Gasanschluss stilllegen wegen Wärmepumpe: Ablauf, Kosten und Gasvertrag
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Gasanschluss stilllegen wegen Wärmepumpe: Ablauf, Kosten und Gasvertrag

Die Wärmepumpe läuft, die Gasheizung ist raus – und der Gasanschluss liegt weiter im Keller. Hier liest du, was Stilllegung, Außerbetriebnahme und Rückbau unterscheidet, welche Kosten Netzbetreiber verlangen, warum ein Urteil des OLG Oldenburg daran gerade rüttelt und in welcher Reihenfolge du kündigst.

Von Christian Grünefeld · Ganter Energie Stand: 18.09.2026 Lesezeit: 9 Minuten Quellen: NDAV, GasGVV, OLG Oldenburg, Verbraucherzentrale NRW
Inhalt anzeigen
  1. Stilllegung, Außerbetriebnahme, Rückbau
  2. Das Urteil aus Oldenburg
  3. Was es kostet
  4. Ablauf in 6 Schritten
  5. Zwei Verträge, zwei Fristen
  6. Wer kündigen darf
  7. Rechnung prüfen
  8. Stromtarif prüfen
  9. Häufige Fragen
  10. Fazit
  11. Quellen

Kurz gesagt: Wenn du nach dem Umstieg auf eine Wärmepumpe kein Gas mehr brauchst, kündigst du zuerst den Gasliefervertrag und dann das Netzanschlussverhältnis beim Netzbetreiber – mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende und in Textform (§ 25 Abs. 1 und 3 NDAV). Den Anschluss selbst darf ausschließlich der Netzbetreiber trennen. Ob er dir dafür etwas berechnen darf, ist umstritten: Das OLG Oldenburg hat eine Stilllegungsgebühr im Dezember 2025 für unzulässig erklärt, das Urteil ist aber nicht rechtskräftig.

Das Wichtigste in Kürze
  • Drei Varianten: vorübergehende Außerbetriebnahme, endgültige Stilllegung und Rückbau – sie unterscheiden sich in Aufwand, Kosten und Umkehrbarkeit.
  • Kündigungsfrist Netzanschluss: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats, in Textform (§ 25 NDAV).
  • Kündigungsfrist Grundversorgung Gas: zwei Wochen; gesonderte Entgelte für die Kündigung sind unzulässig (§ 20 GasGVV).
  • Kosten laut Umfrage: Die Verbraucherzentrale NRW ermittelte für die Stilllegung Beträge von 84,50 bis 1.670 Euro, für den Rückbau von 650 bis 6.000 Euro.
  • Offene Rechtslage: OLG Oldenburg, Urteil vom 05.12.2025, Az. 6 UKl 2/25 – Revision zum Bundesgerichtshof wurde zugelassen.

Stilllegung, Außerbetriebnahme oder Rückbau: was was bedeutet

Die drei Begriffe werden im Alltag durcheinandergeworfen, meinen aber verschiedene Dinge – und kosten unterschiedlich viel. Netzbetreiber trennen sie in ihren Formularen sauber, deshalb lohnt sich der Blick darauf, bevor du etwas beantragst.

Die drei Varianten im Vergleich
VarianteWas passiertRückkehr möglich
Vorübergehende AußerbetriebnahmeHauptabsperreinrichtung wird geschlossen, der Zähler ausgebaut. Die Leitung auf dem Grundstück bleibt mit Gas gefüllt.Ja, ohne neuen Anschluss
Endgültige StilllegungDie Anschlussleitung wird von der Versorgungsleitung getrennt und entgast, bleibt aber im Boden. Das Netzanschlussverhältnis endet.Nur über einen neuen Netzanschluss
RückbauDie Anlagenteile werden entfernt, meist mit Tiefbau. Die aufwendigste und teuerste Variante.Nur über einen neuen Netzanschluss
Begriffe nach der Kundeninformation der Netze-Gesellschaft Südwest und der Verbraucherzentrale. Einzelne Netzbetreiber verwenden abweichende Bezeichnungen.

Für die meisten Haushalte mit neuer Wärmepumpe ist die Frage damit schon zur Hälfte beantwortet: Wer den Gasanschluss sicher nie wieder braucht, beantragt die endgültige Stilllegung. Wer sich das offenhalten will – etwa, weil ein Gasherd bleiben soll oder das Haus verkauft werden könnte – fährt mit der vorübergehenden Außerbetriebnahme günstiger, zahlt dafür aber bei vielen Netzbetreibern nach einer Weile eine jährliche Vorhaltepauschale. Welche Regeln 2026 für eine Gasheizung gelten, die weiterläuft, steht im Ratgeber Heizungsgesetz 2026.

