerbedächer sind groß, und der Verbrauch der Mieter liegt oft genau dann hoch, wenn die Sonne scheint – anders als im Wohngebäude, wo der Bedarf abends anzieht. Aus Sicht der Eigenverbrauchsquote ist eine Gewerbeimmobilie damit der bessere Fall als die herkömmliche Vollversorgung über das öffentliche Netz.

Das Wichtigste in Kürze

  • Seit 16.05.2024 gilt der Mieterstromzuschlag nach § 21 EEG auch für Gewerbegebäude, nicht mehr nur für Wohngebäude.
  • Nur Photovoltaik ist förderfähig; ein BHKW erzeugt keinen förderfähigen Mieterstrom im Sinne der Regelung.
  • Alternative ohne Zuschlag: Die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG macht dich nicht zum Vollversorger deiner Mieter.
  • Rechtsrahmen in Bewegung: Für Kundenanlagen gilt seit einer EnWG-Novelle eine befristete Übergangsregelung nach § 118 Abs. 7 EnWG.

Warum das Thema für Gewerbeimmobilien neu interessant ist

Lange stand dem die Förderlogik im Weg: Der Mieterstromzuschlag war Wohngebäuden vorbehalten. Wer auf einer Logistikhalle oder in einem Büropark Solarstrom an Mieter liefern wollte, konnte das zwar tun, bekam aber keinen Zuschlag. Mit dem Solarpaket I hat sich das geändert.

Vor dem EEG 2023

Maximal 100 kW Anlagenleistung, bundesweiter Deckel von 500 MW, nur Wohngebäude.

Seit EEG 2023

Die 100-kW-Grenze und der 500-MW-Deckel sind entfallen, förderfähig sind Anlagen bis 1 MW.

Seit Solarpaket I

Seit 16.05.2024 keine Beschränkung mehr auf Wohngebäude; auch Dritte dürfen den Strom liefern.

Die zwei Wege: Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung

Für Gewerbeimmobilien stehen zwei Modelle nebeneinander, die oft verwechselt werden. Sie unterscheiden sich vor allem in einer Frage: Wirst du zum Stromlieferanten mit allen Pflichten – oder nicht?

Mieterstrom nach § 21 EEGGemeinschaftliche Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG
Deine RolleDu wirst Stromlieferant deiner MieterDu stellst erzeugten Strom zur Verfügung, bist aber nicht Vollversorger
ReststromDu musst die Vollversorgung sicherstellen, auch wenn die Sonne nicht scheintJeder Nutzer kümmert sich selbst um seinen restlichen Strombedarf
FörderungMieterstromzuschlag möglich, nur für PhotovoltaikKein Mieterstromzuschlag
VertragStromliefervertrag mit jedem MieterGebäudestromnutzungsvertrag mit Aufteilungsschlüssel
MessungMesskonzept je nach Anlage, Registrierung im Marktstammdatenregister nötigViertelstundengenaue Messung je Partei erforderlich
AufwandHoch, dafür FörderungGeringer, dafür ohne Zuschlag

Die Faustregel aus der Praxis: Wer die Lieferantenrolle mit Abrechnung, Ersatzbeschaffung und Kundenkommunikation nicht übernehmen will oder kann, fährt mit der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ruhiger. Wer ohnehin ein professionelles Immobilienmanagement hat und die Fördersumme mitnehmen will, prüft das Mieterstrommodell.

Welches Modell passt zu deiner Immobilie?

Kurzcheck: Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung?

Hast du mehrere Mieter mit stabilen, langfristigen Mietverhältnissen?Häufiger Mieterwechsel erhöht den Verwaltungsaufwand beim Mieterstrommodell deutlich.

Mieterstrom prüfen

Hast du ein professionelles Immobilienmanagement, das Abrechnung und Lieferantenpflichten stemmen kann?Ohne das wird die Lieferantenrolle schnell zur Belastung.

Kapazität einplanen

Gehören Anlagenbetreiber und Hauptmieter zum selben Unternehmensverbund?Dann entfällt der Zuschlag bei Nichtwohngebäuden – die Gebäudeversorgung bleibt trotzdem möglich.

Gebäudeversorgung prüfen

Willst du keine Vollversorgungspflicht und keinen Lieferantenstatus übernehmen?Dann ist die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung der ruhigere Weg, allerdings ohne Zuschlag.

Ohne Zuschlag, dafür einfacher
Der Kurzcheck grenzt Mieterstrom und gemeinschaftliche Gebäudeversorgung anhand der Ausgangslage ab. Messkonzept, Vertragsrollen und Wirtschaftlichkeit müssen objektspezifisch geprüft werden.

