Energieaudits für Unternehmen: Pflicht nach EDL-G und Ablauf
Erfahre, wann Energieaudits für Unternehmen verpflichtend sind, wie die Durchführung abläuft und welche Unterlagen du vorbereitest. Der Plan hilft dir, offene Aufgaben, Zuständigkeiten und Termine festzuhalten.
Inhaltsverzeichnis
- Was ein Energieaudit untersucht
- Welche Pflichten gelten?
- Zum vorhandenen Pflichtcheck
- Nicht-KMU-Status und Beteiligungen
- Ausnahmen und Erleichterungen
- EDL-G und EnEfG unterscheiden
- Ablauf des Audits
- Dein Unterlagenplan
- Fristen und Nachweise
- Fachkunde und Rolle von Ganter Energie
- Kosten und mögliche Förderung
- Stand des Gesetzgebungsverfahrens
- Was nach dem Audit folgt
- Persönliche Anfrage
- Häufige Fragen
- Fazit
Kurz gesagt: Ein Energieaudit zeigt, wo dein Unternehmen Energie einsetzt und welche Verbesserungen sich näher prüfen lassen.
Die EDL-G-Auditpflicht knüpft derzeit grundsätzlich an den Nicht-KMU-Status an. Daneben können verbrauchsabhängige EnEfG-Pflichten gelten. Kläre deshalb zuerst Unternehmensstruktur, Verbrauch und Fristen. Bereite anschließend belegbare Energiedaten, Standorte und Betriebsinformationen vor. Der Unterlagenplan unterstützt die Organisation; Pflichtprüfung und fachliche Auditdurchführung bleiben davon getrennt.
Energieaudit für dein Unternehmen anfragen
Du möchtest Umfang, Unterlagen und nächste Schritte mit einem spezialisierten Ansprechpartner besprechen? Ganter Energie nimmt dein Anliegen auf und vermittelt auf Wunsch einen passenden Fachpartner aus dem Netzwerk.
Energieaudit-Anfrage vorbereiten
Wähle „Gewerbe oder Unternehmen“ und anschließend „Energieaudit“. Das Quiz bereitet deine Nachricht vor; du sendest sie danach selbst per WhatsApp oder E-Mail. Es prüft keine Auditpflicht. Kosten und Leistungsumfang einer weiterführenden Leistung werden vor einer Beauftragung geklärt.
Du möchtest zuerst deine Angaben ordnen? Nutze den Unterlagenplan weiter unten. Angaben daraus werden nicht in das Quiz übernommen.
Was ist ein Energieaudit? Energieeinsatz und Einsparpotenziale
Ein Energieaudit ist eine systematische Untersuchung des Energieeinsatzes und Energieverbrauchs. Erfasst werden nicht nur Strom und Gas, sondern grundsätzlich alle relevanten Energieträger. Je nach Unternehmen gehören dazu Standorte, Gebäude, technische Anlagen, Produktionsprozesse, Querschnittstechnologien und Transporte.
Für ein verpflichtendes Audit nach EDL-G gelten die Anforderungen der DIN EN 16247-1. Die Analyse muss auf aktuellen, gemessenen und belegbaren Betriebsdaten beruhen. Sie soll ein verlässliches Bild der Energieverwendung liefern und konkrete Einsparmöglichkeiten mit einer wirtschaftlichen Bewertung darstellen. Mindestens 90 Prozent des Gesamtenergieverbrauchs müssen repräsentativ erfasst sein.
Das Ergebnis ist ein Auditbericht. Er beschreibt Datengrundlage, Verbrauchsschwerpunkte, Annahmen und mögliche Maßnahmen. Eine Pflicht, jede identifizierte Maßnahme sofort umzusetzen, folgt aus dem EDL-G-Audit allein nicht. Zusätzliche Pflichten können sich jedoch aus dem EnEfG ergeben.
Energieaudit nach EDL-G: Welche Unternehmen sind verpflichtet?
Aktuell knüpft die Energieauditpflicht des EDL-G grundsätzlich an den Nicht-KMU-Status an. Ein Unternehmen, das kein kleines oder mittleres Unternehmen (KMU) im Sinne der maßgeblichen EU-Kriterien ist, muss das Audit mindestens alle vier Jahre wiederholen. Der zuletzt abgeschlossene Auditzyklus bleibt für die nächste Frist maßgeblich.