Gut zu wissen

Du darfst am Anschluss selbst nichts machen und auch niemanden damit beauftragen. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers; sie werden „ausschließlich von dem Netzbetreiber unterhalten, erneuert, geändert, abgetrennt und beseitigt“ (§ 8 Abs. 1 Satz 3 NDAV). Der Ausbau des Zählers ist Sache des Messstellenbetreibers.

Das Urteil aus Oldenburg: Darf der Netzbetreiber die Stilllegung berechnen?

Genau an dieser Stelle streiten Verbraucherschützer und Netzbetreiber. Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 5. Dezember 2025 auf die Unterlassungsklage der Verbraucherzentrale Niedersachsen entschieden, dass sich ein Netzbetreiber für Stilllegungskosten nicht auf § 9 NDAV berufen darf (Az. 6 UKl 2/25).

Die Begründung ist eine Frage der Systematik: § 8 Abs. 1 Satz 3 NDAV nennt vier Tätigkeiten am Netzanschluss – Erneuerung, Änderung, Abtrennung und Beseitigung. Kostenpflichtig stellt § 9 Abs. 1 NDAV aber nur zwei davon, nämlich die Herstellung und die Änderung des Netzanschlusses. Die Abtrennung steht dort nicht. Das Gericht verlangt eine enge Auslegung und verweist dabei auf § 18 Abs. 3 EnWG, wonach das Interesse des Anschlussnehmers an kostengünstigen Lösungen besonders zu berücksichtigen ist.

Wichtig einzuordnen

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Das OLG hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen; nach Angaben von Finanztip hat der betroffene Netzbetreiber Revision eingelegt. Bis der BGH entschieden hat, bleibt die Frage offen. Wir sind keine Rechtsanwälte und geben hier keine Rechtsberatung – bei einer konkreten Forderung ist die Verbraucherzentrale oder die Schlichtungsstelle Energie die richtige Adresse.

Was Stilllegung und Rückbau kosten

Eine bundesweit einheitliche Gebühr gibt es nicht. Die Verbraucherzentrale NRW hat im September 2024 alle 115 Gasnetzbetreiber des Landes angeschrieben; 37 haben geantwortet. Aus diesen Antworten stammen die belastbarsten Zahlen, die derzeit öffentlich vorliegen.

Kosten laut Umfrage der Verbraucherzentrale NRW
PositionSpanneDurchschnitt
Endgültige Stilllegung84,50 bis 1.670 Eurorund 930 Euro
Rückbau650 bis 6.000 Eurorund 1.746 Euro
Vorhaltepauschale je Jahr60 bis 153 Eurorund 100 Euro
Vorhaltepauschale einmalig60 bis 245 Eurorund 120 Euro
Verbraucherzentrale NRW, Umfrage unter den 115 Gasnetzbetreibern in Nordrhein-Westfalen im September 2024, veröffentlicht am 19.03.2025. Ein erheblicher Teil der antwortenden Netzbetreiber berechnete überhaupt nichts.

Wie stark die Preise auseinandergehen, zeigt ein einzelner Netzbetreiber: Die Netze-Gesellschaft Südwest weist für den Zeitraum ab 01.01.2026 eine vorübergehende Außerbetriebnahme mit 111,86 Euro brutto aus, die endgültige Stilllegung ohne Tiefbau mit 1.547,00 Euro und mit Tiefbau mit 2.975,00 Euro. Die Vorhaltepauschale ab dem 13. Monat liegt dort bei 71,40 Euro im Jahr. Das ist ein belegtes Einzelbeispiel und kein Maßstab für deinen Netzbetreiber – frag dort nach dem gültigen Preisblatt.

Tipps & Tricks
  1. Frag beim ersten Kontakt ausdrücklich nach allen drei Varianten und den Preisen dafür, nicht nur nach „der Stilllegung“.
  2. Lass dir das Preisblatt schicken, auf das sich die Forderung stützt. § 9 Abs. 1 NDAV verlangt, dass eine pauschale Berechnung einfach nachvollziehbar ist.
  3. Prüfe, ob eine Vorhaltepauschale überhaupt vereinbart wurde – laut Verbraucherzentrale ist sie nur bei ausdrücklicher Vereinbarung zulässig.
  4. Kündige den Gasliefervertrag erst, wenn der Termin für den Zählerausbau steht, sonst läuft dir eine Ersatzversorgung auf.
  5. Bewahre den Abbauschein mit dem Endzählerstand auf. Er ist deine Grundlage für die Schlussrechnung.

Gasanschluss stilllegen in sechs Schritten

Der Ablauf ist bei fast allen Netzbetreibern gleich, auch wenn die Formulare unterschiedlich heißen. Diese Reihenfolge vermeidet die typischen Lücken zwischen zwei Verträgen.

