Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage: Was erlaubt ist und wann es sich lohnt
Balkonkraftwerk

Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage: Was erlaubt ist und wann es sich lohnt

Die Solaranlage auf dem Dach läuft, und am Balkon wäre noch Platz? Hier liest du, ob ein Balkonkraftwerk zusätzlich erlaubt ist, wie du es anmeldest, was mit deiner Einspeisevergütung passiert und wann sich die Kombination wirklich rechnet.

Stand: 11.09.2026 Lesezeit: 8 Minuten Quellen: Clearingstelle EEG|KWKG, Bundesnetzagentur, EEG
Inhalt anzeigen
  1. Ist es erlaubt?
  2. Zählt es zur PV-Anlage?
  3. Anmeldung
  4. Einspeisevergütung
  5. Rechner
  6. Zähler und Messkonzept
  7. Wann es sich lohnt
  8. Steuern
  9. Ausblick 2027
  10. Fünf Tipps
  11. Tarif prüfen
  12. Häufige Fragen
  13. Fazit

Kurz gesagt: Ja, auch wenn du bereits eine PV-Anlage auf dem Dach hast, darfst du ein Balkonkraftwerk zusätzlich betreiben. Es wird nicht mit der Dachanlage zusammengerechnet und muss nur im Marktstammdatenregister als eigene Einheit eingetragen werden. Der Haken: Laufen beide über denselben Zähler, teilt der Netzbetreiber die vergütete Einspeisung nach Leistung auf – dein Balkonkraftwerk bekommt davon nichts, die Dachanlage dadurch weniger. Ob sich die Kombination lohnt, hängt davon ab, wie viel Balkonstrom du zusätzlich selbst verbrauchst.

Die Dachanlage liefert mittags mehr, als der Haushalt braucht, abends und im Winter fehlt Strom – da liegt der Gedanke nahe, am Balkon oder im Garten noch ein paar Solarmodule dazuzustellen und PV-Anlage und Balkonkraftwerk gleichzeitig zu betreiben. Rechtlich ist das seit dem Solarpaket I deutlich einfacher geworden. Wirtschaftlich ist das zusätzliche Balkonkraftwerk kein Selbstläufer, weil der zusätzliche Solarstrom oft zur selben Zeit kommt wie der vom Dach.

Hier liest du, was erlaubt ist, wie du das Balkonkraftwerk anmeldest, was mit deiner Einspeisevergütung passiert und wann sich die Kombination rechnet – mit einem Rechner für deine eigenen Zahlen.

Das Wichtigste in Kürze

  • Erlaubt: Die Clearingstelle EEG|KWKG und die Verbraucherzentrale bestätigen, dass ein Steckersolargerät auch neben einer bestehenden PV-Anlage möglich ist.
  • Keine Anlagenzusammenfassung: Balkonkraftwerke bis 2 kW Modulleistung und 800 VA bleiben seit dem 16.05.2024 bei der Größe der Dachanlage außen vor (§ 24 EEG).
  • Anmeldung: nur im Marktstammdatenregister, innerhalb eines Monats, als eigene Einheit. Keine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber.
  • Vergütung: Am gemeinsamen Zähler wird die Einspeisung leistungsanteilig aufgeteilt. Das senkt die Vergütung der Dachanlage.

Ist ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage erlaubt?

Ja. Weder das Erneuerbare-Energien-Gesetz noch die technischen Regeln verbieten ein Steckersolargerät neben einer bestehenden Photovoltaikanlage. Die Clearingstelle EEG|KWKG hat die Frage ausdrücklich geprüft: Aus der Anwendungsregel VDE-AR-N 4105 des Technikverbands VDE lasse sich nicht ableiten, dass ein Balkonkraftwerk bei vorhandener PV-Installation grundsätzlich unzulässig sei. Auch die Verbraucherzentrale und das Bundeswirtschaftsministerium nennen die Kombination aus PV-Anlage und Balkonkraftwerk als möglich.

  • Grenzen: Das vereinfachte Verfahren nach § 8 Abs. 5a EEG gilt für Steckersolargeräte mit insgesamt bis zu 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung hinter einer Entnahmestelle.
  • Die Dachanlage zählt nicht mit: Die 800 VA und 2 kW beziehen sich nur auf die Steckersolargeräte. Mehrere Balkonkraftwerke an derselben Entnahmestelle werden aber zusammengezählt.
  • Keine Vergütung im vereinfachten Verfahren: Wer das vereinfachte Verfahren nutzt, ordnet das Gerät der unentgeltlichen Abnahme zu.