Ob ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 Pflicht ist, entscheidet sich nicht allein am Namen der Norm. Zuerst ist die gesetzliche Betroffenheit deines Unternehmens zu klären; danach folgen Anforderungen an Durchführung und Nachweise. Für die erste Orientierung nutze den Energieaudit-Pflichtcheck. Die fachliche Methodik und den Berichtscheck findest du im Ratgeber zur DIN EN 16247-1.
Die folgende Übersicht trennt geltende Pflichten von der noch unverbindlichen Planung:
| Regelung | Wer ist aktuell betroffen? | Kernpflicht | Status am 06.09.2026 |
|---|---|---|---|
| EDL-G | grundsätzlich Nicht-KMU | Energieaudit mindestens alle vier Jahre | geltendes Recht |
| EnEfG § 8 | mehr als 7,5 GWh durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre | Energie- oder Umweltmanagementsystem | geltendes Recht |
| EnEfG § 9 | mehr als 2,5 GWh durchschnittlicher Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre | Umsetzungspläne für wirtschaftlich identifizierte Maßnahmen | geltendes Recht |
| Regierungsentwurf | geplant: verbrauchsbezogene Schwellen statt heutiger Systematik | unter anderem 2,77 GWh für Audits und 23,6 GWh für Managementsysteme | nicht geltendes Recht |
Diese Pflichten können sich überschneiden. Ein hoher Verbrauch führt nicht automatisch zu derselben Rechtsfolge wie der Nicht-KMU-Status. Deshalb sollte ein Unternehmen beide Prüfpfade dokumentieren.
Wie wird der Nicht-KMU-Status ermittelt?
Die verbreitete Kurzform „ab 250 Mitarbeitern auditpflichtig“ greift zu kurz. Beschäftigtenzahl, Umsatz, Bilanzsumme und Unternehmensverbindungen müssen gemeinsam betrachtet werden.
Kennzahlen und Unternehmensstruktur gemeinsam prüfen
Ein Unternehmen ist regelmäßig ein Nicht-KMU, wenn es mindestens 250 Personen beschäftigt. Bei weniger als 250 Personen kann es ebenfalls Nicht-KMU sein, wenn es zugleich mehr als 50 Millionen Euro Jahresumsatz und mehr als 43 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht.
Hinzu kommen die Beteiligungsverhältnisse. Bei Partnerunternehmen werden Werte grundsätzlich anteilig zugerechnet, bei verbundenen Unternehmen regelmäßig vollständig. Auch Beteiligungen öffentlicher Stellen von 25 Prozent oder mehr können relevant sein, soweit keine Ausnahme greift. Ausländische Beteiligungen und Verbindungen sind ebenfalls einzubeziehen.
Maßgeblich ist grundsätzlich die kleinste rechtlich selbstständige Einheit. Der Statuswechsel wirkt regelmäßig erst, wenn die Schwellen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschritten werden. Weil die konkrete Gruppenstruktur entscheidend ist, sollte die Geschäftsführung die Einordnung nachvollziehbar dokumentieren und bei Zweifeln fachkundig rechtlich prüfen lassen.
Welche Ausnahmen und Erleichterungen gelten?
Nicht jedes Nicht-KMU muss zwingend einen vollständigen Auditbericht nach dem Standardverfahren erstellen. Das EDL-G kennt Freistellungen und Erleichterungen, deren Voraussetzungen genau nachzuweisen sind.
Unternehmen können insbesondere von der Auditpflicht freigestellt sein, wenn sie ein geeignetes Energiemanagementsystem nach DIN EN ISO 50001 oder ein Umweltmanagementsystem nach EMAS eingerichtet haben. Auch der nachgewiesene Beginn der Einrichtung kann zeitweise relevant sein. Für Unternehmen oberhalb der EnEfG-Schwelle besteht eine Übergangsregel bis zum Nachweis des vorgeschriebenen Systems, höchstens jedoch bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist. Was ein solches System verlangt, was es kostet und welche Förderung es gibt, steht im Ratgeber zum Energiemanagementsystem für Unternehmen.
Bagatellregelung bis 500.000 kWh
Ein auditpflichtiges Nicht-KMU mit höchstens 500.000 kWh Gesamtenergieverbrauch im maßgeblichen Zeitraum kann statt des vollständigen Energieaudits eine vereinfachte Online-Erklärung abgeben. Maßgeblich ist nach § 8 Absatz 4 EDL-G der letzte vollständige Abrechnungszeitraum von zwölf Monaten, der dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem das Audit fällig wäre. Das ist keine allgemeine Befreiung für kleine Unternehmen und ändert den Nicht-KMU-Status nicht. Verbrauchsgrenze, Zeitraum und zu meldende Daten müssen sauber belegt werden.