Variante festlegenEntscheide, ob du vorübergehend außer Betrieb nehmen, endgültig stilllegen oder zurückbauen willst. Diese Wahl bestimmt Kosten und Umkehrbarkeit.
Netzbetreiber ermittelnDer Netzbetreiber steht auf deiner Gasrechnung, nicht der Lieferant. Auf seiner Website findest du das Formular für Stilllegung oder Außerbetriebnahme.
Netzanschluss in Textform kündigenFrist: ein Monat zum Ende eines Kalendermonats. E-Mail genügt, eine Unterschrift ist nicht nötig. Nenne Zählernummer, Adresse und die gewünschte Variante.
Termin abstimmen und Zugang sichernAm vereinbarten Termin baut der Messstellenbetreiber den Zähler aus, der Netzbetreiber trennt bei Bedarf die Leitung. Jemand muss vor Ort sein.
Gasliefervertrag kündigenErst jetzt, passend zum Ausbautermin. In der Grundversorgung sind es zwei Wochen Frist, bei Sonderverträgen gilt die vereinbarte Laufzeit.
Schlussrechnung und Abbauschein prüfenVergleiche den Endzählerstand auf dem Abbauschein mit der Schlussrechnung und prüfe, ob der Abschlag rechtzeitig eingestellt wurde.

Zwei Verträge, zwei Fristen – und warum die Reihenfolge zählt

Am Gasanschluss hängen zwei getrennte Rechtsverhältnisse. Das Netzanschlussverhältnis besteht zwischen dir als Anschlussnehmer und dem Netzbetreiber und umfasst den Anschluss und dessen Betrieb (§ 2 Abs. 1 NDAV). Der Gasliefervertrag besteht zwischen dir und deinem Versorger. Das eine endet nicht automatisch mit dem anderen – umgekehrt aber schon: Kündigst du das Netzanschlussverhältnis, endet mit ihm auch die Anschlussnutzung (§ 26 Abs. 2 NDAV).

Für die Kündigung des Netzanschlusses gilt ein Monat zum Monatsende in Textform. In der Gasgrundversorgung sind es zwei Wochen, und dein Grundversorger darf dafür kein gesondertes Entgelt verlangen (§ 20 Abs. 1 und 3 GasGVV). Hast du einen Sondervertrag mit Laufzeit, bindet dich diese Laufzeit auch dann, wenn längst eine Wärmepumpe heizt – ein Sonderkündigungsrecht entsteht durch den Heizungstausch nicht. Wie du trotzdem früher aus dem Liefervertrag kommst, steht im Ratgeber Gasvertrag kündigen wegen Wärmepumpe. Wie ein regulärer Wechsel oder eine Kündigung abläuft, steht ausführlich im Ratgeber zum Gasanbieter wechseln.

Kündigst du den Liefervertrag zu früh, rutschst du in die Ersatz- oder Grundversorgung und zahlst für ein paar Wochen den teuersten verfügbaren Tarif. Kündigst du zu spät, läuft der Grundpreis weiter, obwohl gar kein Zähler mehr hängt. Deshalb steht in der Schrittfolge oben der Ausbautermin vor der Kündigung beim Lieferanten.

Wer kündigen darf – Eigentümer, Mieter, Eigentümergemeinschaft

Anschlussnehmer ist regelmäßig der Eigentümer: Bei bereits angeschlossenen Gebäuden entsteht das Netzanschlussverhältnis mit dem Eigentumserwerb an der Kundenanlage (§ 2 Abs. 4 NDAV). Als Mieter kannst du deinen Gasliefervertrag kündigen, aber nicht den Hausanschluss stilllegen lassen. In einer Wohnungseigentümergemeinschaft gehört der Hausanschluss zum Gemeinschaftseigentum – die Stilllegung ist dort ein Beschluss der Gemeinschaft, keine Einzelentscheidung.

Praktisch heißt das: Wer als Vermieter eine Wärmepumpe einbaut und den Gasanschluss loswerden will, kümmert sich selbst um beide Kündigungen. Und wer erst plant, sollte den Netzbetreiber früh fragen – manche führen derzeit gar keine endgültige Trennung durch, außer beim Gebäudeabriss, und bieten stattdessen nur die Außerbetriebnahme an.

Wenn die Rechnung kommt: was du prüfen kannst

Kommt nach der Stilllegung eine drei- oder vierstellige Rechnung, ist der erste Schritt nicht die Überweisung, sondern die Frage nach der Grundlage. Verlange das Preisblatt und die Angabe, worauf sich die Forderung stützt. § 9 Abs. 1 NDAV erlaubt Pauschalen ausdrücklich nur dann, wenn das Berechnungsverfahren einfach nachvollziehbar ist und die wesentlichen Bestandteile ausgewiesen werden.