Voraussetzungen für den Mieterstromzuschlag

Damit der Zuschlag nach § 21 EEG greift, müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Die wichtigsten:

  • Nur Photovoltaik. Gefördert wird ausschließlich Strom aus einer Photovoltaikanlage bzw. PV-Anlage oder Solaranlage – ein BHKW im Keller erzeugt keinen förderfähigen Mieterstrom im Sinne dieser Regelung.
  • Keine Durchleitung durch das öffentliche Netz. Der Strom muss im räumlichen Zusammenhang verbraucht werden.
  • Registrierung. Die Anlage muss als Mieterstromanlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eingetragen sein.
  • Anlagengröße. Seit dem EEG 2023 sind Anlagen bis 1 MW erfasst.
  • Keine verbundenen Unternehmen. Bei Nichtwohngebäuden entfällt der Anspruch, wenn Anlagenbetreiber und Verbraucher verbundene Unternehmen im Sinne der EU-Gruppenfreistellung sind.

Der Stolperstein, der viele Gewerbekonstellationen trifft

Die Regelung zu verbundenen Unternehmen zielt genau auf den typischen Fall: Besitzgesellschaft hält die Immobilie, Betriebsgesellschaft nutzt sie. Wenn beide zum selben Unternehmensverbund gehören, ist der Zuschlag für das Nichtwohngebäude ausgeschlossen. Kläre die gesellschaftsrechtliche Konstellation, bevor du die Förderung in die Wirtschaftlichkeitsrechnung einstellst – nicht danach.

Was für Altanlagen gilt

Wer bereits vor den Änderungen eine Anlage betrieben hat, bleibt an der Fassung des EEG hängen, die bei Inbetriebnahme galt. Die Erweiterungen des Solarpakets I wirken also nicht rückwirkend auf alle Bestandsanlagen. Das ist bei Sanierungen und Erweiterungen wichtig: Eine Aufstockung kann eine andere Rechtslage auslösen als die Ursprungsanlage.

Ein offener Punkt, den du kennen solltest

Mieterstrommodelle stützen sich in Deutschland auf das Konstrukt der Kundenanlage. Diese Einordnung steht im Konflikt mit europäischen Vorgaben – EuGH und BGH haben das Konstrukt infrage gestellt. Der Gesetzgeber hat darauf mit einer neuen Übergangsregelung reagiert (§ 118 Abs. 7 EnWG): Bestehende Kundenanlagen dürfen für eine gesetzlich befristete Übergangszeit weiterbetrieben werden, während für die Zeit danach noch keine endgültige Lösung feststeht.

Ganter Spezial-Tipp

Für dich heißt das nicht, dass Mieterstrom tot ist – aber es heißt, dass du bei einer Investition mit langer Amortisationsdauer wissen solltest, dass der Rechtsrahmen in Bewegung ist. Lass dir den aktuellen Stand zur Kundenanlagen-Übergangsregelung bestätigen, bevor du Verträge über zehn oder fünfzehn Jahre schließt.

Tipps & Tricks für Mieterstrom im Gewerbe

  1. Gesellschaftsrechtliche Konstellation vor der Kalkulation klären. Verbundene Unternehmen schließen den Zuschlag beim Nichtwohngebäude aus.
  2. Nie allein über den Zuschlag rechnen. Tragend sind der tatsächliche Eigenverbrauch im Gebäude, der Reststrompreis und der Abrechnungsaufwand.
  3. Aktuellen Rechtsstand zur Kundenanlage vor langfristigen Verträgen bestätigen lassen. Der Rahmen ist wegen EuGH/BGH-Rechtsprechung in Bewegung.
  4. Reststromvertrag frühzeitig mitdenken. Er entscheidet oft stärker über die Wirtschaftlichkeit als der Zuschlag selbst.

Was das Modell wirtschaftlich trägt – und was nicht

Spricht dafür

Großes Dach mit tagsüber hohem Verbrauch im Gebäude, mehrere Mieter mit stabilen Mietverhältnissen, vorhandenes Immobilienmanagement, Interesse an einem Argument für die Vermietbarkeit der Fläche.

Spricht dagegen

Häufiger Mieterwechsel, nur ein Mieter, der ohnehin zum Verbund gehört, kein Interesse an Abrechnung und Lieferantenpflichten, Fläche, die kurzfristig anders genutzt werden soll.

Rechne das Projekt nie allein über den Zuschlag. Tragend sind meist drei andere Größen: wie viel des erzeugten Stroms tatsächlich im Gebäude bleibt, was der Reststrom kostet und wie hoch der Aufwand für Messung und Abrechnung ausfällt. Wie sich Netzentgelte bei eigener Erzeugung auswirken, steht in unserem Beitrag zu Netzentgelten bei PV-Anlagen.