Energiedienstleistungsgesetz und Energieeffizienzgesetz: EDL-G oder EnEfG?
Das Energiedienstleistungsgesetz (EDL-G) und das Energieeffizienzgesetz (EnEfG) verfolgen verwandte Ziele, verwenden aber unterschiedliche Anknüpfungspunkte. Das EDL-G fragt derzeit vor allem nach dem Nicht-KMU-Status. Das EnEfG stellt auf den durchschnittlichen Gesamtendenergieverbrauch der letzten drei abgeschlossenen Kalenderjahre ab.
Oberhalb von 7,5 GWh verlangt § 8 EnEfG aktuell ein Energie- oder Umweltmanagementsystem. Für Unternehmen, die seit dem 18. November 2023 erstmals oberhalb der Schwelle liegen, beträgt die Einrichtungsfrist 20 Monate. Bis zum Systemnachweis kann die EDL-G-Auditpflicht vorübergehend entfallen, aber nur innerhalb der gesetzlichen Frist.
Bereits oberhalb von 2,5 GWh verlangt § 9 EnEfG Umsetzungspläne für alle Maßnahmen, die in einem Audit oder Managementsystem als wirtschaftlich identifiziert wurden. Diese Pläne sind binnen drei Jahren zu erstellen und zu veröffentlichen, nach DIN EN 17463 wirtschaftlich zu bewerten und extern bestätigen zu lassen. Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bleiben geschützt.
Wie läuft ein Energieaudit nach DIN EN 16247-1 ab?
Der genaue Aufwand hängt von Standorten, Prozessen, Datenqualität und Verbrauchsstruktur ab. Typisch ist ein Ablauf in mehreren Schritten:
Stimme den benötigten Datenzeitraum und die Auditgrenze vorab ab. Der folgende Plan hält vorhandene Unterlagen, offene Punkte und Zuständigkeiten fest.
Welche Belege zu den einzelnen Bereichen gehören, zeigt unsere Energieaudit-Checkliste. Nutze anschließend den Unterlagenplan, um Zuständigkeiten und deinen Vorbereitungsstand festzuhalten.
Dein Unterlagenplan für das Energieaudit
Markiere deinen Vorbereitungsstand und verteile die nächsten Aufgaben. Die vollständige Liste kannst du sofort speichern, kopieren oder drucken.
Dies ist eine organisatorische Vorbereitung, keine Pflicht- oder Dokumentenprüfung. Der benötigte Umfang wird mit der auditierenden Person abgestimmt. „Vorhanden“ bedeutet hier nur: nach deiner eigenen Einschätzung bereitgestellt.
Alle Angaben bleiben in dieser geöffneten Seite und werden beim Neuladen verworfen. Bitte keine Namen, Unternehmensdaten oder vertraulichen Inhalte eingeben. Zuständigkeiten werden nur als interne Rollen ausgewählt.
Grundlage der Datenbereiche: § 8a EDL-G und BAFA-Informationen zum Energieaudit. Vorlagenstand: 7. September 2026. Die Liste ersetzt kein Energieaudit und keine individuell vereinbarte Datenanforderung.
Fünf Handgriffe für eine klare Datenübergabe
- Ein Ablageschema vereinbaren. Benenne Dateien nach Standort, Energieträger und Zeitraum.
- Original und Arbeitskopie trennen. Bewahre Rechnungen unverändert auf und dokumentiere Ergänzungen in einer eigenen Datei.
- Eine Übergabeliste führen. Notiere Dateiversion und Übergabedatum, damit Rückfragen zur richtigen Fassung führen.
- Unbekanntes offen kennzeichnen. Eine sichtbar fehlende Angabe ist hilfreicher als ein unbelegter Ersatzwert.
- Rückfragen bündeln. Eine koordinierende Rolle sammelt Antworten aus Technik, Buchhaltung und Einkauf.
Wie oft ist ein Energieaudit nötig? Fristen und BAFA-Nachweise
Ein verpflichtendes Energieaudit wird aktuell mindestens alle vier Jahre wiederholt. Die Frist läuft grundsätzlich ab Abschluss des vorherigen Audits. Eine verspätete Durchführung verschiebt den nächsten Termin nicht beliebig nach hinten.