Welche der drei Leistungsgrenzen – 800 VA, 960 W und 2.000 Wp – wofür gilt, erklärt der Beitrag Wie viel Watt darf ein Balkonkraftwerk haben?.

Zählt das Balkonkraftwerk zur PV-Anlage dazu?

Nein. Seit dem 16. Mai 2024 bleiben Balkonkraftwerke bis 2 kW und 800 VA bei der Anlagenzusammenfassung unberücksichtigt. Das steht in § 24 Abs. 1 Satz 5 EEG, die Clearingstelle bestätigt es für Geräte, die ab diesem Datum in Betrieb gehen. Dasselbe gilt für die technischen Vorgaben nach § 9 EEG.

Für dich heißt das: Das Balkonkraftwerk verändert weder die Größenklasse deiner Dachanlage noch Schwellen wie 25 kW oder 100 kW, an denen zusätzliche technische Pflichten hängen. Einzelne Artikel im Netz behaupten, beide Anlagen würden als eine behandelt – das widerspricht dem Gesetzeswortlaut.

Anmeldung: Eine eigene Einheit im Marktstammdatenregister

Das Balkonkraftwerk musst du innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur eintragen – zusätzlich zur bereits registrierten Dachanlage. Laut Clearingstelle drohen sonst Sanktionen nach § 52 EEG. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf für Geräte im vereinfachten Verfahren nicht verlangt werden.

Das Register behandelt zugebaute Module als weitere Einheit mit eigenem Inbetriebnahmedatum. In der Praxis kannst du dafür dein vorhandenes Betreiberkonto nutzen und dort ein Steckersolargerät als neue Einheit anlegen; eine ausdrückliche Anleitung für diesen Fall hat die Bundesnetzagentur allerdings nicht veröffentlicht. Die Schritte im Register zeigt der Beitrag Balkonkraftwerk anmelden.

Der Haken: Die Einspeisevergütung wird aufgeteilt

Laufen Solaranlage und Balkonkraftwerk über denselben Zähler, rechnet der Netzbetreiber den eingespeisten Strom nicht mehr voll der Dachanlage zu, sondern nach installierter Leistung aufgeteilt. Das beschreiben die Bundesnetzagentur, die Clearingstelle EEG|KWKG und das Umweltbundesamt übereinstimmend. Weil das Balkonkraftwerk im vereinfachten Verfahren keine Vergütung bekommt, sinkt der durchschnittliche Satz für die gesamte Einspeisung.

Beispiel der Bundesnetzagentur: 8 kWp Dach plus 1 kWp Balkon
FallVergütung DachanlageVergütung BalkonkraftwerkMischsatz für die Einspeisung
Nur Dachanlage10,08 ct/kWh–10,08 ct/kWh
Balkonkraftwerk vergütet10,08 ct/kWh8,11 ct/kWh9,86 ct/kWh
Balkonkraftwerk unentgeltlich10,08 ct/kWh0 ct/kWh8,96 ct/kWh
Dachanlage in Betrieb seit 11/2019, Balkonkraftwerk seit 07/2024. Die Bundesnetzagentur betont, der Mischsatz ziele nicht auf eine Förderkürzung, sondern auf eine einfachere Messung und Abrechnung (Stand 21.02.2025).

Die Aufteilung entfällt laut Clearingstelle nur, wenn nachweislich technisch ausgeschlossen ist, dass das Balkonkraftwerk ins Netz einspeist – also bei einer echten Nulleinspeisung. Wie das funktioniert und was es kostet, erklärt der Beitrag Balkonkraftwerk mit Nulleinspeisung. Warum ein Balkonkraftwerk allein kaum Vergütung bekommt, steht im Beitrag zur Einspeisevergütung.

Kostenloses Werkzeug

Mischvergütungs-Rechner: Was kostet das Balkonkraftwerk an Einspeisevergütung?

Trag die Daten deiner Dachanlage und des Balkonkraftwerks ein. Der Rechner zeigt dir, welcher Anteil der Einspeisung noch vergütet wird, wie hoch der Mischsatz ist und – wenn du deinen zusätzlichen Eigenverbrauch schätzt – ob sich die Kombination laufend rechnet.

Alles rechnet in deinem Browser. Wir speichern nichts und fragen keine E-Mail-Adresse ab.