Ab welcher Größe zusätzliche Pflichten greifen

Wächst die Anlage, wachsen die Pflichten. Ab 100 kW installierter Leistung landen Erzeugungsanlagen im Anwendungsbereich des Netzengpassmanagements – Stichwort Redispatch 2.0, mit Datenlieferpflichten und Rollen wie dem Einsatzverantwortlichen. Wer zusätzlich einen Speicher plant, findet die Einordnung im Beitrag zum Stromspeicher im Gewerbe. Und wenn du ohnehin am Energieverbrauch des Objekts arbeitest, lohnt der Blick auf Energiekosten senken im Unternehmen.

Reststrom und Gewerbetarif prüfen lassen

Ob Mieterstrom oder Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung – am Ende braucht jedes Gebäude einen Vertrag für den Strom, den das Dach nicht liefert. Wir vergleichen kostenlos, was für deine Immobilie infrage kommt.

Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung vom Anbieter. Wie wir mit deinen Angaben umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen zu Mieterstrom im Gewerbe

Gilt der Mieterstromzuschlag auch für Gewerbeimmobilien?

Ja. Mit dem Solarpaket I ist zum 16. Mai 2024 die Beschränkung auf Wohngebäude entfallen; erfasst sind seither auch Gewerbegebäude und deren Nebenanlagen. Der Zuschlag gilt allerdings nur für Strom aus Photovoltaikanlagen, und bei Nichtwohngebäuden entfällt der Anspruch, wenn Betreiber und Verbraucher verbundene Unternehmen sind.

Was ist der Unterschied zwischen Mieterstrom und Gemeinschaftlicher Gebäudeversorgung?

Beim Mieterstrom nach § 21 EEG wirst du Stromlieferant und musst die Vollversorgung deiner Mieter sicherstellen, kannst dafür aber den Zuschlag erhalten. Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung nach § 42b EnWG stellst du nur den erzeugten Strom zur Verfügung, jeder Nutzer organisiert seinen Reststrom selbst – dafür gibt es keinen Zuschlag.

Wie groß darf die Anlage sein?

Seit dem EEG 2023 sind Anlagen bis 1 Megawatt erfasst. Die frühere Grenze von 100 kW und der bundesweite Deckel von 500 MW jährlich sind entfallen. Für Altanlagen gilt die Fassung des EEG, die bei Inbetriebnahme galt.

Darf ein Dritter den Mieterstrom liefern?

Ja. Seit dem Solarpaket I können auch Dritte die Belieferung übernehmen, nicht nur der Anlagenbetreiber selbst. Das eröffnet die Möglichkeit, die Lieferantenrolle mit allen Pflichten an einen Dienstleister abzugeben.

Muss die Anlage irgendwo registriert werden?

Ja. Für den Mieterstromzuschlag muss die Anlage im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur als Mieterstromanlage eingetragen sein. Ohne korrekte Registrierung kein Zuschlag.

Was passiert, wenn ein Mieter auszieht?

Der Stromliefervertrag endet mit dem Mietverhältnis nicht automatisch – das ist vertraglich zu regeln. Bei häufigem Mieterwechsel steigt der Verwaltungsaufwand deutlich, was gegen das geförderte Mieterstrommodell und für die Gemeinschaftliche Gebäudeversorgung sprechen kann.

Brauchen wir für jede Partei eine eigene Messung?

Bei der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung ist eine viertelstundengenaue Messung je Partei vorgesehen. Beim Mieterstrommodell hängt das konkrete Messkonzept von der Anlagen- und Gebäudekonstellation ab und gehört in die Planung mit dem Messstellenbetreiber.

Gilt das auch für Wohnimmobilien?

Die Grundmechanik ist dieselbe, die Randbedingungen unterscheiden sich. Für Vermieterinnen und Vermieter von Wohnraum haben wir das im Beitrag Mieterstrom: Modelle, Pflichten und Wirtschaftlichkeit aufbereitet.

Fazit: Zwei Wege, eine Entscheidung vor der Dachbelegung

Seit dem Solarpaket I lohnt sich der Blick auf Mieterstrom auch für Gewerbeimmobilien – aber nur, wenn Mieterstruktur, Immobilienmanagement und Gesellschaftskonstellation zum Modell passen. Wer die Lieferantenrolle scheut, findet in der Gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung eine schlankere Alternative ohne Zuschlag. In beiden Fällen entscheidet am Ende nicht die Förderung allein, sondern der Reststromvertrag über die Wirtschaftlichkeit.

Redaktion Ganter Energie
Wir erklären Strom- und Gasthemen so, dass du danach selbst entscheiden kannst. Deutschlandweit online, auf Wunsch per WhatsApp.
Stand: 19.09.2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Fachplanung.

Quellen

Stand: 19.09.2026. Der Rechtsrahmen für Mieterstrom und Gebäudestrom entwickelt sich weiter. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung und keine Fachplanung.