Wird ein Unternehmen erstmals zum Nicht-KMU, muss es das erste Audit derzeit innerhalb von 20 Monaten durchführen. Nach Abschluss folgt grundsätzlich innerhalb von zwei Monaten die elektronische Erklärung gegenüber dem BAFA. Das Unternehmen bleibt für fristgerechte Durchführung, richtige Statusbewertung und Nachweise verantwortlich, auch wenn eine externe Person das Audit übernimmt.
Das BAFA kontrolliert die Erfüllung stichprobenartig. Ein fehlendes, verspätetes oder mangelhaftes Audit und Pflichtverletzungen bei der Erklärung können nach EDL-G mit bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Beim EnEfG liegt der Bußgeldrahmen für ein nicht ordnungsgemäß eingerichtetes Managementsystem bei bis zu 100.000 Euro; Verstöße bei Umsetzungsplänen können bis zu 50.000 Euro erreichen. Ein Bußgeld entsteht nicht automatisch in jeder Abweichung, die Pflichten sollten aber frühzeitig organisiert werden.
Energieaudit durchführen: Einen qualifizierten Auditor finden
Maßgeblich sind Fachkunde und Unabhängigkeit. Das EDL-G verlangt eine geeignete Ausbildung beziehungsweise Qualifikation, einschlägige Berufserfahrung, aktuelle Fachkenntnisse und eine neutrale Durchführung. Auch unternehmensinterne Fachleute können grundsätzlich infrage kommen, wenn sie die Anforderungen erfüllen und bei der Auditaufgabe unabhängig handeln.
Die BAFA-Energieauditorenliste unterstützt die Suche nach Energieauditoren. Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ist dabei die zuständige Behörde. Nach § 8b Absatz 2 EDL-G müssen sich durchführende Personen vor ihrem ersten gesetzlichen Energieaudit beim BAFA registrieren und ihre Fachkunde nachweisen; bereits nach § 7 Absatz 3 registrierte Personen sind ausgenommen. Kläre deshalb vor der Beauftragung auch den Registrierungsstatus.
Vor Beauftragung sind Referenzen, Qualifikation, Unabhängigkeit, Leistungsumfang, Standorte, Datenbedarf, Zeitplan und Berichtstiefe schriftlich zu klären.
Ganter Energie führt selbst keine Energieaudits durch. Auf Wunsch vermitteln wir einen passenden spezialisierten Ansprechpartner aus unserem Netzwerk. Der beauftragte Fachpartner prüft Leistungsumfang, mögliche Fördervoraussetzungen, Preis und Ablauf und übernimmt die fachliche Durchführung. Eine Förderzusage oder rechtsverbindliche Prüfung der Auditpflicht erfolgt nicht durch Ganter Energie.
Was kostet ein Energieaudit und welche Förderung kommt infrage?
Pauschale Kostenangaben sind wenig belastbar. Der Preis hängt unter anderem von Zahl und Entfernung der Standorte, Energieverbrauch, Prozessen, Messkonzept, Datenqualität, Vor-Ort-Aufwand und Berichtstiefe ab. Vergleichbare Angebote sollten daher dieselbe Bilanzgrenze und dieselben Leistungen enthalten.
Pflichtaudit und freiwillig geförderte Beratung sind getrennt zu prüfen. Das BAFA-Programm „Energieberatung für Nichtwohngebäude, Anlagen und Systeme“, Modul 1, hat eigene Voraussetzungen für Unternehmen und Beratungspersonen. Auditpflichtige Nicht-KMU oberhalb der Bagatellgrenze können nicht einfach von einer Förderung ausgehen. Förderfähigkeit, Antrag und Vorhabenbeginn müssen anhand der aktuellen BAFA-Regeln im Einzelfall geklärt werden.
Wichtig ist die Reihenfolge: Bei einer möglichen Förderung wird der Antrag vor Vorhabenbeginn gestellt. Mit der Beratung sollte grundsätzlich erst nach dem Zuwendungsbescheid begonnen werden. Dieser Beitrag nennt bewusst weder einen pauschalen Förderbetrag noch eine Förderzusage. Wie die BAFA-Förderung für das Energieaudit abläuft, erklärt der Ratgeber Energieaudit Förderung.
Welche gesetzlichen Änderungen sind geplant?