Ob eine Stilllegungsgebühr überhaupt verlangt werden darf, ist – siehe oben – gerade Gegenstand einer Revision beim Bundesgerichtshof. Die Verbraucherzentralen raten, offenen Forderungen zu widersprechen und bereits gezahlte Beträge unter Vorbehalt zurückzufordern. Das ist eine Einschätzung der Verbraucherzentralen, kein gesicherter Anspruch, und ersetzt im Streitfall keine anwaltliche Prüfung.

Gas ist raus – passt der Stromtarif zur Wärmepumpe?

Mit der Wärmepumpe steigt dein Stromverbrauch deutlich, und der alte Haushaltstarif ist dafür selten der günstigste. Wir prüfen anhand deines Verbrauchs und deiner Postleitzahl verfügbare Tarife aus unserem Partnernetzwerk, auch Wärmepumpentarife mit separatem Zähler. Für dich ist die Prüfung kostenlos.

Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung vom Anbieter. Informationen zur Verarbeitung deiner Angaben findest du im Datenschutz.

Häufige Fragen: Gasanschluss stilllegen

Muss ich den Gasanschluss stilllegen lassen, wenn ich eine Wärmepumpe einbaue?

Nein. Eine Pflicht zur Stilllegung gibt es nicht. Du kannst den Anschluss auch vorübergehend außer Betrieb nehmen lassen oder ihn bestehen lassen. Rechnen musst du dann aber mit dem Grundpreis deines Gasvertrags oder – je nach Netzbetreiber – mit einer Vorhaltepauschale für den ungenutzten Anschluss.

Was kostet es, einen Gasanschluss stilllegen zu lassen?

Das hängt vom Netzbetreiber ab. Die Verbraucherzentrale NRW ermittelte in einer Umfrage unter den Gasnetzbetreibern des Landes Beträge zwischen 84,50 und 1.670 Euro für die Stilllegung und zwischen 650 und 6.000 Euro für den Rückbau. Ein erheblicher Teil der antwortenden Netzbetreiber berechnete gar nichts. Ob eine Gebühr überhaupt zulässig ist, prüft derzeit der Bundesgerichtshof.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für den Gas-Netzanschluss?

Das Netzanschlussverhältnis kann mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden, und zwar in Textform (§ 25 Abs. 1 und 3 NDAV). Eine E-Mail reicht also aus.

Endet mein Gasliefervertrag automatisch mit der Stilllegung?

Nein, das sind zwei getrennte Verträge. Den Liefervertrag musst du selbst kündigen. In der Grundversorgung beträgt die Frist zwei Wochen (§ 20 Abs. 1 GasGVV), bei Sonderverträgen gilt die vereinbarte Laufzeit. Ein Sonderkündigungsrecht entsteht durch den Heizungstausch nicht.

Darf ich den Gasanschluss selbst abtrennen lassen?

Nein. Netzanschlüsse gehören zu den Betriebsanlagen des Netzbetreibers und werden ausschließlich von ihm abgetrennt und beseitigt (§ 8 Abs. 1 Satz 3 NDAV). Den Zähler baut der Messstellenbetreiber aus.

Kann ich als Mieter den Gasanschluss stilllegen lassen?

In der Regel nicht. Anschlussnehmer ist bei bestehenden Gebäuden der Eigentümer der Kundenanlage (§ 2 Abs. 4 NDAV). Als Mieter kannst du deinen Gasliefervertrag kündigen, über den Hausanschluss entscheidet der Eigentümer, in einer Eigentümergemeinschaft die Gemeinschaft.

Fazit

Der Gasanschluss verschwindet nicht von selbst, wenn die Wärmepumpe läuft. Entscheide zuerst zwischen Außerbetriebnahme, Stilllegung und Rückbau, kündige dann das Netzanschlussverhältnis in Textform mit einem Monat Frist und passe die Kündigung des Gasliefervertrags an den Ausbautermin an. Bei der Rechnung lohnt sich Genauigkeit: Die Spannen sind groß, viele Netzbetreiber verlangen nichts, und ob eine Stilllegungsgebühr überhaupt zulässig ist, entscheidet demnächst der Bundesgerichtshof. Und wenn der Gasvertrag erledigt ist, lohnt der zweite Blick auf den Strom – ein Wärmepumpentarif rechnet sich oft schon im ersten Jahr.

Christian Grünefeld · Ganter Energie. KI-gestützte Recherche und redaktioneller Abgleich mit der Niederdruckanschlussverordnung, der Gasgrundversorgungsverordnung, dem Urteil des OLG Oldenburg vom 05.12.2025 und der Umfrage der Verbraucherzentrale NRW. Aktualisiert am 18.09.2026. Allgemeine Orientierung, keine Rechts- oder Energieberatung.

Quellen