1. Dachanlage und Zähler
Aus dem Marktstammdatenregister oder der Anlagenbeschreibung.
Steht in der Einspeiseabrechnung. Hängt vom Inbetriebnahmedatum ab.
Modellannahme: gleiche Gesamteinspeisung vor und nach dem Zubau. Eine zusätzliche Einspeisemenge des Balkonkraftwerks wird nicht berücksichtigt.
2. Balkonkraftwerk
Summe aller Module, höchstens 2 kWp.
Vorsichtig schätzen: Neben einer Dachanlage ist das oft deutlich weniger als ohne.
Leer lassen bedeutet 37 Cent, der Durchschnitt 2026 laut BDEW.
Annahmen des Rechners
  • Beide Anlagen speisen über einen gemeinsamen Zähler ein; die Einspeisung wird nach installierter Leistung aufgeteilt (Bundesnetzagentur, Clearingstelle).
  • Das Balkonkraftwerk ist der unentgeltlichen Abnahme zugeordnet und bekommt 0 ct/kWh.
  • Die gemessene Einspeisung bleibt gleich; zusätzlicher Balkonstrom, der ins Netz geht, erhöht sie in Wirklichkeit leicht.
  • Zusätzlicher Eigenverbrauch ist deine Schätzung – der Rechner kennt deinen Lastgang nicht.

Was dieser Rechner nicht kann: Er prüft nicht, wie dein Netzbetreiber tatsächlich abrechnet. Hast du eine Volleinspeise-Anlage mit eigenem Einspeisezähler, eine Kaskadenmessung oder ein Balkonkraftwerk mit nachweislicher Nulleinspeisung, kann die Aufteilung entfallen oder anders aussehen. Der Rechner hält die Gesamteinspeisung konstant. Zusätzliche Einspeisung würde weitere Erlöse zum Mischsatz bringen und ist hier nicht enthalten. Das Ergebnis ist deshalb keine vollständige Wirtschaftlichkeitsprognose. Kaufpreis, Betriebskosten und Lebensdauer sind ebenfalls nicht enthalten.

Zähler und Messkonzept: Balkonkraftwerk und PV-Anlage an einem Zähler

Bei einer Dachanlage mit Überschusseinspeisung ist in der Regel schon ein Zweirichtungszähler vorhanden – das Balkonkraftwerk speist dann über eine Steckdose ins Hausnetz ein und läuft technisch einfach dahinter. Die Frage ist nicht, ob es technisch geht, sondern wie abgerechnet wird. Kläre vor dem Kauf – und bevor du etwas installierst – mit deinem Netzbetreiber, wie er die Einspeisung bei deinem Messkonzept aufteilt.

  • Überschusseinspeisung mit einem Zweirichtungszähler: Das ist der Fall aus dem Beispiel oben, mit leistungsanteiliger Aufteilung.
  • Volleinspeisung mit eigenem Einspeisezähler: Entscheidend ist das konkrete Messkonzept. Hängt das Balkonkraftwerk am Haushaltszähler und nicht am Einspeisezähler der Dachanlage, dürfte keine Aufteilung nötig sein; die erforderliche Zählerausstattung und Zuordnung klärst du mit dem Netzbetreiber. Frag deinen Netzbetreiber, bevor du planst.
  • Kaskadenmessung oder mehrere Zähler: Das Messkonzept muss der Netzbetreiber bewerten; pauschale Aussagen sind nicht möglich.

Wann lohnt sich ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage?

Ein Balkonkraftwerk lohnt sich neben einer Dachanlage nur, wenn es Strom zu Zeiten liefert, in denen die Dachanlage nicht reicht. Eine Studie mit Zahlen zu genau dieser Kombination haben wir weder bei der HTW Berlin noch bei Verbraucherzentralen oder Stiftung Warentest gefunden. Die folgende Einordnung ist deshalb unsere Herleitung aus den bekannten Einzelwerten.

  • Balkonkraftwerk allein: Das Umweltbundesamt rechnet für 800 Watt senkrecht am Balkon mit rund 532 kWh im Jahr; ohne Speicher werden etwa 45 Prozent direkt genutzt, das sind rund 240 kWh. Was ein größerer Heimspeicher kostet und wie er ausgelegt wird, steht unter Stromspeicher Kosten.
  • Mit Dachanlage: Mittags deckt die große PV-Anlage den Bedarf oft schon. Zusätzlicher Balkonstrom geht dann zum großen Teil ins Netz – ohne Vergütung und mit dem Nebeneffekt, dass die Vergütung der Dachanlage sinkt.
Passt ein Balkonkraftwerk zu deiner Dachanlage?

Dachanlage nach Osten oder Westen, Balkon nach Süden (oder umgekehrt)Die Erzeugung verteilt sich besser über den Tag. Die Chance auf zusätzlichen Eigenverbrauch steigt.

Kann passen

Kleine Dachanlage, hoher TagesverbrauchWenn die Dachanlage selten Überschuss hat, wird mehr Balkonstrom selbst genutzt.