Geplant, am 7. September 2026 noch nicht geltendes Recht: Der Regierungsentwurf zur Beschleunigung der Umsetzung der Energieeffizienzrichtlinie will die heutige Nicht-KMU-Systematik der Auditpflicht durch Verbrauchsschwellen ersetzen. Vorgesehen sind unter anderem eine Auditpflicht oberhalb von durchschnittlich 2,77 GWh, eine Managementsystempflicht oberhalb von 23,6 GWh, eine zwölfmonatige Frist für erstmals auditpflichtige Unternehmen und eine 24-monatige Systemfrist. Auch die Regeln für Umsetzungspläne sollen geändert werden.
Der Bundesrat hat am 10. Juli 2026 zu dem Entwurf Stellung genommen. Das offizielle DIP weist den Beratungsstand am 7. September 2026 als „1. Durchgang im Bundesrat abgeschlossen“ aus. Das Gesetzgebungsverfahren ist damit nicht abgeschlossen. Schwellen, Fristen und Detailregeln können sich noch ändern. Für heutige Entscheidungen gelten weiterhin das aktuelle EDL-G und EnEfG. Den Verfahrensstand kannst du über den verlinkten amtlichen Vorgang nachlesen.
Maßnahmen für mehr Energieeffizienz: Was folgt nach dem Audit?
Ein gutes Energieaudit macht Energieflüsse, Verbrauchsschwerpunkte und Datenlücken sichtbar. Die Steigerung der Energieeffizienz bedeutet dabei, den benötigten Nutzen mit weniger Energie zu erreichen – etwa dieselbe Produktionsmenge oder Raumtemperatur. Es liefert eine priorisierte Grundlage für Investitionsentscheidungen und kann Verantwortlichkeiten zwischen Geschäftsführung, Technik, Einkauf und Controlling klären. Der Nutzen entsteht jedoch erst, wenn Maßnahmen bewertet, Zuständigkeiten festgelegt und Ergebnisse regelmäßig nachverfolgt werden.
Vom Auditbericht zu einer prüfbaren Entscheidung
Halte für jede vorgeschlagene Optimierung die Ausgangslage, erwartete Einsparung, Investition, laufenden Kosten und Annahmen fest. Ergänze eine verantwortliche Rolle und einen Termin für die Entscheidung. So wird aus einer Maßnahmenliste eine Arbeitsgrundlage für Technik und Geschäftsführung.
Fiktives Beispiel: Eine Maßnahme soll jährlich 10.000 kWh einsparen. Bei angenommenen 0,20 Euro je kWh entspricht das 2.000 Euro vermiedenen Energiekosten pro Jahr. Dem stehen die Investition und gegebenenfalls zusätzliche Wartung gegenüber. Diese einfache Rechnung dient nur der Orientierung; sie ersetzt keine Kapitalwertberechnung. Nach einer Umsetzung müssen veränderte Produktionsmengen, Betriebszeiten oder Witterung beim Vergleich mit dem Ausgangszustand berücksichtigt werden.
Technische Einsparmaßnahmen, Managementsysteme und die kaufmännische Energiebeschaffung sind unterschiedliche Aufgaben. Parallel zum Audit kann es sinnvoll sein, Energiekosten im Unternehmen systematisch zu senken und bestehende Lieferverträge zu prüfen. Wer neue Angebote benötigt, kann Gewerbestrom vergleichen oder Gewerbegastarife vergleichen. Ein Tarifcheck ersetzt weder Audit noch Rechtsprüfung, kann aber Verbrauchs-, Rechnungs- und Vertragsdaten für die kaufmännische Beschaffung strukturieren.
So geht es nach deiner Anfrage weiter
- Anliegen aufnehmen: Du bereitest die Gewerbeanfrage vor und sendest sie selbst. Branche, Standorte, vorhandene Verbrauchsdaten und eine bekannte Frist helfen bei der Einordnung.
- Fachpartner abstimmen: Ganter Energie stimmt die Anfrage mit dir ab und vermittelt auf Wunsch an einen spezialisierten Ansprechpartner. Die fachliche Prüfung und Durchführung liegen beim beauftragten Fachpartner.
- Leistung und Kosten klären: Vor einer Beauftragung werden Umfang, Preis, Zeitplan und mögliche Fördervoraussetzungen individuell geprüft. Du entscheidest über das weitere Vorgehen.
Ganter Energie führt das Energieaudit nicht selbst durch und gibt keine Förder- oder Ersparniszusage. Bei erfolgreicher Vermittlung kann Ganter Energie eine Vergütung erhalten.