Kann passen

Große Dachanlage mit viel Überschuss und hoher VergütungDer zusätzliche Strom kommt zur selben Zeit, der Mischsatz kostet spürbar Vergütung.

Eher nicht

Dachanlage mit SpeicherEin Teil der Mittagsüberschüsse wird schon gespeichert. Rechne genau, bevor du ergänzt.

Genau rechnen
Den Vergütungsverlust und die mögliche Ersparnis rechnest du mit dem Mischvergütungs-Rechner oben nach.

Wer noch keine Solaranlage hat und zwischen beiden abwägt, findet die Grundlagen im Balkonkraftwerk-Ratgeber. Geprüfte Sets mit exakten Modellangaben vergleicht der Beitrag Balkonkraftwerk-Komplettset.

Steuern: Was sich durch das Balkonkraftwerk ändert

Für das Balkonkraftwerk selbst zahlst du beim Kauf keine Umsatzsteuer, und an der Steuerfreiheit deiner Solaranlage ändert sich in aller Regel nichts.

  • 0 Prozent Umsatzsteuer: Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz gilt unter den gesetzlichen Voraussetzungen auch für Balkonkraftwerke einschließlich Wechselrichter, insbesondere an oder in der Nähe von Wohngebäuden.
  • Einkommensteuer: Die EEG-Ausnahme zur Zusammenfassung ersetzt nicht die steuerliche Prüfung nach § 3 Nr. 72 EStG. Maßgeblich sind die Bruttoleistung laut Marktstammdatenregister, Grenzen je Wohn- oder Gewerbeeinheit und insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für neuere Anlagen gilt grundsätzlich die 30-kWp-Grenze je Einheit; bei Altanlagen sind Übergangsregeln zu beachten. Bei Grenzfällen Steuerberatung einbeziehen.

Was sich 2027 ändern könnte

Die Bundesregierung hat am 29. Juli 2026 eine EEG-Novelle beschlossen, die unter anderem die Einspeiseleistung neuer kleiner Dachanlagen begrenzen soll. Balkonkraftwerke bis 2 kW und 800 VA sollen nach Medienberichten weiter ausgenommen bleiben: keine Vergütung, keine Smart-Meter-Pflicht, Anmeldung nur im Marktstammdatenregister. Das Gesetz muss noch durch Bundestag und Bundesrat; bis dahin gilt das oben beschriebene Recht.

Fünf Tipps vor dem Kauf

  1. Einspeiseabrechnung ansehen. Vergütungssatz und jährliche Einspeisung sind die Grundlage für jede Rechnung.
  2. Netzbetreiber fragen. Wie teilt er die Einspeisung bei deinem Messkonzept auf? Die Antwort schriftlich geben lassen.
  3. Andere Ausrichtung wählen. Eine andere Ausrichtung kann zusätzliche Verbrauchszeiten abdecken. Ob Süden, Osten oder Westen hilft, zeigen dein Lastprofil, die Dachproduktion und die Verschattung.
  4. Nicht über 2 kWp und 800 VA am Wechselrichter gehen. Sonst ist es kein Steckersolargerät mehr, und die Sonderregeln fallen weg.
  5. Im Register eintragen. Innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme als eigene Einheit – auch wenn die Dachanlage schon eingetragen ist.

Weniger Netzbezug: Passt dein Stromtarif noch?

Mit Dachanlage und Balkonkraftwerk beziehst du weniger Strom aus dem Netz. Dann zählt der Grundpreis stärker als der Arbeitspreis. Schick uns deinen Netzbezug und deinen aktuellen Tarif, wir prüfen passende verfügbare Angebote aus unserem Netzwerk. Deutschlandweit online, du erreichst uns jederzeit über WhatsApp.

Wir vergleichen Angebote aus unserem Partnernetzwerk, keinen vollständigen Markt. Für dich ist die Prüfung kostenlos; kommt ein Vertrag zustande, erhalten wir eine Vergütung vom Anbieter. Schick uns keine vollständigen Rechnungen, Verbräuche und Preise genügen. Wie wir mit deinen Angaben umgehen, steht in der Datenschutzerklärung.

Häufige Fragen: PV-Anlage und Balkonkraftwerk gleichzeitig betreiben

Darf ich ein Balkonkraftwerk zusätzlich zur PV-Anlage betreiben?

Ja. Die Clearingstelle EEG|KWKG, die Verbraucherzentrale und das Bundeswirtschaftsministerium bestätigen, dass ein Steckersolargerät auch neben einer bestehenden PV-Dachanlage möglich ist. Grenzen sind 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung für alle Balkonkraftwerke an einer Entnahmestelle.