Einen spezialisierten Ansprechpartner finden
Du möchtest Umfang und nächste Schritte für dein Unternehmen besprechen? Wir stimmen deine Anfrage mit dir ab und vermitteln auf Wunsch einen passenden Fachpartner aus unserem Netzwerk.
Ganter Energie führt keine Energieaudits durch. Förderfähigkeit, Leistungsumfang, Preis und Durchführung prüft der beauftragte Fachpartner. Es gibt keine Förder- oder Ersparniszusage. Bei erfolgreicher Vermittlung kann Ganter Energie eine Vergütung erhalten.
Es werden keine Angaben aus dem Unterlagenplan übernommen. Datenschutz
Häufige Fragen zum Energieaudit für Unternehmen
Ist ein Energieaudit für jedes Unternehmen Pflicht?
Nein. Aktuell betrifft die EDL-G-Auditpflicht grundsätzlich Nicht-KMU. Zusätzlich können verbrauchsabhängige Pflichten nach EnEfG gelten; KMU-Status und Energieverbrauch sind daher getrennt zu prüfen.
Ab wann gilt ein Unternehmen als Nicht-KMU?
Regelmäßig ab 250 Beschäftigten. Auch unterhalb dieser Zahl kann ein Nicht-KMU vorliegen, wenn Umsatz und Bilanzsumme beide die KMU-Schwellen überschreiten oder Partner-, Konzern- beziehungsweise öffentliche Beteiligungen hinzuzurechnen sind.
Wie oft muss das Energieaudit wiederholt werden?
Ein verpflichtendes EDL-G-Audit ist mindestens alle vier Jahre zu wiederholen. Ausgangspunkt ist grundsätzlich der Abschluss des vorherigen Energieaudits.
Welche Daten werden für ein Energieaudit benötigt?
Typisch sind aktuelle Energieverbräuche und Rechnungen, Standorte, Anlagen, Betriebszeiten, Produktions- und Transportdaten sowie vorhandene Zähler-, Mess- und Lastgangdaten. Der konkrete Umfang hängt von der Auditgrenze ab.
Kann ein Energiemanagementsystem das Energieaudit ersetzen?
Ein geeignetes System nach ISO 50001 oder EMAS kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen von der EDL-G-Auditpflicht freistellen. Oberhalb von 7,5 GWh ist ein solches System nach aktuellem EnEfG ohnehin verpflichtend.
Ist der Regierungsentwurf mit den neuen Schwellen schon gültig?
Nein. Die geplanten Schwellen von 2,77 GWh und 23,6 GWh sind am 7. September 2026 noch kein geltendes Recht. Bis zu einer wirksamen Gesetzesänderung gelten die aktuellen Regeln.
Kann ich den Unterlagenplan schon mit Datenlücken nutzen?
Ja. Lass fehlende Angaben offen oder wähle „Teilweise vorhanden“. Die Datei enthält auch ungeklärte Punkte sowie die gewählten Zuständigkeiten und Zieltermine.
Muss ich im Unterlagenplan Unternehmensdaten hochladen?
Nein. Du markierst nur den Vorbereitungsstand und wählst interne Rollen. Es gibt keinen Upload und keine Eingabe von Unternehmens-, Zähler- oder Kundennummern. Beim Neuladen gehen die Angaben auf der Webseite verloren; speichere bei Bedarf vorher die Textdatei.
Bedeutet eine vollständig abgehakte Liste, dass mein Audit erfüllt ist?
Nein. Die Anzeige zählt deine eigenen Angaben, ohne Unterlagen zu prüfen. Auch die Auswahl „nicht relevant“ muss zum tatsächlichen Auditumfang passen. Ob Daten und Nachweise ausreichen, ist mit der auditierenden Person zu klären.
Fazit: Den nächsten offenen Punkt klären
Ist deine Pflicht noch unklar, beginne mit der Einordnung von Unternehmensstruktur und Verbrauch. Steht die Vorbereitung an, verteile die offenen Aufgaben aus deinem Unterlagenplan und stimme den Datenumfang mit der auditierenden Person ab.
Christian Grünefeld · Ganter Energie
Fachtext: 6. September 2026. Vorlage und Unterlagenplan: 7. September 2026. Gesetzgebungsstand am 7. September 2026 im DIP abgeglichen. Allgemeine Information, keine Rechts-, Förder- oder technische Beratung.
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