Wird das Balkonkraftwerk mit der PV-Anlage zusammengerechnet?

Nein. Seit dem 16. Mai 2024 bleiben Balkonkraftwerke bis 2 kW und 800 VA bei der Anlagenzusammenfassung nach § 24 EEG unberücksichtigt. Die Größenklasse und die Pflichten der Dachanlage ändern sich dadurch nicht.

Muss ich das Balkonkraftwerk extra anmelden, wenn die PV-Anlage schon registriert ist?

Ja, im Marktstammdatenregister als eigene Einheit, innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme. Eine zusätzliche Meldung beim Netzbetreiber darf für Balkonkraftwerke im vereinfachten Verfahren nicht verlangt werden.

Verliere ich Einspeisevergütung, wenn ich ein Balkonkraftwerk dazustelle?

Bei einem gemeinsamen Zähler in der Regel ja. Die Einspeisung wird nach installierter Leistung auf beide Anlagen aufgeteilt, und das Balkonkraftwerk bekommt keine Vergütung. Im Beispiel der Bundesnetzagentur sinkt der Satz für 8 kWp Dach plus 1 kWp Balkon von 10,08 auf 8,96 ct/kWh.

Wie viel Einspeisevergütung verliere ich genau?

Das hängt vom Leistungsverhältnis ab. Mit 8 kWp Dach, 8,1 ct/kWh und 0,8 kWp Balkonkraftwerk wird nur noch rund 91 Prozent der Einspeisung vergütet; bei 4.000 kWh Einspeisung sind das rund 29 Euro weniger im Jahr. Eigene Werte rechnest du im Mischvergütungs-Rechner nach.

Kann ich die Aufteilung vermeiden?

Laut Clearingstelle nur, wenn technisch nachweislich ausgeschlossen ist, dass das Balkonkraftwerk ins Netz einspeist, also mit einer echten Nulleinspeisung. Bei Volleinspeise-Anlagen mit eigenem Einspeisezähler kann die Aufteilung je nach Messkonzept entfallen; das klärt der Netzbetreiber.

Lohnt sich ein Balkonkraftwerk, wenn ich schon eine PV-Anlage habe?

Oft nur wenig. Mittags deckt die Dachanlage den Bedarf meist schon, zusätzlicher Balkonstrom erhöht dann vor allem die Einspeisung. Bei gemeinsamer leistungsanteiliger Abrechnung gilt dafür der Mischsatz; der gesamte Vergütungseffekt hängt auch von der zusätzlichen Einspeisemenge ab. Sinnvoll kann es sein, wenn Balkon und Dach unterschiedlich ausgerichtet sind oder die Dachanlage klein ist.

Zählt das Balkonkraftwerk zur 30-kWp-Grenze bei der Steuer?

Die EEG-Ausnahme zur Anlagenzusammenfassung ist keine steuerliche Ausnahme. Prüfe die Leistung laut Marktstammdatenregister, die Grenzen je Wohn- oder Gewerbeeinheit und die Grenze von insgesamt 100 kWp pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft. Für ältere Anlagen gelten Übergangsregeln; bei Grenzfällen ist Steuerberatung sinnvoll.

Darf ich zwei Balkonkraftwerke neben der PV-Anlage betreiben?

Ja, solange alle Balkonkraftwerke an derselben Entnahmestelle zusammen höchstens 2 kW Modulleistung und 800 VA Wechselrichterleistung haben. Zwei Geräte mit je 600 VA liegen zusammen darüber und fallen nicht mehr unter die Sonderregeln.

Fazit: Erlaubt ja – lohnend nur mit dem richtigen Profil

Rechtlich ist die Sache klar: Ein Balkonkraftwerk darf neben der Solaranlage laufen, wird nicht mit ihr zusammengerechnet und braucht nur einen Eintrag im Marktstammdatenregister. Wirtschaftlich ist es knapper, als viele denken. Am gemeinsamen Zähler kostet es einen Teil der Einspeisevergütung, und zusätzlichen Eigenverbrauch bringt es vor allem dann, wenn es zu anderen Zeiten erzeugt als das Dach. Rechne deshalb mit deiner Einspeiseabrechnung nach und frag deinen Netzbetreiber nach dem Messkonzept, bevor du kaufst.

Redaktion Ganter Energie
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Stand: 11.09.2026. Eine persönliche Fachprüfung ist nicht ausgewiesen.

Quellen

Stand: 11.09.2026. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechts- oder Steuerberatung. Wie dein Netzbetreiber abrechnet, hängt vom Messkonzept ab und ist mit ihm zu klären. Eine vollständige Fachprüfung des Beitrags ist nicht ausgewiesen.